Hallo.
- Muss ein AT-MA den Betriebsrat mit solchen Fragen beauftragen oder
kann er diesen auch „umgehen“ und in einer Gesamtheit von 6 Personen
einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen, der dann
stellvertretend für diese Gruppe mit der Firmenleitung verhandelt?
Zunächst einmal muss kein Arbeitnehmer den BR mit irgendetwas „beauftragen“. Der BR hat qua Amt und Gesetz den Auftrag, sich um derlei zu kümmern. Das gilt für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der leitenden Angestellten. AT, KO oder DBDDHKP ist völlig Banane.
Zawotens steht natürlich jedem Beschäftigten der Rechtsweg - auf eigene Kosten usw. - jederzeit offen. Ob die Gruppe von 6 Personen das in dieser Form tun kann, weiß ich nicht; ich bin mir aber relativ sicher, dass der Weg der Musterklage - d.h., die sechs Leute setzen sich mit dem Anwalt auseinander, aber nur einer tritt als Kläger auf - der richtige wäre.
Aber bis dahin liegen evtl. noch einige Stolpersteine im Weg :
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Wenn ein Tarifvertrag existiert und darin Fragen der Arbeitszeitgestaltung geregelt sind, sind die AT nicht automatisch von diesen Regelungen ausgeschlossen. Das müsste der Anwalt als erstes prüfen …
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Es wäre dann zu prüfen, ob die einzelvertraglich abweichende Regelung - so explizit vorhanden - ggf. eine unbillige Härte gegenüber den AT bedeutet.
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Für die Einstufung als AT gibt es so einige Kriterien - der besondere Verantwortungsumfang, i.e. wesentlich höher als in der höchsten Tarifgruppe, ist so einer. Die reine Definition im Arbeitsvertrag reicht dafür nicht!
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Eine Klage pauschal darauf fußen zu lassen, dass Reisezeiten als Arbeitszeit gelten sollen, würde ich laienhafterweise nicht für erfolgversprechend halten. Die meisten MTV enthalten Passagen wie eine Begrenzung der abzurechnenden Reisezeit nach oben, ohne dass diese von irgendeiner Seite angezweifelt werden. Ein Anspruch, besser gestellt zu werden als der MTV, dürfte nicht ganz einfach durchzusetzen sein.
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Eine der ersten Fragen vor dem Arbeitsgericht wird üblicherweise sein, inwieweit der BR in den Vorgang involviert ist; mit dem Argument „wir sind AT und gehen den BR nix an“ kommt man da nicht weit.
Den BR auszumanövrieren, wäre m.E. ein falsches Vorgehen. Richtig wäre es, das gemeinsame Anliegen als „Beschwerde“ an den BR zu formulieren und um Abhilfe zu bitten. Mit einer solchen Beschwerde muss sich der BR befassen. Tut er das nicht bzw. nicht hinreichend, steht der weiteren Vorgehensweise s.o. nichts mehr im Wege. Wenn man diesen Schritt unterlässt, vor allem aber die internen Regelungen nicht genau erforscht, bevor man vor Gericht zieht, rennt man u.U. ins Leere.
Gruß Eillicht zu Vensre