Sonntagsarbeit mit ausnahmegenehmigung

Hallo
Folgende Situation, die Firma meines Mannes hat für Sonntag eine Ausnahmegenehmigung vom Gewerbeaufsichtsamt bekommen das 10 Stunden gearbeitet werden soll, Ist es Vertretbar bzw. kann mein Mann gezwungen werden 7 Tage je 10 Stunden zu arbeiten? Gestern wurde er ins Büro geholt und durch die Blume gesagt wenn er diesen Samstag und Sonntag nicht arbeitet, er die Kündigung bekommt, Samstag wäre ja noch in Ordnung, aber kann er zu diesen Sonntag gezwungen werden?
Danke Für die Antworten im Voraus

Gruß Nicole

Hallo Nicole,
wenn die Firma deines Mannes die Genehmigung vom Gewerbeaufsichtsamt bekommen hat, wird schon ein berechtigter Grund vorliegen - z.B. um einen Auftrag rechtzeitig fertig zu bekommen. Und aus Loyalität zum „Brötchengeber“ sollte man auch mitarbeiten (meine Meinung). Ob man dazu gezwungen werden kann, weiß ich nicht, aber laut Arbeitszeitgesetz gibt es eine Ausgleichstag, an dem er sich dann wieder erholen kann: http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR11710099…

Gruß
Angel_one

Hallo Nicole,
es muss unterschieden werden zwischen der behördlichen Ausnahmegenehmigung für die So-Arbeit und der Arbeitsvertragslage Ihres Mannes. Der Arbeitsvertrag Ihres Mannes muss die Klausel enthalten, dass Ihr Mann zur Ableistung von Mehrarbeit verpflichtet ist. Ist er das, darf der Arbeitgeber das auch unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes fordern (Ersatzruhetag für den Sonntag, Ausgleich für die 10 Stunden à Tag, Beachtung der Ruhezeit von 11 Stunden zwischen den einzelnen Arbeitstagen…).
Den Rahmen meiner Beantwortungsmöglichkeit sprengt die eventuelle Prüfung, ob der Arbeitgeber Ihres Mannes sein Weisungsrecht ordnungsgemäß ausübt
(müssen alle Ihrem Mann vergleichbare Arbeitnehmer am Sa/So arbeiten oder wurde Ihr Mann „ausgewählt“ etc).

Viele Grüße

FKR

Hallo, nein, dazu kann er nicht gezwungen werden. Nur sollte er dann überlegen, ob es die richtige Firma für ihn ist und er sich nicht besser einen neuen Arbeitgeber sucht. Viel Erfolg und viele Grüße

Die Antwort finden Sie im Arbeitszeitgesetz:
§ 3
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 9
Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden

§ 11
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14
Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1.
wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2.
bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung von Tieren an einzelnen Tagen

Hallo,
wie kommt es, dass wegen einer Sondergenehmigung für einen Sonntag dein Mann 7 Tage je 10 Stunden arbeiten soll? Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden. Bei 7 x 10 Stunden müsste für einen Ausgleich innerhalb eines hslben Jahres gesorgt werden. Die Genehmigung - auch für den einen Sonntag - erscheint mir ohnehin zweifelhaft. Ratsam wäre da einfach direkt beim Amt anzurufen und sich zu erkundigen. Wenn alles in Ordnung ist -warum müsste dann die Firma mit (versteckten) Drohungen arbeiten?
Gruß
U.Daniel

Hallo,

also. Das Arbeitszeitgesetz § 3 sagt:

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn
Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Das bedeutet, man kann die 10 Stunden anordnen wenn im Gesamten durchschnitt von 6 Monaten eine Arbeitszeit von max. 8 Stunden rauskommt.

Schwer zu beurteilen, ob es in diesem Falle zulässig ist.

Bezüglich der Sonntagsarbeit ist es auch schwer zu sagen on er es darf oder nicht. Dazu fehlen Angaben wie Beruf, ist ein Tarifvertrag vorhanden die die Sonntagsarbeit regelt? Ist dazu was im Arbeitsvertrag geregelt?Hier liegt ja eine Ausnahmegenehmigung der Gewerbeaufsicht vor.

