bei einer Recherche zum Thema Sorgerecht bin ich auf den § 1696 BGB gestoßen:
„(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.“
Angenommen, es gäbe ein Schriftstück, in dem von einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung die Rede ist, gilt dass dann als Entscheidung oder auch als Vergleich?
Als Vergleich.
Aber letztlich hat es keine unterschiedliche rechtliche Bedeutung.
Entscheidung = das Gericht selbst hat es so angeordnet
Vergleich(Vereinbarung) = die Parteien einigen sich untereinander und diese Einigung wird dann vom Gericht gebilligt
Angenommen jemand würde gerne eine „gerichtlich gebilligte Vereinbarung“ abändern, der § 1696 erhöht die Hürden dazu etwas, zumindest nach der Meinung des fiktiven Gegenanwaltes … und da im Paragraf aber nicht Vereinbarung sondern Vergleich steht, hoffte ich, das dieser § dann für Vereinbarungen gar nicht gelte.
Im zivilen Bereich hätte ich gesagt, das ein Vergleich immer eine Vereinbarung, eine Vereinbarung aber nicht immer ein Vergleich ist.