Sorgerecht und Aufenthaltbestimmungsrecht

Es besteht gemeinsames SR, die Mutter wohnt im Osten der Stadt, ca. 1 1/2 Std. vom Vater entfernt. Der 16,5jährige Sohn wohnt bei den Eltern des Vaters im Süden der Stadt und besucht auch dort die 10. Klasse der Realschule, die Prüfungen in Sichtweite.

Am Donnerstag fragte er seinen Vater, ob er am WE (Fr-Sa) bei seiner Freundin schlafen dürfe. Aufgrund einiger Verfehlungen in naher Vergangenheit (Ladendiebstahl, Surfen/Chatten im Internet während der Schule) erbat dieser sich einen Tag Bedenkzeit. Am Freitag rief der Sohn vormittags an, aber der Vater konnte den Anruf nicht entgegen nehmen.

Abends erfuhr der Vater dann von seinen Eltern, dass der Sohn am WE bei seiner Freundin übernachtet, da dessen Mutter es erlaubt habe.

Eine Kommunikation zwischen Vater und Mutter gibt es quasi nicht. Selbst wenn der Vater diese um Zurückhaltung in solchen Angelegenheiten bitten würde, täte die Mutter mit Freuden das Gegenteil.

Wenn der Sohn in unregelmäßigen Abständen seine Mutter besucht (i.d.R. dann, wenn sie ihn als Babysitter für seine Geschwister braucht*), ist er - heute weniger als früher - immer auffällig unwillig was die Schule oder die Einhaltung von bestehenden Regeln angeht. Meistens dauert es ca. einen Tag, bis er wieder „in der Spur“ ist.

Ergeben sich mehrere Besuche in überschaubarer Zeit (jedes zweite WE, über 1 1/2 - 2 Monate), so haben der Vater als auch die Großeltern stets den Eindruck, dass diese Besuche Spuren hinterlassen haben. Erkennbar an o.g. Verhalten.

Um derartige Genehmigungsprobleme (wenn Papa Nein sagt oder nicht zu erreichen ist, frage ich eben meine Mutter) in der Zukunft zu vermeiden, beabsichtigt der Vater nun, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim zuständigen FG zu beantragen. Da der Sohn ab Januar 2014 volljährig ist, beträfe diese Regelung lediglich die Zeit bis dahin.

Der Vater möchte damit einerseits verhindern, dass der Sohn allzu verschwenderisch mit seiner sehr begrenzten (Frei)Zeit bis zu den Prüfungen umgeht und andererseits verhindern, dass die Mutter Aktionen genehmigt, die folgenden Zielen entgegenstehen:

-die optimale Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen deren Bestehen
-den erfolgreichen Beginn eines Ausbildungsverhältnisses nach Schulzeitende und den Versand der dafür nötigen Bewerbungen

Wer kann sagen - oder weiß - , inwiefern dieses Anliegen Aussicht auf Erfolg hat und kann eventuell Tipps, Ratschläge und Hinweise zur Durchführung geben?

In Betracht käme m.E.n. „nur“ eine einstweilige Anordnung/Verfügung(?)

Liebe Grüße, Masl

Ja, das verstehe ich. Nur, der Junge ist 16J.- wenn er sagt,er will die Mutter besuchen, dann kann man dagegen mit Sicherheit nichts machen.
Und wenn er sagt, er besucht die Mutter und schläft dann bei der Freundin - ich fürchte euch sind da die Hände gebunden. Der Junge ist zu alt.
Wenn es handfeste Gründe gibt, warum der Junge nicht zur Mutter soll, dann müsst ihr zunächst mal das Jugendamt einschalten oder euch bei einem Familienanwalt Rat holen.
Aber so wie ich das von meinem Sohn kenne, lässt sich ein 16jähriger nicht mehr allzuviel sagen.
Grüße, Charlotte

Hallo!
Die Antwort liegt klar auf der Hand: IKEA - nutze deine Möglichkeiten!
So verhält sich der Junge und das liegt wohl an dem Streit der Eltern.
Ich denke nicht, daß die Gründe ausreichend sind, genaugenommen finde ich keinen für ein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wenn geht es wohl eher um das Umgangsrecht und auch da geht es nicht um Erziehungsfragen.
Miteinander sprechen lernen sollten die Eltern, dann kann der Junge sich in Ruhe auf sich und seine Themen konzentrieren, weil er keine andere Wahl mehr hat!
Nette Grüße
Simone

Hallo Masl,
schreiben Sie alle Vorkommnisse auf. Sprechen Sie mit der zuständigen Sachbearbeiterin Ihres Jugendamtes. Gerichtliche Klärung wird wohl notwendig werden. Zum Wohl Ihres Jungen fragen Sie Ihn was er will und suchen Sie mit ihm eine Lösung, die Sie dann der Mutter unterbreiten. Weiter kann ich Ihnen nicht helfen.
Alles Gute für Ihre gemeinsame Zukunft.
Sigi K.

