Sorgerecht

_Hallo,
habe eine Frage zum Sorgerecht, ganz wichtig.
Man nehme an,

eine Mutter hat ein Kind von einem „Erzeuger“, der sie während der Schwangerschaft und danach nicht in Ruhe gelassen hat. Hat viermal das Kind gesehen innerhalb von einem halben Jahr.

Der Mann ist emotional gewalttätig, was nicht nachgewiesen werden kann, es besteht keine Kooperations- oder Kommunikationsbasis. Bestand auch nie.

Die Mutter will vermeiden, was der Erzeuger will: gemeinsames Sorgerecht (es geht diesem nur um Kontrolle).

Wie kann sie das verhindern?

Danke,
viele Grüße, I._

Die Mutter kann - über das Gericht sogar manchmal ohne Einverständnis des „Erzeugers“ - ein psychologisches Gutachten erstellen lassen. Zur Datenerhebung für dieses Gutachten muss der „Erzeuger“ natürlich erscheinen, damit es funktioniert. Aber er will sich ja das Sorgerecht holen, also wird im Streitfall bestimmt ein Richter zu finden sein, um ihm da auf die Sprünge zu helfen.

Überhaupt muss ein Mann um Sorgerecht für ein Kind erhalten zu können als Vater eingetragen sein, oder die Vaterschaft zumindest beweisen können (z.B. mit einem DNA-Test).

Der Mutter wäre in jedem Fall zu raten, einen Anwalt aufzusuchen. Das erste Gespräch ist dort zumeist kostenlos und ein Rechtsbeistand weiß auch genau, wann was zu tun ist.

Ich hoffe, ich konnte die Frage erschöpfend beantworten.

Gruß

benutzername1993

Hallo,

ein Blick ins Gesetz klärt die Rechtslage:

"§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."

Das heisst, die Mutter hat von Geburt an die alleinige Sorge AUSSER es wurde eine Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abgegeben.

Grüße
miamei

Hallo miamei,

ein Blick ins Gesetz klärt die Rechtslage:

"§ 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern;
Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht
miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge
dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
    (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge."

Das heisst, die Mutter hat von Geburt an die alleinige Sorge
AUSSER es wurde eine Sorgeerklärung vor dem Jugendamt
abgegeben.

und ein Blick in die letzte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, hier https://de.wikipedia.org/wiki/Elterliche_Sorge_%28De… zitiert nach Wikipedia, klärt, dass Väter heutzutage auch ohne mütterliche Zustimmung die gemeinsame Sorgerecht erhalten können.

Gruß, Karin

Guten Tag,

die „Kindausträgerin“ kann warten, bis der „Erzeuger“ das Sorgerecht beantragt. Das geht nach neuester Rechtsprechung auch bei unverheirateten Vätern einfacher als bisher und es nicht mehr so, dass eine „Kindsaustägerin“ qua Gesetz die Alleinsorge innehat.
Danach kann die „Kindsausträgerin“ das alleinige Sorgerecht mit dem Hinweis auf die „emotionale Gewalt“ des „Erzeugers“ beantragen.

Nutzt die „Kindsausträgerin“ in diesem Verfahren auch die Begrifflichkeit „Erzeuger“ kann es ihr passieren, dass sie sich selbst ein Bein stellt.

Gruß
Bori

Hallo,
ok danke. In diesem Fall ist es nun so, dass die Mutter, denke ich, das Sorgerecht hat: das Kind ist bereits auf der Welt und der Vater / Erzeuger hat die Vaterschaft noch nicht anerkannt.

Das Wort „Erzeuger“ wurde gewählt, weil dieser sich bisher nicht, bis auf ein paar Stunden, mit dem Kind beschäftigt hat, mit der Mutter ein paar destruktiv gestaltete Stunden mehr, mit vielen Wochen destruktiven Nachwirkungen. Ist die Wortwahl daraufhin verständlich?

Kann jemand Faktoren nennen, die für die alleinige Sorge der Mutter sprechen, wenn die Gewalt nicht (undbedingt) bewiesen werden kann? Wenn es dem Erzeuger bspw. um die Macht (Mitbestimmung) geht, aber nicht um das Tragen von Verantwortung, und nicht um das Wohl des Kindes, und es keine gemeinsame Basis der Eltern für Kommunikation gibt, und wie müsste das nachgewiesen werden?

Viele Grüße, I.

Hallo,

ja, wenn man klagt. Davon steht aber im Ursprungsposting nix.

Ansonsten gilt noch immer BGB.

Grüße
miamei

das wäre möglich (Klage)

vg