Liebe Eva,
wenn die Mutter des Kindes das Alleinige Sorgerecht beim Familiengericht beimm Familiengericht bereits beantragt hat, dann wird es ohne Gerichtsprozess nicht gehen, da das Gericht gehalten ist, eine Entscheidung zu treffen. Und wenn ein Prozess anhängig ist, dann sollte er sich dringlichst auch einen Anwalt nehmen - das würde selbst ich machen, obwohl ich mich auskenne.
Sollte Ihr Bekannter nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, dann kann er beim zuständigen Amtsgericht einen so genannten „Beratungshilfeschein“ beantragen, mit dem eine anwaltschaftliche Erstberatung möglich ist. Der anwalt kann dann auch Prozesskostenhilfe für ihn beantragen.
Allerdings wird bereits hier die Frage geklärt, ob Aussicht auf Erfolg besteht.
DAS wiederum ist schwer zu sagen. Generell geht der Gesetzgeber davon aus, dass die gemeinsame Sorge für das Kind die beste aller Alternativen ist. Deshalb haben die beiden derzeit auch kein „geteiltes Sorgerecht“, sondern genau das Gegenteil: „Gemeinsames Sorgerecht“. Da die beiden offenbar zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren, ist dieses nur dann möglich, wenn mit Zustimmung der Mutter eine Sorgerechtserklärung abgegeben wurde.
Das gemeinsame Sorgerecht darf nur dann einem Elternteil entzogen werden, wenn das „Wohl des Kindes“ das unbedingt erforderlich macht. Das ist bei Drogengeschichten natürlich immer so eine Sache und es gibt sehr unterschiedliche Rechtsprechungen dazu.
ABER: Vielleicht kann man versuchen, derr Mutter klar zu machen, dass der Gesetzgeber mit der Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1996 ein weiteres, vom Sorgerecht völlig unabhängiges Rechtsinstitut eingeführt hat: Das Umgangsrecht. Und Achtung: DAS haben nicht vorrangig die Eltern, sondern das hat das Kind selbst: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (§ 1684 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch)
Das heißt: Selbst wenn es Ihr gelänge, das sorgerecht entziehen zu lassen, weil dabei natürlich auch Aspekte der bisherigen Lebensführung eien Rolle spielen können, wird es ihr nur schwer gelingen, den Umgang ganz zu untersagen. Dafür ist das Umgangsrecht zu hoch aufgehängt.
Aber das wichtigste will ich euch zum Schluss sagen: Generell sollte alles vermieden werden, was Streit zwischen den Elternteilen provoziert oder vertieft. Denn einem Kind brignt ein umgang natürlich auch nichts, wenn er mit der Polizei durchgesetzt werden muss. Oder wenn die Eltern dann jeweils in der Zeit, in der sie das Kind haben, nur übereinander herziehen.
Deshalb wäre das sinnvollste und wichtigste, eine Aussprache herbeizuführen.
Man muss bei allen Sorgerechtsstreitigkeiten immer auch sehen, was dazu führt, dass der eine dem anderen plötzlich das Sorgerecht entziehen will, obwohl es doch vorher jahrelang gemeinsam okay war: Meist sind das verletzte Eitelkeit, Eifersucht und der aus enttäuschter Liebe erwachsende Wunsch, dem anderen zu schaden. Wichtig ist, dass jemand mit an Bord kommt, der beiden Elternteilen möglichst neutral als Ansprechpartner zur Verfügung steht und der ihnen klar macht, dass sie ihre kleinkarierten eigenen Rachegelüste hintenanstellen müssen, wenn sie ihrem Kind dienen wollen - denn das Kind wird auch nach einer Trennung immer beide Bezugspersonen lieben.
Mein Rat an Ihren „Schwager“ (ich wäre da doch ein wneig vorsichtig nach so kurzer Zeit): Er soll sich beim Jugendamt beraten lassen. Diese Beratung zur Elternsorge und zum Umgang steht im gem. § 18 SGB VIII (8. Sozialgesetzbuch) zu. Viele Jugendämter vemrmtteln dann auch z.B. Mediatoren, die den Eltern bei dieser schwierigen Thematik neutral helfen.
Sollte es weitere Fragen geben, dann stehe ich natürlich weiter zur Verfügung.
Herzliche Grüße,
Matthias.