Hallo Masl,

versuchen kannst Du es auf jeden Fall. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist in vielen Fällen sinnvoll insbesondere wenn die Eltern nicht „an einem Strang ziehen“.
Vielleicht kannst Du dich auch mal bei dem für dich zuständigen Jugendamt erkundingen was Du noch für Möglickeiten hast. Als ich vor eine paar Jahren das alleinige Sorgerecht für meinen Sohn beantragt habe, waren die mir auch eine große Hilfe.
Als erzieherische Maßnahme für deinen Sohn hätte ich einen Vorschlag. Jugendliche sind sehr freiheitsliebend und glauben alles zu wissen und wollen für sich selbst entscheiden. Wie wäre es denn da mit einer generellen übereinkunft, damit er von vornherein weiß woran er ist: z.B. so lange er in der Schule nicht schlechter ist als …„was Du für angemessen hälst“… kann er bei seiner Freundin übernachten so oft er will (oder andere Privilegien) . Das läst sich natürlich beliebig ausbauen, so lange er: seine Bewerbungen schreibt, er keine Straftaten begeht, etc. Damit gibst Du einen Teil der Verantwortung in seine Hände. Im besten Fall fühlt er sich dadurch erwachsener und handelt auch entsprechend.
Ich hoffe, ich konnte ein paar Denkanstöße geben.
Viele Erfolg!
Anja

Hallo Masl,

die Frage ist relativ einfach und relativ kurz zu beantworten: Es gibt keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Auch wenn ich natürlich die begründeten Sorgen eines Vaters verstehen kann, wird er damit leben müssen, dass das Familiengericht bei allen Fragen der Personensorge immer auch die Reife des „Kindes“ (also in diesem Falle eines faktisch Erwachsenen) berücksichtigt.
Insofern wird ein Gericht wahrscheinlich den Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge nicht einmal annehmen (mangels Rechtsverfolgungsinteresse).
Eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist generell nur dann gegeben, wenn eine unmittelbare, konkrete und anders nicht abwendbare Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Das ist in jedem Falle zu verneinen.

Sie werden wohl keine andere Möglichkeit haben, als eindringlich und vernünftig mit dem jungen Mann zu sprechen und ihn bezüglich der Wichtigkeit der Prüfung immer wieder zu erinnern.
Ansonsten kann ich als langjähriger Pädagoge nur anmerken: Eine Freundin kann bisweilen auch Wunder wirken. Vielleicht laden sie die Freundin auch zum jungen Mann ein, dann haben sie wenigstens ein wenig Einfluss und provozieren keine Anti-Haltung.

Sollte es weitere Fragen geben, dürfen Sie sich gerne noch einmal melden.

Herzliche Grüße,

Matthias.

sicher keine Möglichkeit, der Sohn ist viel zu alt!!

Hallo Masl,

die Frage ist relativ einfach und relativ kurz zu beantworten:
Es gibt keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Auch wenn ich natürlich die begründeten Sorgen eines Vaters
verstehen kann, wird er damit leben müssen, dass das
Familiengericht bei allen Fragen der Personensorge immer auch
die Reife des „Kindes“ (also in diesem Falle eines faktisch
Erwachsenen) berücksichtigt.
Insofern wird ein Gericht wahrscheinlich den Antrag auf
Regelung der elterlichen Sorge nicht einmal annehmen (mangels
Rechtsverfolgungsinteresse).
Eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist
generell nur dann gegeben, wenn eine unmittelbare, konkrete
und anders nicht abwendbare Gefährdung des Kindeswohls
vorliegt. Das ist in jedem Falle zu verneinen.

Wenn das erfolgreiche Erreichen des Schulabschlusses als gefährdet angesehen werden kann, wenn das Kind weiterhin pädagogisch fragwürdigen Rückenwind von der eher bildungsfernen Mutter bekommt (Berlin-Kaulsdorf liegt im Süden [von Berlin]! Sie wohnt dort seit Jahren!), dann ist das keine "unmittelbare … Gefährdung?

Sie werden wohl keine andere Möglichkeit haben, als
eindringlich und vernünftig mit dem jungen Mann zu sprechen
und ihn bezüglich der Wichtigkeit der Prüfung immer wieder zu
erinnern.

