Sorgerecht im Todesfall

Hallo.
Mutter-Vater-Kind-Stiefvater
Mutter ist an Krebs erkrankt, lebt in zweiter Ehe mit Stiefvater und Kind.
Vater kümmert sich fast nicht(zwei mal im Jahr Besuche), zahlt keinen Unterhalt.
Vater und Mutter haben Sorgerecht, Stiefvater nicht.
Kind fragt :" Mutter, wenn du doch sterben solltest, kann ich dann bei Stiefvater und Stiefbruder bleiben ?"
Soll die Mutter nun das alleinige Sorgerecht beantragen und evtl. auf Stiefvater übertragen?

Was kann geraten werden?

Danke Yvonne

Hallo Yvonne,

ich schätze, das kommt grundsätzlich auch auf das Alter des Kindes an. Wenn das Kind in einem Alter ist, wo es ein Mitspracherecht hat, wenn es darum geht, bei wem er lebt, dann braucht es evtl. gar keines größeren Aufwands sondern evtl. nur ein Gespräch mit dem Jugendamt. Wie das dann genau läuft weiß ich nicht…

Ansonsten würde ich persönlich möglicherweise eine Adoption durch den Stiefvater in Erwägung ziehen, falls sowohl der Stiefvater, als auch der leibliche Vater zustimmen.

Ich würde mich da tatsächlich mal mit dem Jugendamt in Verbindung setzen. Die werden dort Erfahrung mit solchen Fällen haben und können mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Alles Gute!

Liebe Grüße
Anja

Hallo, Anja
das Kind ist fast 12.
Der Vater stimmt einer Adoption nicht zu, weil es sein einzigstes Kind mit seinem Namen ist.
Mit dem Jugendamt steht Mutter in Kontakt.
Yvonne

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Moin, Yvonne,

Der Vater stimmt einer Adoption nicht zu, weil es sein
einzigstes Kind mit seinem Namen ist.

Adoption und Sorgerecht haben nichts miteinander zu tun, der Stiefvater kann also durchaus ohne Adoption das Sorgerecht bekommen.

Mit dem Jugendamt steht Mutter in Kontakt.

Das ist immer von Vorteil.

Gruß Ralf

Hallo!

Vater und Mutter haben Sorgerecht, Stiefvater nicht.
Kind fragt :" Mutter, wenn du doch sterben solltest, kann ich
dann bei Stiefvater und Stiefbruder bleiben ?"

Wenn das gemeinsame Sorgerecht besteht, passiert beim Versterben der Mutter nichts anderes, als dass der Vater dann das alleinige Sorgerecht hat, weil eben nur noch einer der ehemals zwei sorgeberechtigten Elternteile da ist.
Steht das alleinige Sorgerecht der Mutter zu und verstirbt sie, wird der Vater das Sorgerecht bekommen, sofern des dem Kindeswohl dient. Es kann also auch durchaus so sein, dass der Richter sich denkt, dass es für das Kind, insbesondere wenn es sich auch selbst entsprechend äußert, dort bleibt, wo es sich zu Hause fühlt und wo es den Stiefvater eventuell eher als Vater akzetiert als den eigentlichen Vater. Aber das Gesetz geht davon aus, dass das Sorgerecht nicht einfach so auf den „Stiefvater“ übergeht und eigentlich ist die elterliche Sorge des anderen Elternteils vorgesehen, § 1680 BGB - muss aber nicht so kommen, wenn etwas anderes dem Kindeswohl dient…denke ich ohne Experte zu sein :smile:

Florian.

Hallo Yvonne

Hallo, Anja
das Kind ist fast 12. …
Mit dem Jugendamt steht Mutter in Kontakt.

Um eventuelle Verzögerungen und Verwirrungen zu ersparen, würde ich an Stelle der Mutter bereits jetzt das Jugendamt (schriftlich) darüber unterrichten, was im Todesfalle geschehen soll. Wenn es nicht schon längst geschehen ist.

Wenn das Kind 12 ist, dürfte es eigentlich keine Probleme geben, aber das kann man ja vorher abklären.

Entschuldigung, wenn der Beitrag hier überflüssig ist.

