Sozialabgaben beim 2. Job?

Hallo,

ich habe einmal eine Frage bezüglich der Sozialabgaben bei 2 Jobs. Angenommen Person X möche neben seinem Hauptjob noch auf 2. Lohnsteuerkarte arbeiten, zahlt aber bei seinem Hauptjob schon Sozialabgaben, müsste er dann auch bei dem 2. Job mit Lohnsteuerklasse 6 Sozialabgaben zahlen? Kann er auf der 2. Lohnsteuerkarte einen Job als kurzfristig beschäftigt annehmen sprich der Job ist auf 50 Tage begrenzt? Dann wäre er ja von der Soziallast befreit nur geht dass überhaupt??

Danke schon einmal im Voraus

lg kathea

Hallo,

wenn der zweite Job ein Minijob (bis 400 €) monatlich ist, dann sind vom Arbeitgeber pauschale Beiträge zur KV und RV zu zahlen. Wird die Grenze überschritten, dann handelt es sich um einen zweiten Hauptjob, der voll sozialversicherungspflichtig ist.

Wird neben dem Hauptjob und einem Minijob noch ein weiterer Minijob aufgenommen, dann wird der zweite Minijob zum Hauptjob dazugerechnet und voll versicherungspflichtig.

Eine neben einem Hauptjob oder einem Minijob ausgeübte kurzfristige Beschäftigung (2 Monate)ist dagegen versicherungsfrei. Hier spielt die Lohnhöhe keine Rolle. Es sind auch keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Näheres zu diesem Thema:
http://www.versicherungswissen.org/Minijob/Hauptbesc…

Diese versicherungsrechtliche Beurteilung ist unabhängig davon, ob die Lohnsteuer pauschal oder über Steuerkarte abgerechnet werden.

Gruß Woko

Danke für deine Antwort. Kurzfristig heißt doch entweder 2 Monate oder nicht mehr als 50 Tage im Jahr oder?? Das heißt es ist intelligenter kurzfristig beschäftigt auf 2. Lohnkarte zu sein, da dann keine Sozialabgaben fällig werden als wenn man dann einen 400€ noch zusätzlich annehmen würde, hab ich das richtig verstanden??

lg kathea

Hallo,

Danke für deine Antwort. Kurzfristig heißt doch entweder 2
Monate oder nicht mehr als 50 Tage im Jahr oder?? Das heißt es
ist intelligenter kurzfristig beschäftigt auf 2. Lohnkarte zu
sein, da dann keine Sozialabgaben fällig werden als wenn man
dann einen 400€ noch zusätzlich annehmen würde, hab ich das
richtig verstanden??

Das ist richtig so.
Allerdings ist hier immer die Befristung im Kalenderjahr hinderlich. Wenn man mehrere befristete Beschäftigungen im Jahr aufnimmt, dann tritt sofort Versicherungspflicht ein, wenn die Überschreitung von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen absehbar ist. Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, dann ist auch eine befristete Beschäftigung versicherungspflichtig z.B. bei arbeitslos gemeldeten Personen; oder während der Elternzeit etc.

Gruß Woko

Gruß Woko

Guten Morgen,
danke noch einmal. Da neben dem befristeten Job ja noch ein Hauptjob vorhanden ist, ist dieser doch nicht als berufmäßig anzusehen, da dies beim Hauptjob doch der Fall ist und dort auch die Sozialabgaben gezahlt werden? Somit ist bei der befristeten Beschäftigung die Steuer zu zahlen? Ist alles ganz schön kompliziert deswegen frage ich lieber noch einmal nach es soll ja kein Fehler gemacht werden. Vielen vielen Dank auf jeden Fall.

LG Katja

Hallo Katja,

Genau so ist es.
Gruß Woko