Das habe ich bereits mehrmach und eindringlich getan, und er ist, was die Theorie angeht, auch vollkommen meiner Meinung und büffelt auch jenseits der HA fleißig für die Schule, aber der seit Kurzem wieder* regelmäßige Kontakt zur Mutter untergräbt meine Autorität, da sie der Meinung ist (und er plappert es fleißig nach), dass sie ja aufgrund des gem. SR auch entscheiden dürfe, ob er z.B. am WE bei der Freundin übernachtet, obwohl das BGB etwas Anderes sagt.

* seit sich ihr langjähriger Lebensgefährte von ihr getrennt hat, pfuscht sie mir wieder vermehrt in die Erziehung rein.

"Steht den Eltern gemeinsam das Sorgerecht zu, so trifft dennoch derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, die Entscheidungen für das Kind in Angelegenheiten des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Als Angelegenheiten des täglichen Lebens gelten: Schulalltag, Anmeldung zu einem Nachhilfeunterricht oder Sportverein, Essensfragen, Fernsehkonsum, Kleidung, Umgang mit Freunden, Besuch von Sport- oder Kulturveranstaltungen, die gewöhnliche medizinische Versorgung, Taschengeld, Verwaltung üblicher Geldgeschenke durch Verwandte, Zustimmung nach § 110 BGB (Eigentumserwerb durch Verwendung von Taschengeld) und alle anderen häufig vorkommenden Situationen, die eine sorgerechtliche Entscheidung erfordern, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes aber ohne Aufwand wieder abänderbar sind."

Ansonsten kann ich als langjähriger Pädagoge nur anmerken:
Eine Freundin kann bisweilen auch Wunder wirken. Vielleicht
laden sie die Freundin auch zum jungen Mann ein, dann haben
sie wenigstens ein wenig Einfluss und provozieren keine
Anti-Haltung.

Aus diesem Grund habe ich auch - entgegen der Meinung meiner Eltern - bisher darauf verzichtet, den Kontakt zur Freundin allzu sehr zu reglementieren. Unser Deal war und ist, dass er sie am WE sehen darf, solange die Schule nicht vernachlässigt wird. Das ist aber seit dem letzten HJ-Zeugnis der Fall: Notendurchschnitt von 2,6 auf 3,1 gefallen!

Zur Zeit wird allerding jeder Vorachlag, dies wieder zu ändern, von ihm anbgelehnt, da er ja immer gut Rückenwind von der Mutter bekommt.

Morgen treffe ich sie aus o.g. Gründen und werde mein Möglichstes versuchen, sie dazu zu bewegen, sich - wie zur Zeit, als sie noch in der vor Kurzem gescheiterten Lebenspartnerschaft lebte - aus meiner Erziehung herauszuhalten, oder wenigstens ihm gegenüber meiner Meinung zu sein. („Wenn dein Vater das so gesagt hat, dann tu es doch einfach. Du lebst bei ihm, also hat er das auch zu entscheiden!“)

Sollte es weitere Fragen geben, dürfen Sie sich gerne noch
einmal melden.

Herzliche Grüße,

Matthias.

Liebe Grüße, Marcel

Lieber Marcel,

vielen Dank für Ihre Antwort. Auch wenn vom Grundsatz her alles richtig ist, was Sie sagen und auch, wenn ich als Vater Ihre Sorge absolut nachvollziehen kann, ist es dennoch so, dass ich bei meiner ursprünglichen Einschätzung bleiben würde: Weder Bildungsferne, noch unterschiedliche Auffassungen in einzelnen Erziehungsfragen rechtfertigen - so der Tenor des Gesetzgebers und auch der einschlägigen Rechtsprechung - den Entzug des Sorgerechts.
Was die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“ angeht: Hier versucht der Gesetzgeber, pragmatische Überlegungen in die Gesetzgebung mit einfließen zu lassen; allerdings sind der Personensorge seit der Kindschaftsrechtsreform von 1996 engere Grenzen gesetzt worden: § 1626 BGB regelt seither (neu), dass der Entwicklungsstand des Kindes zu berücksichtigen ist und die Erziehung zur Selbstverantwortung verpflichtend ist. Hier kommt das alter Ihres Sohnes ins Spiel und bremst weitergehende Überlegungen aus. Denn die Personensorge gilt generell nur für „das minderjährige Kind“. In Verbindung mit der Erziehung zur Selbständigkeit wird kein Richter einen ernstzunehmenden Eingriff in den Umgang mit Dritten anordnen - jedenfalls nicht bei einem 17-Jährigen.

Es ist gut, wenn sie sich mit der Mutter Ihres Sohnes auseinandersetzen - ich kann Ihnen nur wünschen, dass Sie dort auf Einsicht treffen, dass Erziehung auch Gemeinsamkeit bedeutet.

Insofern morgen viel glück,

Matthias.