Sonn- und Feiertagsruhe im Mietvertrag nicht festgeschrieben

Hallo,

angenommen, im Mietvertrag sind nur Ruhezeiten von 22:00 - 07:00 (Nachtruhe) und von 13:00-15:00h festgeschrieben. Ein neuzugezogener Mieter hämmert unter anderem Sonntags am Tag. Nun steht die Sonn- und Feiertagsruhe nicht explizit im Mietvertrag drin. Gelten nun die allgemeinen Ruhezeiten, die der BGH festgeschrieben hat (also auch Sonn- und Feiertags ganztägig Ruhe zu halten) oder darf der Mieter am Sonntag mit Hammer und Säge renovieren und muss nur die Nacht- und Mittagsruhe (wie im Mietvertrag steht) einhalten?

Darf also ein anderer Mieter, der sich vom Renovieren am Sonntag gestört fühlt, also auch den Sonntag anführen, wenn er schriftlich einen Mangel anzeigt und auf Abstellung des Mangels besteht?

Es brächte ja nichts, die Miete wegen der gestörten Sonntage zu mindern, wenn die Zeiten im Mietvertrag bindend sind und nicht die des BGH.

Vielen Dank,

Michael Urban

Hallo,

Lärm ist nicht im BGB gerechtet sondern in den immissionsschutz gesetzen des bundes und des landes. Wenn er außerhalt der gesetzlichen Grenzen lärm macht, ist die Polizei und das Ordnungsamt dein Freund.
Alternativ besteht natürlich auch ein Anspruch gegen den Vermieter, den man durchsetzen sollte.

Natürlich könnte man auch das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und ihn freundlich drauf hinweisen, das Ruhe ein wertvolles Gut ist.

hth

Hallo,

Lärm ist nicht im BGB gerechtet sondern in den
immissionsschutz gesetzen des bundes und des landes.

Scheinbar hast Du den Ursprungstext falsch gelesen.
Da stand nichts vom BGB sondern vom BGH (Bundesgerichtshof)

Gruß Merger

Tatsächlich sollte während der Sonn- und Feiertags ganztägig gelten Ruhezeit eure Nachbarn „die Lärmbelästigung auf die sogenannte Zimmerlautstärke reduzieren. Dies bedeutet, dass die entstehenden Geräusche nicht außerhalb der verschlossenen Wohnung wahrnehmbar sein dürfen.“

Hier wäre es fraglich, ob die lediglich durch Schallüberragung der Wände wahrnehmbaren Geräusche überhaupt eine Ruhestörung i. S. d. G. darstellen.

Unstreitig dürfte sich aber der Vermieter bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung durch notwendige Renovierungsmaßnahmen weder zu Abmahnung veranlasst sehen noch eine Mietminderung akzeptieren.

G imager761

dann wars halt ein verleser, ist aber egal, der bgh macht keine gesetze.

dann wars halt ein verleser, ist aber egal, der bgh macht
keine gesetze.

Wer hat denn dies jetzt wieder behauptet ?

Richtig lesen wäre mal angesagt!

dann wars halt ein verleser, ist aber egal, der bgh macht
keine gesetze.

Wer hat denn dies jetzt wieder behauptet ?

das steht im ursprungsposting, da steht, die ruhezeiten die der bgh erlassen hat

Richtig lesen wäre mal angesagt!

trollst du nur? der inhalt der aussage ändert sich im ergebnis null, ob da jetzt bgh oder bgb steht

Setz mal deine Brille auf,
vielleicht wirds dann besser!

das steht im ursprungsposting, da steht, die ruhezeiten die
der bgh erlassen hat

Nein - so steht es nicht im Ursprungsposting !

Richtig lesen wäre mal angesagt!

trollst du nur?

Nein - das Trollen überlasse ich dir, wie man ja auch bei anderen Texten von dir erkennen kann!

das steht im ursprungsposting, da steht, die ruhezeiten die
der bgh erlassen hat

Hi,

nein genaugenommen steht da:

Gelten nun die allgemeinen Ruhezeiten, die der BGH festgeschrieben hat ::

trollst du nur? der inhalt der aussage ändert sich im ergebnis
null, ob da jetzt bgh oder bgb steht

Es geht nicht um BGH oder BGB, es geht um Deine Aussage das dort stände das das BGH Ruhezeiten erlassen hätte. Davon steht im UP nichts, dort steht „festgeschrieben“.

Festschreiben hat für mich in diesem Zusammenhang ein weites Spielfeld. Nicht zwangsläufig muß mit Festschreiben das Erlassen von Gesetzen gemeint sein, vielmehr kann es umgangssprachlich auch für durch das BGH festgelegten Ruhezeiten stehen.

Letzteres halte ich für wahrscheinlicher.

Gruß
Tina

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Es geht nicht um BGH oder BGB, es geht um Deine Aussage das
dort stände das das BGH Ruhezeiten erlassen hätte. Davon steht
im UP nichts, dort steht „festgeschrieben“.

Festschreiben hat für mich in diesem Zusammenhang ein weites
Spielfeld. Nicht zwangsläufig muß mit Festschreiben das
Erlassen von Gesetzen gemeint sein, vielmehr kann es
umgangssprachlich auch für durch das BGH festgelegten
Ruhezeiten stehen.