Viele Grüße
Thea

Hi Ralf!

Der Vater stimmt einer Adoption nicht zu, weil es sein
einzigstes Kind mit seinem Namen ist.

Man könnte evtl die Zuetimmung durch das Gericht ersetzen lassen, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.

Adoption und Sorgerecht haben nichts miteinander zu tun, der
Stiefvater kann also durchaus ohne Adoption das Sorgerecht
bekommen.

Nein, nicht ganz: du meinst sicher die Vormundschaft. Sorgerecht steht nur den Eltern zu, es heißt ja eigentlich: elterliche Sorge!

Mit dem Jugendamt steht Mutter in Kontakt.

Das ist immer von Vorteil.

Genau!

Gruß
Renate

Hi!

das Kind ist fast 12. …
Mit dem Jugendamt steht Mutter in Kontakt.

Um eventuelle Verzögerungen und Verwirrungen zu ersparen,
würde ich an Stelle der Mutter bereits jetzt das Jugendamt
(schriftlich) darüber unterrichten, was im Todesfalle
geschehen soll. Wenn es nicht schon längst geschehen ist.

Bringt aber nicht so viel, wie du dir erhoffst. Denn es kommt ja auf die aktuelle Situation an! D.h., das Gericht und auch das Jugendamt schauen nach der zum Zeitpunkt des Todesfalles aktuellen Situation des Kindes. Das muss erfolgen, egal ob mit oder ohne ein Schriftstück. Das kann nur zur Ergänzung dienen.

Wenn das Kind 12 ist, dürfte es eigentlich keine Probleme
geben, aber das kann man ja vorher abklären.

Seh ich auch so! Wenn alle Beteiligten möchten, dass das ind beim Stiefvater vewrbleibt, so gibt es für das Gericht i.d.R.(!) keinen Grund anders zu entscheiden.

Gruß
Renate

Hallo!

Man könnte evtl die Zuetimmung durch das Gericht ersetzen
lassen, wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht.

Also da hilft ein Blick ins Gesetz um zu sehen, dass das so einfach nicht geht! § 1748 nennt da klare Kriterien, zum Beispiel, dass der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat oder an einer schwerwiegenden psychischen Krankheit leidet.
Einfach auf das Kindeswohl abzustellen ist hier vollkommen verfehlt, so einfach ist das mit der Ersetzung der Zustimmung nicht. Das wäre ja auch noch schöner, wenn irgendein Richter hingehen und mein Kind plötzlich zum Kind eines anderen Mannes machen könnte, nur weil die Mutti sich mit dem Stiefvati so gut versteht und das Kind bei denen lebt…

Was ein Verbleiben des Kindes beim Stiefvater beim Tode der Mutter angeht, empfehle ich die Lektüre von:

§ 1682 BGB
Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

1Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678 , 1680 , 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

Wenn es also dem Kindeswohl dient, kann es auch ohne eine Entscheidung bezgl. des Sorgerecht beim Stiefvater bleiben - und da kommt es auch wieder auf’s Kindeswohl an, so dass ich keine Schwierigkeiten sehe, wenn das Kind erstens schon lang dort lebt, zweitens damit einverstanden ist und sich dementsprechend äußert und drittens dort in geordneten Verhältnissen in gewohnter Umgebung weiterleben kann - was wohl auch das beste wäre, um den Tod der Mutter zu verkraften.

Gruß,

Florian.

Damit’s nicht untergeht: § 1682 BGB
Hallo!

Ich empfehle folgende Vorschrift:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE164…

zu lesen…ansonsten immer wieder hilfreich: Einem Fachanwalt alle Aspekte in Ruhe schildern, der kann dann auch beurteilen, ob ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung zur Adoption durch das Familiengericht vorliegen könnten oder was man sonst unternehmen kann, der stellt auch genau die richtigen Fragen und bekommt die Informationen, die er für eine wirklich sicherer und verbindliche Antwort braucht.

Schönen Abend,

Florian.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE164…

Danke allen für die sehr hilfreichen Antworten.
Der Mutter geht es nun hinsichtlich der Sorgen um das Kind
schon viel besser.
Yvonne