Hallo, ich bin Autorin und habe bei den Recherchen zu meinem nächsten Buch leider widersprüchliche Informationen erhalten. Können Sie mir da vielleicht weiterhelfen? Ich müsste wissen, ob eine zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte alleinstehende Mutter das Sorgerecht für ihr (bei Haftantritt dreijähriges) Kind behält, obwohl sie sich ja de facto nicht um das Wohlergehen des Kindes kümmern kann?
Hallo Frau Bliefert,
ich kann Ihnen da leider keine Auskunft geben. Gefühlsmässig glaube ich nicht, dass eine verurteilte Mutter / Vater automatisch das Sorgerecht verliert. Fragen Sie doch bei einem JA oder Familiengericht nach. Wenn Sie keine Anteworten erhalten sollten könnte ich versuchen, ab ca. 3 Wochen für Sie Informationen zu bekommen.
Ich bin seit Jahren in einen Umgangs- und Sorgerechtsstreit hineingezogen. Seit längern will ich damit an die Öffentlichkeit. Was wir in den letzten knapp 10 Jahren erlebt und erdultet haben ist unvorstellbar. Da die Erfahrungen und Erlebnisse für eine TV- Sendung oder einen Zeitungsartikel viel zu groß sind, möchte ich ein Buch schreiben, bzw. suche jemanden der das in einem Buch oder Film („Der entsorgte Vater“)verarbeiten möchte. Beruflich bin ich aber extrem eingespannt, so dass ich wenig Zeit habe.
Wenn Sie interesse haben oder mir weiterhelfen können, kontaktieren Sie mich bitte nochmals über www.
Hallo, soweit mir bekannt ist, ist es Fallabhängig. Auch ist wichtig, wo die Mutter verurteilt wurde. In Deutschland oder z.B. USA. Am besten mal beim Jugendamt nach fragen oder direkt bei einem Gericht. DIe müssten genaue Auskunft darüber geben können. Viel Erfolg bei Ihrem Buch.
LG burgfee
Hallo und herzlichen Dank! Ich glaube auch nicht, dass dem so ist, aber ich habe eine entsprechende Aussage von jemandem erhalten, der es eigentlich wissen müsste. Daher meine Zweifel…
Hallo und herzlichen Dank! Leider hat das entsprechende Gericht meine Frage nicht beantwortet, daher meine „Wer-weiß-was“-Aktion.
Ich werde mich jetzt an eine Familienanwältin wenden. Das kostet zwar Geld, aber ich will halt auch nichts falsches erzählen.
zunächst bitte ich um Entschuldigung für die späte Beantwortung.
die Antwort kann ganz knapp ausfallen: Es ist genau so widersprüchlich, wie Sie bereits recherchiert haben und abhängig von der Haltung des jeweiligen Familiengerichts.
Grundsätzlich ist der Sorgerechtsentzug mit sehr konkreten, sehr hohen Auflagen verbunden und darf nicht einfach aufgrund von diffusen Vermutungen über eine eventuelle Gefährdung des Kindeswohls begründet werden.
ABER: Die Gerichte können sich auf § 1674 BGB berufen, nach denen das Familiengericht das Ruhen der elterlichen Sorge dann feststellen kann, wenn diese tatsächlich nicht ausgeübt werden kann.
Hier begibt man sich nun bei einem Strafgefangenen auf den Boden von Einschätzungen:
Natürlich könnte ein Strafgefangener die mit der Elterlichen Sorge verbundenen Entscheidungen auch aus der Haft heraus treffen; allerdings wird er kaum dauerhaft den für die Einschätzung der Situation notwendigen engen Kontakt zum Kind halten können. Insofern gibt es Gerichte, die für und Gerichte, die gegen die Elterliche Sorge bei auf unabsehbare Zeit Strafgefangenen entscheiden.
Maßgeblich wird immer der konkrete Einzelfall sein.
Wichtig ist bei einer Heranziehung des § 1674 BGB, dass es sich hierbei nicht um einen „Sorgerechtsentzug“ handelt, sondern um ein Ruhen, das durch das Familiengericht dann wieder beendet werden kann, wenn die Person das Sorgerecht tatsächlich wieder ausüben kann.
vielen, herzlichen Dank für diese aufschlussreiche Antwort! Damit ist mir wirklich sehr geholfen, zumal die entsprechende Praxis - wichtig im Hinblick auf mein Buch! - letzten Endes dem „gesunden Rechtsempfinden“ entspricht.