Hallo,
folgender Fall bereitet mir ein wenig Kopfzerbrechen
Die „Wutz GmbH“ hat ihren Sitz in Köln. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten und ist Monatszahler mit Dauerfristverlängerung. Die GmbH hatte im Januar 10 Verhandlungen mit einem Unternehmen aus Mailand (Italien) aufgenommen. Gegenstand der Verhandlungen war der Verkauf von Werkzeugmaschinen.
Die Besprechungen am 5. und 6.1.10 führten zum Abschluss des Kaufvertrags. Für die zweitägige Besprechung in Köln beschäftigte die GmbH den selbständig tätigen Dolmetscher Luigi Bolognese aus Parma (Italien). Die Rechnung des Dolmetschers vom 20.1.10 ging am 22.1.10 bei der GmbH ein. In Rechnung gestellt wurde ein Honorar von 1.500 € (inklusive Fahrtkosten von 200,- €). In der (im Übrigen ordnungsgemäßen) Rechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern lediglich der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Beurteilen Sie umsatzsteuerrechtlich die Vorgänge
- beim Dolmetscher Bolognese
Dabei sind jeweils - soweit erforderlich - darzustellen:
1.Leistungsart
2.steuerbar oder nicht steuerbar
3.steuerpflichtig oder steuerfrei
4.Bemessungsgrundlage
5.gegebenenfalls Höhe der Umsatzsteuer
6.Entstehen der Umsatzsteuer
7.Vorsteuerabzug
8.Angaben bei Meldungen an die Finanzbehörden
9.Zeitpunkt der Abführung von Umsatzsteuer
Zunächst einmal bei der Leistungsart:
Für mich war das eine sontige Leistung nach §3 Abs 2 UStG. Laut Lösung handelt es sich hierbei aber um eine sonstige Leistung nach §3a Abs 3 Nr 3a UStG. Kann mir jemand sagen wieso? Ich hätte einen Dolmetscher eigentlich nicht dort kategorisiert. In den UStR hab ich meiner Meinung nach auch nichts gefunden.
Der Umsatz ist nach §1 Abs 1 Nr 1 in Deutschland (Köln) steuerbar und steuerpflichtig.
Die Bemessungsgrundlage nach richtet sich nach §10 Abs 1 Nr 1 UStG und beträgt 1.500 EUR
Der Steuersatz beträgt nach §12 Abs 1 19%. Die Höher der Umsatzsteuer ist demnach 285,00 EUR
Bei der Entstehung der Umsatzsteuer hab ich nun wieder Probleme gehabt:
Meine Lösung war, dass die Steuer nach §13b Abs 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, entsteht, also Januar 2010, da ich die Leistung zuvor ja als sonst. Leistung nach §3a Abs 2 eingeordnet hatte. Da laut Lösung aber eine sonst Leistung nach §3a Abs 3 Nr 3a vorliegt entsteht die Steuer nach §13b Abs 2 Nr 1 mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Die Rechnung wurde am 20.01.10 erstellt demnach entsteht die Steuer doch ebenfalls im Januar 2010 oder?
Die GmbH hat das Recht auf Vorsteuerabzug nach §15 Abs 1 Nr 1 UStG
Nun hab ich noch zwei Probleme:
Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die GmbH (für diesen Umsatz) zu erstellen. Ist die gesetzliche Grundlage hierfür der §18 Abs 1?
Der Zahlungszeitpunkt der Umsatzsteuer ist der 10.03.10. Wieso? Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung im Januar 2010. Darauf basierend und i.V.m §18 Abs 1 hatte ich eigentlich gelöst, dass die Umsatzsteuer am 10.02.10 zu zahlen ist. wio ist der Fehler?
Vielen Dank im Vorraus