Sorgerecht

Ich habe diesen Artikel für einen guten Bekannten bereits mit einigen Experten besprochen, jedoch genügen mir die Aussagen nocht nicht.
Folgendes Thema:
Hr. Meier hat eine Tochter (45) ledig, noch nie verheiratet gewesen, Fremdsprachenkorrespondentin die sich einbildet krank zu sein. Sie besucht regelmäßig Ärzte und Psychologen die ihr immer wieder bestätigen, daß sie gesund sei. Sie hat sich aus diesem Grunde schon erheblioch verschuldet. Der Vater ist 70, Rentner und bezieht eine einfache Arbeiterrente. Er hat finanziel schon so stark geholfen, daß er am Ende angekommen ist.
Seine Fragen:

  1. Bin ich rechtlich verpflichtet meiner Tochter zu helfen ?
  2. Wie bin ich verpflichtet, wenn meine Tochter ein Sozialfall wird ?
    Bitte antorten Sie mir unter obigem Mail.
  1. Bin ich rechtlich verpflichtet meiner Tochter zu helfen ?

Zur Hilfe nur im Umfang der Antwort zu 2. verpflichtet; keinesfalls zur Schuldentilgung.

  1. Wie bin ich verpflichtet, wenn meine Tochter ein Sozialfall
    wird ?

Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung: Bedürftigkeit des einen und Leistungsfähigkeit des anderen.
Bedürftig ist, wer seinen Unterhalt nicht aus eigenen Einkünften bestreiten kann. Es reicht nicht etwa aus, dass die Einkünfte nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht ausreichen!
Die Leistungsfähigkeit wird aufgrund des (sog. „bereinigten Netto-“)Einkommens des Unterhaltsverpflichteten unter Abzug des Selbstbehalts festgestellt. Verbleibt ein einzusetzender Betrag, ist aus diesem der Unterhaltsanspruch zu befriedigen.

Besonderheiten: Auch vom Grund, warum keine oder unzureichende (d.h. unter Sozialhilfebedarf) Einkünfte des Berechtigten erzielt werden, ist es abhängig, ob eine Leistungspflicht besteht. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn ein vom Gesetz missbilligtes Verhalten (Bedrohung, Beschimpfungen, Verunglimpfungen etc.) beim Berechtigten vorliegt.

Vielleicht helfen diese Hinweise ja schon weiter. Insgesamt ist natürlich - wie immer - der konkrete Einzelfall umfassend zu betrachten.

Mindestselbstbehalt
Bei nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen (z.B. Vater gegenüber der volljährigen Tochter) beträgt der Mindestselbstbehalt 1800,- DM. Wenn der Vater mit seinem Einkommen darunter liegt, braucht er sowieso keinen Unterhalt zu bezahlen.

Gruß,
Delia

Besten Dank für die eingegangenen Beiträge
M Freund