angenommen, im Mietvertrag sind nur Ruhezeiten von 22:00 - 07:00 (Nachtruhe) und von 13:00-15:00h festgeschrieben. Ein neuzugezogener Mieter hämmert unter anderem Sonntags am Tag. Nun steht die Sonn- und Feiertagsruhe nicht explizit im Mietvertrag drin. Gelten nun die allgemeinen Ruhezeiten, die der BGH festgeschrieben hat (also auch Sonn- und Feiertags ganztägig Ruhe zu halten) oder darf der Mieter am Sonntag mit Hammer und Säge renovieren und muss nur die Nacht- und Mittagsruhe (wie im Mietvertrag steht) einhalten?
Darf also ein anderer Mieter, der sich vom Renovieren am Sonntag gestört fühlt, also auch den Sonntag anführen, wenn er schriftlich einen Mangel anzeigt und auf Abstellung des Mangels besteht?
Es brächte ja nichts, die Miete wegen der gestörten Sonntage zu mindern, wenn die Zeiten im Mietvertrag bindend sind und nicht die des BGH.
Lärm ist nicht im BGB gerechtet sondern in den immissionsschutz gesetzen des bundes und des landes. Wenn er außerhalt der gesetzlichen Grenzen lärm macht, ist die Polizei und das Ordnungsamt dein Freund.
Alternativ besteht natürlich auch ein Anspruch gegen den Vermieter, den man durchsetzen sollte.
Natürlich könnte man auch das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und ihn freundlich drauf hinweisen, das Ruhe ein wertvolles Gut ist.
Tatsächlich sollte während der Sonn- und Feiertags ganztägig gelten Ruhezeit eure Nachbarn „die Lärmbelästigung auf die sogenannte Zimmerlautstärke reduzieren. Dies bedeutet, dass die entstehenden Geräusche nicht außerhalb der verschlossenen Wohnung wahrnehmbar sein dürfen.“
Hier wäre es fraglich, ob die lediglich durch Schallüberragung der Wände wahrnehmbaren Geräusche überhaupt eine Ruhestörung i. S. d. G. darstellen.
Unstreitig dürfte sich aber der Vermieter bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung durch notwendige Renovierungsmaßnahmen weder zu Abmahnung veranlasst sehen noch eine Mietminderung akzeptieren.
das steht im ursprungsposting, da steht, die ruhezeiten die
der bgh erlassen hat
Hi,
nein genaugenommen steht da:
Gelten nun die allgemeinen Ruhezeiten, die der BGH festgeschrieben hat ::
trollst du nur? der inhalt der aussage ändert sich im ergebnis
null, ob da jetzt bgh oder bgb steht
Es geht nicht um BGH oder BGB, es geht um Deine Aussage das dort stände das das BGH Ruhezeiten erlassen hätte. Davon steht im UP nichts, dort steht „festgeschrieben“.
Festschreiben hat für mich in diesem Zusammenhang ein weites Spielfeld. Nicht zwangsläufig muß mit Festschreiben das Erlassen von Gesetzen gemeint sein, vielmehr kann es umgangssprachlich auch für durch das BGH festgelegten Ruhezeiten stehen.
Es geht nicht um BGH oder BGB, es geht um Deine Aussage das
dort stände das das BGH Ruhezeiten erlassen hätte. Davon steht
im UP nichts, dort steht „festgeschrieben“.
Festschreiben hat für mich in diesem Zusammenhang ein weites
Spielfeld. Nicht zwangsläufig muß mit Festschreiben das
Erlassen von Gesetzen gemeint sein, vielmehr kann es
umgangssprachlich auch für durch das BGH festgelegten
Ruhezeiten stehen.
Letzteres halte ich für wahrscheinlicher.
selbst der streit ist sinnlos, da weder bgh oder bgb was dazu sagt, die ruhezeiten sind in den immissionsgesetzen des bundes und der länder geregelt
selbst der streit ist sinnlos, da weder bgh oder bgb was dazu
sagt, die ruhezeiten sind in den immissionsgesetzen des bundes
und der länder geregelt
Du irrst.
Auszug aus dem Mietrechtlexikon:
Ruhezeit: Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH V ZB 11/98).
fangen wir schonmal damit an, das die frage nach den „Sndonn-
u Feiertagsruhe“ war.
weiterhin bestätigt das urteil nur die zeiten aus dem gesetz.
Das ist schon richtig, nur bezog ich mich eben auf Deine Äußerung mit dem BGH und auf das, was der UP schrieb.
Der UP schrieb ob für Sonn- und Feiertage das Gleiche gilt, wie für die Ruhezeiten, die der BGH vorgeben hat. Darauf hin hast Du ausgeführt, das der BGH sich hierzu nicht geäußert hat.
das mag sein, aber wenn man das urteil sich mal ansieht, geht es darum, das der vermieter vom mieter die einhalt vertraglich vereinbarter ruhezeiten fordert. ein bgh urteil enthaltet nur für diesen einen fall rechtswirkung. viel gerichtet orientieren sich an den urteilen, wenn die sachlage ähnlich ist, weil sie davon ausgehen, das der bgh bei dem fall ähnlich urteilen. das kann zwar sein, muss es aber nicht
der bgh hat dem statt gegeben, weil es ein vertrag gibt und die ruhezeiten sich an den gesetzlichen festgelegten werten bewegen.
im hier geschilderten fall, will ein mieter gegen einen andern mieter ruhezeiten einfordern.
diese sind nicht im mietvertrag und zwischen den mietern besteht auch kein vertrag.
somit kann der mieter gegen den andern mieter nur die gesetzlichen normen anführen.
von vermieter kann er auch nichts fordern, da es zumindestens aufgrund des mietvertrages keinen anspruch darauf gibt