Hallo,
ich kann Deine Verzweiflung sehr gut verstehen, werde dir aber leider dennoch keine sehr beruhigende Auskunft geben können.
Grundsätzlich sieht das Familienrecht ausschließlich die ELTERLICHE Sorge vor - es handelt sich dabei also um ein ausschließlich den Eltern vorbehaltenes Privileg. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, nämlich beim Vorliegen der sogenannten „Kindeswohlgefährdung“ kann die elterliche Sorge teilweise oder sogar ganz auf einen Dritten (einen so genannten „Pfleger“) übertragen werden. Diese Fälle sind allerdings sehr begrenzt und sie finden sich im §1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Bestellung des Pflegers ist ebenfalls im BGB geregelt. Besondere Voraussetzungen dafür braucht es nicht - aber die Pflegschaft ist als Ende eines langen Weges vorgesehen, auf dem erst alle anderen Möglichkeiten (staatliche Hilfe und Unterstützung etc.) ausgeschöpft sein müssen.
Es gibt für Deinen Fall konkret drei Wege:
1.) Du suchst das Gespräch mit der Mutter des Kindes und hoffst auf deren Einsicht. Du kanns tihr Hilfe anbieten. Beispielsweise könnte sie auch, bis sie sich wieder „organisiert“ hat, das Kind bei Dir lassen (die Überlassung der elterlichen Sorge an einen Vertreter ist sehr einfach zu regeln). Das kann aber nur in dem Geist geschehen, dass das Kind letztlich wieder zur Mutter zurückkehrt, wo es zumindest im Regelfall auch am besten aufgehoben ist. Es soll ihr Hilfe sein, wieder auf die Beine zu kommen, um sich wieder selbst ordentlich um das Kind zu kümmern.
2.) Ist das völlig aussichtslos oder die Mutter vollständig uneinsichtig, dann kann der Vater des Kindes den Versuch unternehmen, das Sorgerecht teilweise oder ganz übertragen zu bekommen. Das ist nach ganz aktueller Rechtsprechung des bundesverfassungsgerichts einfacher geworden. Das Urteil dazu: 1 BvR 420/09.
In der in diesem Urteil verfügten Übergangsregelung wird vorgeschrieben, dass nun auch ein unverheirateter Vater die gemeinsame Sorge oder das alleinige Sorgerecht beantragen kann, sofern das dem Kindeswohl entspricht.
3.) Sollte beides nicht zum Erfolg führen, dann bleibt nur, sich an das zuständige Jugendamt zu wenden. Zuständig ist das Jugendamt der Stadt oder des Landkreises, in dem das Kind seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. dort kannst du den Fall vortragen und mit etwas Glück wird sich das Jugendamt die Verhältnisse dort anschauen. Allerdungs ist es nicht mehr wie früher, wo eine Dame im schwarzen Kostüm an der Türe klingelt und wenn sie wieder rauskommt, hat sie ein Kind an der Hand. Das Jugendamt wird zunächst ebenfalls versuchen, ob nicht durch de vorhandenen Möglichkeiten zu Hilfe und Unterstützung ein Verbleib des Kindes bei der Mutter zu erreichen ist. Aber wenn man dort zu der Überzeugung kommt, dass die Mutter dauerhaft nicht im Stande ist, die Sorge für das Kind zu übernehmen, dann wird man nach einer Pflegschaft suchen. Und da könntest du Dich dann schon im Vorfeld anbieten.
Soweit der rechtliche Teil. Mein persönlicher Rat - ganz ohne die Situation zu kennen: Für alle Beteiligten wäre es am besten, wenn es Euch gemeinsam gelingen könnte, das Kind zusammen bestmöglich zu versorgen. Dann muss niemand dem anderen das Kind wegnehmen, das selbst wenn es derzeit unter schlechten Bedingungen lebt, unter der Trennung von der Mutter leiden würde. Aber da sist eine schwere und große aufgabe, die von allen sehr viel Toleranz und Einsatz erfordert. Aber beides würde sich in diesem Fall lohnen.
Alles Liebe,
Matthias.