Ich habe folgendes Problem:
Ich arbeite seit ca 12 Jahren im 3 Schichtbetrieb. 1 Woche Früh, 1 Woche Nacht, 1 Woche Mittag.
Die Nachtschicht beginnt immer Sonntags 22 Uhr.
Für Arbeitszeiten die auf Sonntage fallen wird eine steuerfreie Zulage bezahlt.
Für Sonderschichten, die an Sonntagen angesetzt werden, wird auch die Zulage gezahlt.
Soweit so gut.
Jetzt will die Firma auf ein vollkontinuierliches System umstellen, d.h. Das Wochenende wird oft durchgearbeitet.
Meine Frage nun:
Gibt es rechtlichen Anspruch auch dann auf diese Zulage an Sonntagen?
Oder ist es, wie einige Kollegen behaupten, so dass der Sonntag zum normalen Arbeitstag wird und daher keine steuerfreie Zulage gezahlt werden muss ?
Tarifverträge oder ähnliches kommen bei uns nicht zur Geltung, da es sich um ein Familienunternehmen handelt und unser Chef eher als Feudalherr zu bezeichnen wäre. (So in der Art . mach mit was ich sage, oder auf der Straße steht schon dein Nachfolger…)
Wir können die Zulage nur einfordern, wenn sie im Gesetz verankert ist !
Hi,
die internen Regelungen eines Betriebes haben auf gesetzliche Zulagen keinen Einfluss. Zulagen bei Feiertags-/und Sonntagsarbeit sind im Arbeitszeitgesetz geregelt (siehe §9+10 ArbZG): http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/…
Hier ist klar ausgesagt, dass es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zulagen bei Sonntagsarbeit gibt. Dieser besteht nur für Nachtarbeit. Daher ist die Leistung einer Zulage entweder freiwillig oder auf Basis einer Betriebs- oder Tarifvertragsvereinbarung und kann entsprechend gestrichen/geändert werden.
Wichtig für deinen Fall ist einmal was genau im Arbeitsvertrag steht. Ist die Zulage dort als Gehaltsbestandteil erwähnt? Dann hast du Anrecht darauf. Oder ob es eine andere Vereinbarung gibt. Hier kommt es immer auf den Wortlaut an, steht dabei, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, dann kann der Arbeitgeber das immer ändern. Was der Arbeitgeber bei Sonntagsarbeit gewähren muss, ist der Ausgleich durch freie Tage unter der Woche.
Also nach deiner Schilderung vermute ich, dass du den Brocken schlucken musst und vielleicht mal anfängst den Arbeitsmarkt nach einer Alternative abzusuchen.
kommt darauf an, was für einen Job Sie haben. Für Kellner, Busfahrer, Polizisten, Security-Personal ist der Sonntag ein normaler Arbeitstag. Im Zweifelsfalle fragen Sie einen RA Arbeitsrecht. MfG Peter A. Hoppe
aus meiner Sicht ist es völlig egal ob im Dreischicht´betrieb an Sonntagen gearbeitet wird oder ob ein anderes Schichtmodell eingeführt wird. An Sonntagen muss weiterhin gearbeitet werden.
Aus meiner Sicht müssen die Zuschläge weiter bezahlt werden. Entscheidend ist aber, was in den Arbeitsverträgen steht. Einen tarifvertrag gibt es ja nicht! Ich würde so argumentieren: wir haben Sonntags gearbeitet; wir werden weiterhin Sonntags abrbeiten! Was soll sich also ändern. Näheres regelt aber das Arbeitszeitgesetz. Evtl. bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht erkundigen!
Grundsätzlich ist der Sonntag auch bei kontinuierlichem Schichtbetrieb kein normaler Arbeitstag. Sonntagsarbeit muss auch vom GAA genehmigt werden.
Meines Wissen sind Sonntagszuschläge nicht im Gesetz zwingend geregelt. Wenn aber Sonntagszuschläge bezahlt werden, sind diese steuerfrei.
Viele Grüsse
H.-J. Brockerhoff
Hallo, leider habe ich auch schon in Betrieben ohne Sonnatgszulage gearbeitet, dies ist (leider) rechtens. Lediglich die Nachtzulage ist gesetzlich und damit (noch) zwingend vorgeschrieben.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben entgegen einer landläufig verbreiteten Meinung keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus dem Arbeitszeitgesetz. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 11.01.2006 nochmals bestätigt (Az.: 5 AZR 75/05).
Sonntagszuschläge gibt es also nur bei entsprechender Betriebsvereinbarung oder entsprechendem Tarifvertrag.
