Hallo,
ich habe eine Frage zu § 1671 Absatz 3 BGB („Übertragung“ der gemeinsamen elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein auf Antrag), dort heißt es:
„(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.“
Meine Frage(n):
- Wer kennt ein Beispiel für „andere Vorschriften“?
- Ist § 1666 BGB („Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“) eine „andere Vorschrift“ in diesem Sinne und somit quasi „lex specialis“?
Konkreter Sachverhalt:
Einem Familiengericht liegt der Antrag eines Elternteils vor, dem anderen Elternteil die eSorge zu entziehen (= „Übertragung“). Begründet wird dies damit, der andere Elternteil habe seine eSorgepflicht verletzt, da er auf Erkältungskrankheiten des Kindes nicht mit einem Arztbesuch „reagiert“ habe. Er habe also das Kindeswohl (hier: Recht des Kindes auf gesundheitliche Unversehrtheit) nicht verletzt. Das Sorgerecht sei daher zu entziehen. [Anm.: die Gesundheit des Kindes ist nicht nachhaltig beeinträchtigt, es handelte sich um akute Krankheitssymptome (man denke nur an den Winter zurück), die (zwei) Krankheitsfälle traten am oder vor dem Tag der Übergabe zum beantragenden Elternteil auf, Teile der Argumentation in den Gründen des beantragenden Elternteils sind beweiskräftig widerlegbar].
Die Frage ist nun, was könnte die Rechtsgrundlage für einen Entzug der eSorge sein? 1666 oder 1671? Aus der Klage (= Antrag) ergibt sich nichts. Es wird halt nur geklagt 
Wird das FamGer nun nach 1666 oder 1671 (das wäre ja bekanntermaßen „tödlich“) entscheiden?
Danke für Eure Antworten!
