folgende situation.
jemand hat einen oldtimer auf einer internetplattform zum höchstgebot versteigert. der gewinner der auktion hat 3 wochen nach ende der auktion noch einen ölwechsel per fax beauftragt sowie eine anzahlung geleistet .nach ca. 4 wochen will er das fahrzeug abholen,moniert aber kleine steinschläge in der windschutzscheibe und nimmt den wagen nicht ab.
1.frage: rücktrittsrecht(2wochenBGB)verstrichen?
2.frage: der wagen wurde auf kosten des verkäufers mittlerweile 3 monate eingelagert in einer halle. der pachtvertrag läuft ab und der wagen muß aus der halle auf einem öffentlichen parkplatz abgestellt werden.der käufers wurde vorher mehrfach aufgefordert den wagen abzuholen und zu bezahlen.auch darüber ,daß der pachtvertrag abläuft.
wer hat die haftung für das fahrzeug bis ein eventueller rechtsstreit beendet ist?
vielen dank
jemand hat einen oldtimer auf einer internetplattform zum
höchstgebot versteigert.
1.frage: rücktrittsrecht(2wochenBGB)verstrichen?
Das Rücktrittsrecht wird hier nicht angewendet, da der Oldtimer in einer Auktion versteigert wurde (§312d Abs.(1) 5.):
http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Gruß,
Philipp
Hallo,
jemand hat einen oldtimer auf einer internetplattform zum
höchstgebot versteigert.
1.frage: rücktrittsrecht(2wochenBGB)verstrichen?Das Rücktrittsrecht wird hier nicht angewendet, da der
Oldtimer in einer Auktion versteigert wurde (§312d Abs.(1)
5.):
Ebay ist aber keine Versteigerung.
Wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt (siehe §312b BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html, man achte vor allem auf: „…zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher…“), gibt es ein Rücktrittsrecht. Und die Frist dafür beginnt erst, wenn der Kunde eine entsprechende Belehrung in Textform in den Händen hält (§355 BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html). Davon kann ich hier nichts finden, also bestünde das Recht noch und Schadensersatz für die Einlagerung gibt es nicht.
Wenn es sich um kein Fernabsatzgeschäft handelt, gibt es kein Rücktrittsrecht. Wenn der Verkäufer eins einräumt, ist das sein Bier. Er hätte bei einem Mangel das Recht auf Nachbesserung gehabt. Weitere Ansprüche sehe ich hier nicht.
Aber: ianal!
Gruß
loderunner
Ebay ist aber keine Versteigerung.
Warum? Es hieß doch
zum höchstgebot versteigert.
Außerdem ist eBay ja nur ein Beispiel. Der Ursprüngliche Artikel enthielt „Internetplatform“.
Hallo,
Ebay ist aber keine Versteigerung.
Warum? Es hieß doch
zum höchstgebot versteigert.
Außerdem ist eBay ja nur ein Beispiel. Der Ursprüngliche
Artikel enthielt „Internetplatform“.
Es gibt imho keine Internetplattform, die eine Versteigerung im Sinne des §156 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/156.html) betreibt. Egal, ob das nun ebay oder Ricardo oder … ist. Lies mal http://www.law-journal.de/fileadmin/user_upload/PDF/…, Seite 32ff steht eine Besprechung dazu.
Das ist übrigens ein heftig wichtiges Urteil dazu, denn nach §312d BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html) hätte sonst niemand ein Widerrufsrecht bei einer ebay-„Versteigerung“.
Gruß
loderunner (ianal)