Zuschläge müssen also in diesem Fall gesondert mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden. Da man aber bisher Zuschläge gezahlt hat könnte man auch von einer „betrieblichem Übung“ ausgehen, also quasi ein „Gewohnheitsrecht“ geltend machen, hierzu würde ich allerdings empfehlen sich von einem RA für Arbeitsrecht bzw. Gewerkschaft beraten zu lassen, da es sich hier um ein ziemlich komplexes Thema handelt.
hei…für die zulagen gibt es gesetzliche regelungen…
ich weiss aber nicht in welchen gesetz genau das steht…
hannst dich ja mal beim anwalt beraten lassen
kostet auch nich die welt …und weisst du es genau …
Hallo Wolfram,
zunächst ist Sonntagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich erst mal verboten!
Aber da wir in Deutschland leben, gibt es natürlich haufenweise Ausnahmen von dieser Regel. Ich nehme an, dass bei Euch eine der Ausnahmen greift. Aber wie auch immer, ein „normaler“ Arbeitstag kann ein Sonntag niemals werden.
Du sagst, dass bei Euch an Sonntagen eine Zulage gezahlt wird, das beantwortet schon mal einen Teil Deiner Fragen.
Es ist bei Euch eine so genannte „betriebliche Übung“ entstanden, das heißt, Euer Arbeitgeber müsste Euch allen eine Änderungskündigung aussprechen um sie abzuschaffen.
Änderungskündigung heißt, er kündigt Eure Arbeitsverhältnisse und bietet gleichzeitig ein neues zu veränderten Bedingungen an. Werden die neuen Bedingungen nicht angenommen, wird aus der Änderungskündigung eine Beendigungskündigung und das Arbeitsverhältnis ist beendet.
Jetzt greift das übliche Verfahren, d. h. wenn der Arbeitnehmer gut beraten ist Kündigungsschutzproßess beim Arbeitsgericht und so weiter.
Man kann eine Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen, damit das Arbeitsverhältnis erhalten bleibt, und die soziale Berechtigung der Änderung vom Arbeitsgericht prüfen lassen.
(In Eurem Fall würde das Arbeitsgericht wahrscheinlich feststellen, dass keine soziale Rechtfertigung besteht und das Arbeitsverhältnis unverändert weiter besteht, d. h. das die Zulage gezahlt werden muss.)
Das ist alles reichlich theoretisch und ziemlich unwahrscheinlich.
Zur Steuerfreiheit der Zuschläge habe ich im Einkommenssteuergesetz folgendes gefunden:
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
Also wie gesagt, schon aufgrund der Betrieblichen Übung muss Euer Arbeitgeber die Zulagen weiterhin zahlen.
Sicher hat die Beschäftigung in einem Familienbetrieb Vorteile, aber die Bezeichnung „Feudalherr“ macht mir eine ziemliche Gänsehaut. Denn unter Umständen muss jeder Einzelne von Euch die Zulagen vor dem Arbeitsgericht einfordern. Und eine Scheu davor ist mehr als verständlich.
Ich würde einfach abwarten wie es weitergeht und keine „schlafenden Hunde wecken“. Wenn die erste Abrechnung ohne Zuschläge für Sonntagsarbeit kommt einfach ganz unbedarft nachfragen und mich dann gegebenenfalls juristisch beraten lassen.
(Als Gewerkschaftsmitglied brauche ich mit über die Kosten auch keine Gedanken machen.)
Ich habe selbst mal in einem kleinen Familienbetrieb gearbeitet und aufgrund meiner Erfahrungen frage ich erst gar nicht nach einem Betriebsrat. Der würde allerdings manches einfacher machen.
Sollte das Thema bei Euch mal zur Sprache kommen empfehlt Eurem Arbeitgeber mal einen Blick auf die Internetseite www.arbeitgeber.org.
Das ist eine Seite für Arbeitgeber mit Ratschlägen zum Umgang mit dem Betriebsrat. Sie ist natürlich für Arbeitgeber gemacht und voller Tipps und Tricks, aber sehr fair gestaltet und nimmt eine Menge Angst vor dem „Ungeheuer Betriebsrat“.
Ich schau selber hin und wieder auf diese Seite. (Schadet ja nicht zu sehen, wie die „Gegenseite“ tickt.)
hallo
in unserem unternehmen gibt es für kontimodelle eine betriebsvereinbarung, in dieser vereibarung ist die bezahlung, schichtzeiten und kündigungsregel für schichtmodelle geregelt. im regelfall werden auch bei kontimodellen die zulagen bezahlt, so wie es in eurer sonnatgsregelarbeitszeit (start nacht) geregelt wurde. ob hier ein rechtlicher anspruch besteht kann ich dir nicht sagen.