Sonntagszuschlag und Arbeitvertrag

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

jemand ist seit April 2004 der einzigste Angestellte einer Gmbh. Wie das nunmal so ist fallen da Überstunden (ca. 50-100h pro Monat) an die er auch bezahlt bekommt.

  1. Es gibt keinen Arbeitsvertrag, ist erstmal ok (oder?) wie verhält es sich dann aber mit der Kündigungsfrist. Der Chef hat mit ihm mündlich 2 Wochen vereinbart. Darf er nur zum 1. und 15. eines Monates kündigen, oder jederzeit?

  2. Was ist wenn der AN ohne Vorsatz einen fachlichen Fehler begeht und ein elektrisches Bauteil geht kaputt. Muss der AN gegenüber dem AB für Schäden die z.B. beim Kunden entstanden sind für Fehler haften oder das Bauteil ersetzen?

  3. Meine wichtigste Frage lautet: wie verhält es sich mit Arbeitzeit die auf einen Sonntag fällt? Das sind inzwischen 50 Stunden in nem halben Jahr. Zu Beginn der Arbeit meinte der AG, dass Sonntagsarbeit, wie auch Nachtarbeit (also nach 20 Uhr) nicht extra bezahlt werden, also ohne Zuschläge.
    Muss er nicht rechtlich gesehen 100 Prozent Zuschlag zahlen.
    Wenn ja muss er dies auch rückwirkend tun?
    Oder hat der AN ohne Arbeitsvertrag kaum eine Chance gegen seinen Chef?

  4. Und die letzte Frage bezieht sich auf eine Abfindung im Falle einer Kündigung. Ich weiss, dass pro Jahr ein halbes Monatsgehalt (vom Brutto oder Netto?) gezahlt wird. Hat der AN einen Anspruch oder kann er eine Abfindung einklagen.

Ok das waren eine Menge Fragen,
ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Danke Daniel…

Hallo Daniel,

jemand ist seit April 2004 der einzigste Angestellte einer
Gmbh. Wie das nunmal so ist fallen da Überstunden (ca. 50-100h
pro Monat) an die er auch bezahlt bekommt.

  1. Es gibt keinen Arbeitsvertrag, ist erstmal ok (oder?) wie
    verhält es sich dann aber mit der Kündigungsfrist. Der Chef
    hat mit ihm mündlich 2 Wochen vereinbart. Darf er nur zum 1.
    und 15. eines Monates kündigen, oder jederzeit?

siehe hierzu BGB, §-mäßig irgendwo bei zwischen 620 und 630 angesiedelt, Kündigungsfrist ist 4 Wochen.

  1. Was ist wenn der AN ohne Vorsatz einen fachlichen Fehler
    begeht und ein elektrisches Bauteil geht kaputt. Muss der AN
    gegenüber dem AB für Schäden die z.B. beim Kunden entstanden
    sind für Fehler haften oder das Bauteil ersetzen?

Grob fahrlässig oder einfach nur fahrlässig ?

  1. Meine wichtigste Frage lautet: wie verhält es sich mit
    Arbeitzeit die auf einen Sonntag fällt? Das sind inzwischen 50
    Stunden in nem halben Jahr. Zu Beginn der Arbeit meinte der
    AG, dass Sonntagsarbeit, wie auch Nachtarbeit (also nach 20
    Uhr) nicht extra bezahlt werden, also ohne Zuschläge.
    Muss er nicht rechtlich gesehen 100 Prozent Zuschlag zahlen.

Die Überstundenregelung steht meiness Wissens nach nicht im Gesetz, sondern wenn überhaupt, dann in einem Tarifvertrag.

Wenn ja muss er dies auch rückwirkend tun?

Falls doch, meiner Meinung nach ja (aber davon gehe ich nicht aus).

Oder hat der AN ohne Arbeitsvertrag kaum eine Chance gegen
seinen Chef?

Wenn es keinen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt, gelten automatisch die Regelungen des BGB. Übrigens wundert es mich, dass es immer noch AN gibt, die auf sowas einsteigen.

  1. Und die letzte Frage bezieht sich auf eine Abfindung im
    Falle einer Kündigung. Ich weiss, dass pro Jahr ein halbes
    Monatsgehalt (vom Brutto oder Netto?) gezahlt wird. Hat der AN
    einen Anspruch oder kann er eine Abfindung einklagen.

Vergiss es !!!
Kündigungsschutz gilt erst ab 5 Mitarbeitern im Betrieb.
Bei weniger gibt es keinen Kündigungsschutz.

Grüsse

Sven

Hi Sven!

Vergiss es !!!
Kündigungsschutz gilt erst ab 5 Mitarbeitern im Betrieb.
Bei weniger gibt es keinen Kündigungsschutz.

Für Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem 01.01.2004 begonnen haben, gilt das Kündigungsschutzgesetz (in weiten Teilen) sogar erst für Betriebe, die mind. 10 MA beschäftigen.

Nicht jedes Gesetz, dass in den letzten Jahren verabschiedet wurde, war zum Nachteil für die Arbeitgeber…

Es grüßt

der Pauli
(der nach diesem Eintrag zu einem Seminar fährt, wo noch viel mehr von diesen furchtbar fiesen Arbeitnehmer-Rechten vorgestellt wird)

Hallo,

jemand ist seit April 2004 der einzigste Angestellte einer
Gmbh. Wie das nunmal so ist fallen da Überstunden (ca. 50-100h
pro Monat) an die er auch bezahlt bekommt.

