Sorgerechtsentzug

Hallo,

ich habe eine Frage zu § 1671 Absatz 3 BGB („Übertragung“ der gemeinsamen elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein auf Antrag), dort heißt es:

„(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.“

Meine Frage(n):

  • Wer kennt ein Beispiel für „andere Vorschriften“?
  • Ist § 1666 BGB („Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“) eine „andere Vorschrift“ in diesem Sinne und somit quasi „lex specialis“?

Konkreter Sachverhalt:
Einem Familiengericht liegt der Antrag eines Elternteils vor, dem anderen Elternteil die eSorge zu entziehen (= „Übertragung“). Begründet wird dies damit, der andere Elternteil habe seine eSorgepflicht verletzt, da er auf Erkältungskrankheiten des Kindes nicht mit einem Arztbesuch „reagiert“ habe. Er habe also das Kindeswohl (hier: Recht des Kindes auf gesundheitliche Unversehrtheit) nicht verletzt. Das Sorgerecht sei daher zu entziehen. [Anm.: die Gesundheit des Kindes ist nicht nachhaltig beeinträchtigt, es handelte sich um akute Krankheitssymptome (man denke nur an den Winter zurück), die (zwei) Krankheitsfälle traten am oder vor dem Tag der Übergabe zum beantragenden Elternteil auf, Teile der Argumentation in den Gründen des beantragenden Elternteils sind beweiskräftig widerlegbar].

Die Frage ist nun, was könnte die Rechtsgrundlage für einen Entzug der eSorge sein? 1666 oder 1671? Aus der Klage (= Antrag) ergibt sich nichts. Es wird halt nur geklagt :smile:

Wird das FamGer nun nach 1666 oder 1671 (das wäre ja bekanntermaßen „tödlich“) entscheiden?

Danke für Eure Antworten!

Nachtrag: Ist 1671 überhaupt anwendbar?
Entschuldigung für meinen Nachtrag,

die Eltern des Kindes waren nicht verheiratet, es wurde aber die gemeinsame elterliche Sorge begründet.

Hallo!

Obwohl ich Laie bin (im rechtlichen Sinn): Auf eine kleine Erkältung eines Kindes muß man nicht mit einem Arztbesuch reagieren. Dann wären viele Eltern nur noch beim Arzt. Es ist auch bekannt, dass Erkältungen bei Kindern wichtig sind, weil sie das Immunsystem stärken. Hatte das Kind denn auch Fieber?
Falls es wirklich nur eine Erkältung war, sehe ich keinen Grund dafür, das Sorgerecht zu entziehen. Dann müßte man das bei mir auch tun :wink:

Gruß,

M.

Entschuldigung für meinen Nachtrag,

die Eltern des Kindes waren nicht verheiratet, es wurde aber
die gemeinsame elterliche Sorge begründet.

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Hallo Gustav,

hellseherische Fähigkeiten hat hier wohl niemand, aber das Gericht wird mit Sicherheit zuerst einmal von Art. 6 GG ausgehen.

Hier in dem genannten Fall klingt es doch einfach nur nach der Entscheidung, ob ein Kind so stark erkrankt ist, dass es zum Arzt muss. Dass Kinder krank werden ist zunächst mal normal und gehört zu den Alltäglichkeiten. Die Entscheidung ist also dann Sache des betreuenden Elternteils.
Uneheliche Kinder haben im Übrigen genau dieselben Rechte, wie eheliche. - Und um die Rechte des Kindes geht es hier!

Welche Maßstäbe ein Gericht ansetzen könnte, kannst du hier sehen:
http://www.ra-kotz.de/sorgerecht5.htm

Das einzige, was mich an der Sache stutzig macht, ist die leichte Panik des Vaters. Aber selber Vater denke ich mal, das sind Verlustängste.

Gruß!

Horst