Hallo,
ich erläutere direkt mal den Sachverhalt:
Eine Souterrainwohnung in NRW hat ausreichende Fenster in ordentlicher (normaler) Größe. Der Abstand der Fenster (Hauswand) zu den Pflanzsteinen, die den ausgeschachteten Keller zum Garten hin verkleiden, beträgt zwischen 1m und 2,5m. Die Sichtweite ist dementsprechend genau so groß.
Ein Architekt hat nun mitgeteilt, dass die Sichtweite aus Kellerwohnungen (nicht Richtung Himmel
) mindestens 6m betragen müssen, damit sie als Wohnraum vermietet werden können. Dies trifft hier nicht zu, es soll jedoch keinen Streit mit dem Vermieter geben, denn die Mietwohnung soll weiter bewohnt werden.
Die Frage ist nun, ob die Möglichkeit besteht, die Maklergebühren zurück zu verlangen, da eine Wohnung angeboten wurde, die - wenn es diese Vorschrift mit der Sichtweite gibt - nicht als Wohnraum geeignet ist. Ein Makler sollte diese Vorschriften doch kennen und selektieren können. Der Makler war insgesamt nicht kompetent.
Es soll aber nicht auf den Vermieter zurückfallen, er soll keine Probleme dadurch erhalten.
Vielen Dank
mije