  1. Es gibt keinen Arbeitsvertrag, ist erstmal ok (oder?) wie
    verhält es sich dann aber mit der Kündigungsfrist. Der Chef
    hat mit ihm mündlich 2 Wochen vereinbart. Darf er nur zum 1.
    und 15. eines Monates kündigen, oder jederzeit?

Na so ok ist es eist es eigentlich nicht… es gibt zwischenzeitlich Gesetze, die regeln dass ein Schriftlicher Vertrag existieren muss (sollte)?
Ansonsten passt die von dir genannte Frist.

  1. Was ist wenn der AN ohne Vorsatz einen fachlichen Fehler
    begeht und ein elektrisches Bauteil geht kaputt. Muss der AN
    gegenüber dem AB für Schäden die z.B. beim Kunden entstanden
    sind für Fehler haften oder das Bauteil ersetzen?

Läßt sich so nicht beurteilen.
Müsste man die Situation und Umstände des Vorgangs besser kennen.

  1. Meine wichtigste Frage lautet: wie verhält es sich mit
    Arbeitzeit die auf einen Sonntag fällt? Das sind inzwischen 50
    Stunden in nem halben Jahr. Zu Beginn der Arbeit meinte der
    AG, dass Sonntagsarbeit, wie auch Nachtarbeit (also nach 20
    Uhr) nicht extra bezahlt werden, also ohne Zuschläge.
    Muss er nicht rechtlich gesehen 100 Prozent Zuschlag zahlen.
    Wenn ja muss er dies auch rückwirkend tun?
    Oder hat der AN ohne Arbeitsvertrag kaum eine Chance gegen
    seinen Chef?

Muss er wahrscheinlich nicht denn es gibt kein Gesetz über Überstundenzuschläge, dass deren Bezahlung regelt. Höchsten einen Tarifvertrag und der scheint bei deinem Bekannten keine Rolle zu spielen.

  1. Und die letzte Frage bezieht sich auf eine Abfindung im
    Falle einer Kündigung. Ich weiss, dass pro Jahr ein halbes
    Monatsgehalt (vom Brutto oder Netto?) gezahlt wird. Hat der AN
    einen Anspruch oder kann er eine Abfindung einklagen.

Es gibt kein Recht auf Abfindung!!!
Das halbe Bruttogehalt pro Jahr ist nicht selten, insbesondere wenn man bestimmte Arbeitnehmer los werden möchte, die man sonst nicht so schnell los bekommen würde.
Aber auch da ist die Höhe Verhandlungssache.
Wenn kein Kündigungsschutz besteht, wird es wohl auch keinen Grund geben eine Abfindung zu zahlen. Leider

Gruß Ivo

  1. Es gibt keinen Arbeitsvertrag, ist erstmal ok (oder?)

Naja, sorry, aber wer arbeitet heute mehr als 6 Monate ohne Vertrag?
Hier gilt das Nachweisgesetz, wonach bestimmte Inhalte der Arbeitsbedingungen spätestens nach 1 Monat schriftlich festgehalten werden müssen. Einfach mal googeln!

verhält es sich dann aber mit der Kündigungsfrist. Der Chef
hat mit ihm mündlich 2 Wochen vereinbart. Darf er nur zum 1.
und 15. eines Monates kündigen, oder jederzeit?

Wenn Probezeit vereinbart, 14 Tage ohne Angabe von Gründen und jederzeit, danach gesetzlich 4 Wochen= 28 Tage zum 15. oder 30.
Probezeit darf höchstens für 6 Monate vereinbart werden, also jetz keine Probezeit mehr und es besteht kaum Kündigungsschutz, da Kleinbetrieb

Danke für die vielen Infos
hat mir echt geholfen

Daniel

  1. Es gibt keinen Arbeitsvertrag, ist erstmal ok (oder?)

Naja, sorry, aber wer arbeitet heute mehr als 6 Monate ohne
Vertrag?
Hier gilt das Nachweisgesetz, wonach bestimmte Inhalte der
Arbeitsbedingungen spätestens nach 1 Monat schriftlich
festgehalten werden müssen. Einfach mal googeln!

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/index.html
GewO § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
Titel 8 Dienstvertrag
BGB § 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
BGB § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
BGB § 623 Schriftform der Kündigung
BGB § 624 Kündigungsfrist bei Verträgen über mehr als fünf Jahre
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/index…

Erster Abschnitt Allgemeiner Kündigungsschutz

verhält es sich dann aber mit der Kündigungsfrist. Der Chef
hat mit ihm mündlich 2 Wochen vereinbart. Darf er nur zum 1.
und 15. eines Monates kündigen, oder jederzeit?

Wenn Probezeit vereinbart, 14 Tage ohne Angabe von Gründen und
jederzeit, danach gesetzlich 4 Wochen= 28 Tage zum 15. oder
30.
Probezeit darf höchstens für 6 Monate vereinbart werden, also
jetz keine Probezeit mehr und es besteht kaum
Kündigungsschutz, da Kleinbetrieb

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Achtung ich habe mich beifolgender „Behauptung“ geirrt!

Zu Beginn der Arbeit meinte derAG, dass Sonntagsarbeit, wie auch
Nachtarbeit (also nach 20 Uhr) nicht extra bezahlt werden, also ohne
Zuschläge.

Für Nachtarbeit müssen Zuschläge bezahlt werden -
Arbeitszeitgesetz.

Stimmt nicht ganz, Zuschlag muss nicht in Geld erfolgen. Angemessene Freizeit ist auch möglich. Die Gesetze hat ja Wolfgang freundlicherweise mühevoll aufgelistet.

!! Angaben ohne Gewähr. Dies ist keine Rechtsberatung. Äußerungen erfolgten auf Grund persönlicher Einschätzung !!!

Gruß Jadzia