Sorgerecht

Bei einer Scheidung wurde das Sorgerecht auf beide Eltern verteilt. Das Kind lebt beim Vater, die Mutter besucht das Kind, wann Sie will und hält sich nicht an die gesetzliche Besuchsregelung. An welche Instanz kann man sich wenden, damit das 14tägige gesetzliche Besuchsrecht eingehalten wird? Das Kind ist bereits 14 Jahre und will Ihre Mutter regelmäßig sehen. Am Wochenende erscheint diese dann nur stundenweise oder auch überhaupt nicht. Kann diesem Kind zu Ihrem Recht verholfen werden, wenn ja wie.

Es wäre schön, wenn jemand weiterhelfen könnte

Liebe Grüsse
Michaela

Hallo Michela,

die Besuchsregelung ist ein Recht der Eltern.
Keine Pflicht das Kind zu sehen.

Wenn die Mutter dumm genug ist das Interesse an der gemeinsamen Tochter zu verlieren, hat das Kind keine Möglichkeit sie zum Umgang mit Ihr zu verpflichten.

Gruss Ivo

Hallo Michaela

  1. Es gibt KEINE GESETZLICHE Regelung wonach das Umgangsrecht alle 14 Tage wahrgenommen werden muss, es gibt zum Umgang überhaupt keine gesetzlichen Regelungen. Die Art und Dauer des Umgangs wird IMMER individuell geregelt.
  2. Jemanden zwingen (egal ob Elternteil oder Kind) ist immer schlecht. Mit 14 Jahren sollte man schon alt genug sein, um seiner Mutter sagen zu können, dass man diese gerne öfter sehen würde.

Sollte dieser Wunsch am Interesse der Mutter scheitern, kann man auch das Jugendamt um Beratung bitten. Das Jugendamt lädt ggfs. die Mutter vor und unterbreitet eine mit beiden Seiten abgesprochene und verbindliche Umgangsvereinbarung.

Aber wenn die Mutter nicht will, wie willst du sie dann zwingen, und wie toll fühlt sich wohl die Tochter wenn sie weiss dass sie unerwünscht ist?
grüsse
dragonkidd

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Ich muss IVO widersprechen, denn es gibt sehr wohl eine gesetzliche Verpflichtung, den Kontakt zum Kind zu halten.

§ 1626 Abs. 3 BGB beinhaltet, dass in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört. Demzufolge sollte das Umgangsrecht auch als subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern verstanden werden (§1684 Abs. 1 BGB).

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Anders als früher, hat nicht allein ein Elternteil das Recht, den Umgang mit dem Kind zu verlangen, sondern das Kind kann verlangen, dass Vater/ Mutter Kontakt zu ihm halten und Umgang mit ihm haben. Jugendämter mussten sich schon sehr wohl mit entsprechenden Anträgen beim Gericht auseinandersetzen. Wie praktikabel es ist, den kontaktscheuen Elternteil zu den KOntakten per Beschluss zu verpflichten, sei dahingestellt.

Im konkreten Fall ist jedoch der Kontakt nicht ausgeschlossen, sondern nicht befriedigend für das Kind. Da helfen nur Gespräche mit der Mutter, der verdeutlicht werden muss, dass das 14-jährige Kind Verlässlichkeit möchte. Auch ein 14-jähriger hat schon Termine und die Mutter, die immer nur dannn auftaucht, wenn ihr gerade danach ist, bringt das Kind in Konflikte, entscheiden zu müssen, was wichtiger ist, die Termine beim Fussball, Klavierspiel, Nachhilfeunterricht oder die unvermittelt auftauchende Mutter, der mal nach Mutti-spielen ist. Der Mutter muss deutlich werden, dass der Umgang dem Wohl des Kindes entsprechen muss, nicht den Launen des Elternteils.