Letzteres halte ich für wahrscheinlicher.

selbst der streit ist sinnlos, da weder bgh oder bgb was dazu sagt, die ruhezeiten sind in den immissionsgesetzen des bundes und der länder geregelt

vielleicht wirds dann besser!

das steht im ursprungsposting, da steht, die ruhezeiten die
der bgh erlassen hat

Nein - so steht es nicht im Ursprungsposting !

Gelten nun die allgemeinen Ruhezeiten, die der BGH festgeschrieben hat … mehr auf http://w-w-w.ms/a5eber

Richtig lesen wäre mal angesagt!

trollst du nur?

Nein - das Trollen überlasse ich dir, wie man ja auch bei
anderen Texten von dir erkennen kann!

bis jetzt habe ich auf keine deiner zeitweise sehr ***** aussagen mal eine quelle oder ein beleg gesehen und zu dieser frage trägst du nur ot bei

vielleicht wirds dann besser!

das steht im ursprungsposting, da steht, die ruhezeiten die
der bgh erlassen hat

Nein - so steht es nicht im Ursprungsposting !

Gelten nun die allgemeinen Ruhezeiten, die der BGH
festgeschrieben hat … mehr auf http://w-w-w.ms/a5eber

Der Unterschied zwischen festgeschrieben und erlassen ist dir bekannt ?

Richtig lesen wäre mal angesagt!

trollst du nur?

Nein - das Trollen überlasse ich dir, wie man ja auch bei
anderen Texten von dir erkennen kann!

bis jetzt habe ich auf keine deiner zeitweise sehr *****
aussagen mal eine quelle oder ein beleg gesehen und zu dieser
frage trägst du nur ot bei

Dies ist auch nicht erforderlich, denn ich hatte dich nur darauf hingewiesen dass Du die Begriffe BGB und BGH verwechselt hast.

Und dafür willst Du jetzt eine Quelle ?

Lass es doch einfach sein !

Für mich ist hier Ende!

Der Unterschied zwischen festgeschrieben und erlassen ist dir
bekannt ?

wenn es rechtswirkung entfalten soll? dann klär uns doch mal auf, die fachliteratur schweigt dazu …

Richtig lesen wäre mal angesagt!

trollst du nur?

Nein - das Trollen überlasse ich dir, wie man ja auch bei
anderen Texten von dir erkennen kann!

bis jetzt habe ich auf keine deiner zeitweise sehr *****
aussagen mal eine quelle oder ein beleg gesehen und zu dieser
frage trägst du nur ot bei

Dies ist auch nicht erforderlich, denn ich hatte dich nur
darauf hingewiesen dass Du die Begriffe BGB und BGH
verwechselt hast.

Und dafür willst Du jetzt eine Quelle ?

Lass es doch einfach sein !

Für mich ist hier Ende!

und tschüss!

selbst der streit ist sinnlos, da weder bgh oder bgb was dazu
sagt, die ruhezeiten sind in den immissionsgesetzen des bundes
und der länder geregelt

Du irrst.

Auszug aus dem Mietrechtlexikon:

Ruhezeit: Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH V ZB 11/98).

fangen wir schonmal damit an, das die frage nach den „Sndonn- u Feiertagsruhe“ war.
weiterhin bestätigt das urteil nur die zeiten aus dem gesetz.

http://www.umweltbundesamt.de/themen/verkehr-laerm/v…

einfach mal lesen :wink:

fangen wir schonmal damit an, das die frage nach den „Sndonn-
u Feiertagsruhe“ war.
weiterhin bestätigt das urteil nur die zeiten aus dem gesetz.

Das ist schon richtig, nur bezog ich mich eben auf Deine Äußerung mit dem BGH und auf das, was der UP schrieb.

Der UP schrieb ob für Sonn- und Feiertage das Gleiche gilt, wie für die Ruhezeiten, die der BGH vorgeben hat. Darauf hin hast Du ausgeführt, das der BGH sich hierzu nicht geäußert hat.

Das kann man jetzt so verstehen und so verstehen :wink:

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das mag sein, aber wenn man das urteil sich mal ansieht, geht es darum, das der vermieter vom mieter die einhalt vertraglich vereinbarter ruhezeiten fordert. ein bgh urteil enthaltet nur für diesen einen fall rechtswirkung. viel gerichtet orientieren sich an den urteilen, wenn die sachlage ähnlich ist, weil sie davon ausgehen, das der bgh bei dem fall ähnlich urteilen. das kann zwar sein, muss es aber nicht

der bgh hat dem statt gegeben, weil es ein vertrag gibt und die ruhezeiten sich an den gesetzlichen festgelegten werten bewegen.

im hier geschilderten fall, will ein mieter gegen einen andern mieter ruhezeiten einfordern.
diese sind nicht im mietvertrag und zwischen den mietern besteht auch kein vertrag.

somit kann der mieter gegen den andern mieter nur die gesetzlichen normen anführen.
von vermieter kann er auch nichts fordern, da es zumindestens aufgrund des mietvertrages keinen anspruch darauf gibt

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Der Unterschied zwischen festgeschrieben und erlassen ist dir
bekannt ?

wenn es rechtswirkung entfalten soll? dann klär uns doch mal
auf, die fachliteratur schweigt dazu …

Dich aufzuklären ?
Ist wohl etwas zu spät - Du begreifst es ja doch nicht !

da hier noch andere lesen, kannst du doch belegen, das du es besser weisst und nicht nur trollst. und hattest du nicht versprochen, das du ruhig bist?