Hallo liebe Wissende,
gibt es eine Verjährungsfrist für Sozialabgaben?
Beispiel:
Nach mehr als 4 Jahren fällt bei einer Prüfung der Rentenvers. auf, daß Sonderzahlungen statt auf zwei Monate verteilt in einem Monat ausgezahlt wurden. Dadurch kam es zu einem Gehalt über der BBG, also zu niedrigen Sozialabgaben.
Kann das von der Deutschen Rentenversicherung nachgefordert werden? Wer muß das bezahlen? Arbeitgeber? Darf er das an seinen Arbeitnehmer nach mehr als 4 Jahren weitergeben?
Ich kenne nur die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren…
Liebe Grüße
Ann
Hallo,
solange die nicht oder falsch gezahlten Beiträge nicht auf Vorsatz
beruhen, verjähren die Ansprüche nach 4 Jahren, also
das Jahr 2001 ist am 31.12.2005 verjährt.
ansonsten gilt 30 Jahre.
Gruss
Czauderna
Servus Ann,
neugierhalber die Gegenfragen:
Nach mehr als 4 Jahren fällt bei einer Prüfung der Rentenvers.
auf,
was führt dazu, daß ein verjährter Zeitraum geprüft wird? Kann es sein, daß der Zeitraum aus irgendeinem in der Falldarstellung nicht genannten Grund noch „offen“ ist? Z.B. die ganze Gehaltsabrechnung in diesem Zeitraum so chaotisch war, daß schon vom Umfang der Ungenauigkeiten der „Generalvorwurf“ der vorsätzlich falschen Abrechnung steht? Oder die Abrechung wissentlich einem inkompetenten Büro überlassen wurde?
daß Sonderzahlungen statt auf zwei Monate verteilt in
einem Monat ausgezahlt wurden. Dadurch kam es zu einem Gehalt
über der BBG, also zu niedrigen Sozialabgaben.
Wie kann das bei Sonderzahlungen passieren? Die sind doch, meine ich, zur Feststellung der BBG sowieso auf 12 Monate hochzurechnen/umzulegen? Falls es ihrer Natur nach Sonderzahlungen sind, spielt es dann keine Rolle, ob sie auf einmal oder auf zweimal abgerechnet werden.
Darf er das an
seinen Arbeitnehmer nach mehr als 4 Jahren weitergeben?
Der Arbeitnehmer ist bereits nach drei Monaten aus der Pflicht. Alles, was danach kommt, ist Sache des Arbeitgebers.
Schöne Grüße
MM