Servus Ingrid,
Ausserdem befindet sich der Satz Steuerschuld verlagert gemäss
§ 14a
Abs. 5 UStG Leisungsempfänger schuldet Steuer auf der
Rechnung.
Dieser Zusatz ist nicht richtig, weil § 14a V UStG nur die Vorschrift enthält, dass der Hinweis drauf muss. Aber die Steuerschuld ist nicht deswegen verlagert, weil der Hinweis drauf muss, sondern weil es sich um eine sonstige Leistung handelt, die in F steuerbar ist und von einem Unternehmer erbracht wird, der nicht in F sitzt.
Außerdem gilt das deutsche UStG nicht in F. D.h. auch wenn man den richtigen § 13b UStG zitieren würde, bliebe der Hinweis falsch, weil ein Unternehmer in F nicht dem § 13b UStG unterworfen ist.
Man braucht trotzdem nicht den code d’impots wälzen, denn die Regelung ist Gemeinschaftsrecht.
Es kann also die Richtlinie 2006/112/EG zitiert werden. Vorschlag:
„La prestation est assujettie à la TVA en France. La TVA est due par le donneur d’ordre selon l’article 196 de la directive 2006/112/CE.“
Geliefert wurden die Daten übrigens auf CD, bleibt es trotzdem
eine
sonstige Leistung?
Ja. Die CD ist im Vergleich zum überlassenen Nutzungsrecht so gut wie wertlos.
Wo in der Umsatzsteuererklärung 2006 gibt man diesen Umsatz an,
Kennzahl 209 in der Anlage UR bietet sich an und Kopie der Rechnung :als Anlage?
Rechnungskopie braucht es dafür nicht. Da müsste ich jeden Monat ein knappes Dutzend Rechnungen kopieren, die in Norwegen steuerbar sind.
Wichtiger ist, dass der Umsatz in der Überschussrechnung nachvollziehbar und mit den USt-Werten abstimmbar ausgewiesen wird.
Die Zeile 53 / Kennzahl 209 der Anlage UR ist für Umsätze, die im Inland bewirkt werden - da gibts den Fall z.B. bei Leistungen an Gebäuden. Für den vorliegenden Fall ist die Zeile 56, Feld 206.
Schöne Grüße
MM