SOS! An-/Verkauf:Händler,Privatperson;Schulaufgabe

Hallo,
ich bin mir nicht schlüssig, wo meine Frage besser platziert ist - ob bei Handel oder bei BWL.
Ich benötige ein bisschen Hilfestellung für eine Aufgabe (Berufsschule) - es geht um Handel, … und ich bin eine Niete auf dem Gebiet (beschäftige mich noch nicht so lange damit und es graust mir vor meiner Ausarbeitung).

Sachverhalt: Gewerbebetreibender kauft als Privatperson etwas gebrauchte Dinge an (keine Neuware!) und veräußert es in seinem Betrieb – darf er es oder gibt es Einschränkungen, die er zu beachten hat?

Bin mir noch nicht schlüssig, mit welchem Produkt mein Händler handelt (Münzen, Autos, Möbel, Schrott, Recycling (Papier, Glas), Kleidung, …), aber das ist auch nur zweitrangig.

Mein Gerüst: (ich glaube, dass ich meinen Händler Müller nenne)

Mein Gewerbebetreibender ist mit seinem Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet (nur Finanzamt und Gewerbeamt? Oder noch andere Stellen?) – denn sonst wäre es ja Schwarzhandel :wink:
Herr Müller hat noch einen anderen Job – seinen Hauptjob (Unternehmensform ist dann kein Vollgewerbe sondern ein Nebengewerbe – richtig? Sollte wohl auf den Unterschied Haupt- Nebengewerbe eingehen, falls es so etwas gibt *grübel*)
Nun nutzt Müller alle Formen um an seine Ware zu kommen: örtliche/überörtliche Flohmärkte, Zeitungsannoncen in der Tageszeitung/Fachpresse, Internetauktionen (e***), …
Teilweise kauft er von Händlern an, weil er so aber zu wenig Spielraum hat (mögliche Gewinne), kauft er gerne bei Privatpersonen an, weil er sie schneller beim Preis nach unten drücken kann.

Soweit bin ich also „schon“

Meine Frage: Muss sich der Käufer als Händler ausgeben – sprich muss er sich den Kauf von anderen Händler sogar auf Flohmärkten quittieren lassen oder treten auf Flohmärkten immer zwei Privatpersonen (Käufer/Verkäufer) auf?
Abgesehen von Internetauktionen hat er ja sonst keinen Nachweis fürs Finanzamt über seine Einkäufe und die Nachweise müssen doch lückenhaft vorhanden sein, oder täusche ich mich? Wenn er über e*** etwas kaufen würde, müsste er sich einen extra Nutzer für die gewerbliche Aktivität anlegen, oder dürfte er für Einkäufe seinen privaten Namen weiter nutzen?

Also meine Antwort auf die gestellte Frage lautet:

Müller darf privat nicht ankaufen, um gewerblich zu verkaufen, wobei es schwer ist, ihm nachzuweisen, dass er als Privatperson gehandelt hat – dies wäre nur möglich, wenn er seine Eigenschaft als Händler bewusst leugnet. Z.B. bei e*** mit einem privaten Mitgliedskonto ein-/verkauft um so den Fiskus zu umgehen.

Ist der Gedankengang richtig?
Finde keine Quellen, da ich keine gescheite Literatur habe.
Hat jemand Internetseiten für BWL, Handel, … Bücher sind zwar toll, aber das was ich zu Hause habe, ist leider nicht so das gelbe vom Ei. Also bin auch für gute Buchempfehlungen dankbar.

Nachtrag
Schon aml danke an alle, die sich die Zeit nehmen und mir etwas dazu schreiben.
Schönen Gruß
Regina

Hätte da ne Idee
Das ist ein sehr komplexes Thema und ich müsste mich dazu auch erst einlesen. Ich habe ein Buch das heißt wichtige Steuergesetze mit Durchführungsverordnung. Da steht drin wann jemand unternehmer ist, was er dann darf und wann es steuerpflichtig ist.
Auf jeden Fall ist es wichtig ob er das Haupt- oder Nebenberuflich tut.
Ob er nachhaltig handelt also mti der Absicht es wieder zu tun. Ob er Entgelt bekommt (Entgelt bedeutet nicht Gewinn machen) und so gibt es noch einige weitere Punkte auf die man achten muss.
Ich hoffe ich konnte dir damit etwas weiter helfen.

Gruß Nadine