Sonn- und Feiertagszuschläge

Hallo an alle!
Es geschah im deutschen Märchenwald:
Frau Elster hatte genug vom vielen Herumfliegen in der Welt und wollte seßhaft werden. Auf der Suche nach Futtergründen traf sie Herrn Fuchs.
Der lud sie sofort ein, für sie tätig zu weren. Er führte ein Hotel in herrlicher Lage, mitten im Wald. Frau Elster war begeistert! Sie hatte nichts weiter zu tun, als nachts sein Hotel zu bewachen. Und der schöne Titel ihres neuen Jobs begeisterte die Elster vollends - Night Auditor! Das hörte sich sehr wichtig an. Schließlich arbeitete ja ihr Verwandter, der Uhu, auch als Nighty und wieso sollte sie, die Elster, das nicht auch können. Freudig unterzeichnete sie den Arbeitsvertrag, den ihr Herr Fuchs vorlegte. Sie erhielt nur wenige Futterkörnchen als täglichen Lohn und dachte, dass ihr Herr Fuchs wenigstens an den Fiertagen ein paar Körnchen mehr für ihre Arbeit geben würde. Nein sagte der Fuchs, auch an den Feiertagen gibt’s nicht mehr - soll ich denn selbst verhungern?
Nun wurde Frau Elster traurig. Ihr Vertwandter, der Uhu, sollte ihr helfen. Er bekam doch auch an den Feiertagen eine Maus mehr und erhielt sogar extra für seine anstrengende Nachtarbeit dann und wann eine zusätzliche Nacht frei. „Wir arbeiten doch schließlich im Sozialstaat Deutschland, wo es dafür Gesetze gibt!“, sagte der Uhu zur Elster. Da wurde die Elster noch trauriger, denn sie kannte die Gesetze nicht und freiwillig rückte der Fuchs ja doch nichts heraus.

Seht Ihr für Frau Elster eine Chance, im Deutschen Märchenwald-Sozialstaat für ihre Nachtarbeit Feiertagszuschläge zu bekommen?

Vielen Dank!
Ch.

Hallo,

grundsätzlich sollte man Verträge vor der Unterzeichnung sorgfältig lesen und nicht irgendetwas hineininterpretieren, was dort nicht steht.

Im vorliegenden Fall muß auch mit der Begrifflichkeit sauber umgegangen werden und Sonn-Feiertagszuschläge getrennt von Nachzuschlägen betrachtet werden, denn…

…für Sonn-/Feiertagszuschläge gibt es keinerlei gesetzliche Anspruchsgrundlage. Diese werden idR nur in Tarifverträgen festgelegt.

… für Nachtzuschläge gibt es eine gesetzliche Anspruchsgrundlage in § 6 Abs. 5 ArbZG:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html
Die Rechtsprechung hat sich darauf eingependelt, daß für die Zeit von 22:00 - 5:00 Uhr ein Zuschlag von ca. 25 % angemessen ist. Allerdings hat der AG ein einseitiges Wahlrecht, ob er die Zuschläge in Geld oder Zeit vergütet.

&Tschüß
Wolfgang