Hallo,

wenn in Arbeitsvertrag steht, dass ihr Mann nach betrieblichen Erfördrnissen eingesetzt werden kann, dann muss er arbeiten und mit entsprechnen Zulagen, sonst hat er schwierigkeiten
(so wie ihm angedeutet würde).

So wie ich vermute, hat ihr Mann schon rechtzeitig eine Mitteilung bekommen.

Gruß
Marinel

Hallo Nicole,
ich gehe davon aus, dass es eine einmalige Sache (Notfall) ist.
Dann solltet ihr abschätzen, ob eine Verweigerung, ein Arbeitsplatz wert ist.
Sonst ist hier: http://www.arbeitsschutzgesetze.com/arbeitszeitgesetz/
alles sehr gut beschrieben.
Gruß
Cress

Es kommt ganz drauf an wie wo als was dein Mann arbeitet.
Les mit deinem Mann mal das Arbeitszeitgesetz durch.

Folgende Paragraphe können für euch wichtig sein :
§9
§10
§11
§12

Hier der passende Link dazu:
www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf

Bei weiteren Fragen einfach melden

Hallo,
leider kann ich nicht erkennen, ob es sich grundsätzlich um Wochenendschicht, bzw. Sonntagsarbeit, handelt, oder nur den kommenden Sonntag betrifft.
Grundsätzlich kann ein Unternehmen Überstunden oder Wochenendarbeit ansetzen, um ein Auftragsvolumen zu bewälltigen. Für den Sonntag müssen jedoch Zuschläge (mind. 50%) zum Lohn gezahlt werden!! Entwerder werden hierfür Lohn gezahlt oder es kann in Freizeit umgewandelt werden, dies ist mit dem Unternehmen abzustimmen.
Manchmal ist es auch nötig, ein Wochenende zu arbeiten, um Aufträge termingerecht zu fertigen.
Also, handelt es sich nur um eine Ausnahme, sollte Ihr Mann das eine WE arbeiten und sich über den zusätzlichen Lohn freuen oder zu einem anderen Zeitpunkt Freizeit zu nehmen.
Ist es ein Dauerzustand, sollte er mit dem Betriebsrat sprechen oder sich eine Rechtsberatung beim Anwalt holen.
Kleine persönliche Anmerkung: Mancher wäre froh, wieder mal viel Arbeit zu haben.

Viel Glück
Trotzkopf

Hallo,

ja das geht, meines Wissens dürfen je nach Branche bis zu 12 Tage durchgehend gearbeitet werden. Laut Arbeitszeitgesetz wird die durchschnittliche Arbeitszeit zu Grunde gelegt, d.h. ein Ausgleich muss im angemessenen Verhältnis über einen Zeitraum gewährt werden.

Sorry, aber scheint alles rechtens. Ansonsten muss der Einzelfall von einem Juristen beurteilt werden. Wenn das Gewerbeaufsichtsamt da aber schon ein Auge drauf hat, scheint das in Ordnung zu sein. Die gucken nämlich genau hin!
Gruß C

Hallo,

bevor man eine Antwort geben kann müssen noch folgende Fragen beantwortet werden,

gibt es einen Tarifvertrag, wie hoch ist die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, gibt es einen Dienstplan, gibt es einen Betriebsrat.

Nur dann kann auch eine konkrete Antwort gegeben werden.

MfG

Klaus

Die Frage hat zunaechst nichts mit der Ausnhmegenehmigung zu tun. Diese regelt nur die Frage, ob der Betrieb arbeiten darf.
Ihr Mann ist grundsaetzlich verpflichtet seiner Arbeit wie geplant nach zu gehen, es sei denn, der Betriebsrat - wenn es denn einen gibt - hat nicht zugestimmt, der Arbeitsvertrag enthaellt anderslautende Regelungen oder die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes werden nicht eingehalten.
Für die gearbeiteten Sonntage ist Ihrem Mann ein sogenannter Ersatzruhetag zu gewaehren. Dies muss innerhalb der naechsten 2 Wochen nach der Sonntagsarbeit geschehen. Dieser Ersatzruhetag kann aber auch z.B. der übernaechste Samstag sein.