Hallo,
was meinst Du mit „Sozialschmarotzer“? Den größten Anteil an Sozialschmarotzern stellen die besserverdienenden Menschen in unserer Gesellschaft, die Steuern verkürzen oder hinterziehen. Vermutlich meinst Du Sozialhilfemissbrauch. Sozialhilfemissbrauch durch Hilfeempfänger ist verschwindend gering, so dass es sich nicht lohnt, darüber überhaupt ein Wort zu verlieren. Untersuchungen haben festgestellt, dass die Missbrauchsquote unter 2 % liegt (unrechtmäßiger Bezug von Leistungen oder der Versuch dazu). Als Sozialbehörden diese Zahlen nicht glauben wollten, haben sie eigene Untersuchungen in Auftrag gegeben - mit verblüffendem Ergebnis: Die Missbrauchsquote lag nur bei 0,5 %.
Allerdings gibt es auch einen Sozialhilfemissbrauch in großem Stil, der wird aber wohlweislich nicht an die große Glocke gehängt. Untersuchungen zeigen, dass in 78 % aller Fälle Sozialhilfeleistungen durch die Sozialamtsmitarbeiter verweigert werden, die Hilfeempfängern gesetzlich zustehen würden. Vermutlich bist Du Opfer dieses wesentlich größeren Sozialhilfemissbrauchs geworden, den alle immer gerne unter den Teppich kehren wollen.
Wenn Du bereits in anwaltlichen Händen bist, solltest Du eigentlich gut aufgehoben sein. Viele Sozialhilfeempfänger wenden sich in ihrer Not allerdings an einen beliebigen Feld-, Wald- und Wiesenanwalt. Davon kennen sich die wenigsten im Sozialhilferecht aus (weil es da nichts zu verdienen gibt). Es ist allgemein bekannt, dass jeder Sachbearbeiter mit dreijähriger Berufserfahrung im Sozialamt locker einen Allgemeinanwalt über den Tisch zieht.
Die Problematik der Anwaltssuche ist die, dass kaum geeignete Anwälte zu finden sind. Man sollte möglichst darauf achten, dass es sich um einen Fachanwalt für Sozialhilferecht handelt. Viele verwechseln das mit einem Fachanwalt für Sozialrecht - das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe. Manche glauben auch, sie wären bei einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht gut aufgehoben, weil sich mit dem Sozialamt vor dem Verwaltungsgericht gestritten wird - ebenfalls nur bedingt zu empfehlen, weil Verwaltungsrecht ein viel zu weites Feld ist. Deshalb: Ein Fachanwalt für Sozialhilferecht muss es sein! (Sozialhilferecht nur als Tätigkeitsschwerpunkt ist kaum zu empfehlen, würde in Anbetracht der wenigen vorhandenen Anwälte aber ggf. zur Not ausreichen.) Wenn der Fachanwalt für Sozialhilferecht sich dann zusätzlich in Sozialrecht und Verwaltungsrecht gut auskennt (günstigstenfalls auch dort gleichzeitig Fachanwalt ist), ist man bestens aufgehoben.
Alternativ kann man sich statt an einen Anwalt auch an einen Sozialhilfeberatungsverein wenden. Die sind mindestens genauso fit wie ein entsprechender Fachanwalt, weil es deren tägliches Brot ist, die Behördenwillkür auf ein erträgliches Maß zurückzuführen.
Doch was kannst Du jetzt tun? Der Tipp von Deinem Anwalt war vermutlich ernst gemeint, denn was soll man sonst in einer so ausweglosen Lage anstellen? Das Sozialamt sitzt nun mal am längeren Hebel und wenn sie Dich verhungern lassen, dann ist das zwar rechtswidrig, aber davon hast Du nichts, wenn Du unter der Erde liegst. Auf vielen Sozialämtern herrscht heute eine seltsame Mentalität bei der Bearbeitung von Hilfeanträgen: 1. Antrag (möglichst ohne Prüfung) ablehnen; 2. nach ein paar Monaten nachsehen, ob der Hilfesuchende verhungert ist; 3. trifft 2. zu, hat sich die Sache erledigt und es müssen keine Leistungen mehr gezahlt werden - trifft 2. nicht zu, hat sich der Hilfesuchende selbst helfen können und bedarf deshalb keiner staatlichen Hilfe, es müssen dann also ebenfalls keine staatlichen Hilfen mehr gezahlt werden. Ergo: mit dieser Argumentation muss überhaupt nichts mehr gezahlt werden.
Nachdem die öffentlichen Kassen leerer geworden sind, ist den Sozialamtsmitarbeitern das Hemd näher als die Hose. Alles was an Geld gespart wird, bleibt im Topf und sichert das eigene Gehalt. Da werden sogar neue Stellen geplant, die Sozialhilfemissbrauch (die 0,5 % bei den Hilfeempfängern, nicht die 78 % bei den Sozialamtsmitarbeitern) einschränken sollen. Vermutete Einsparungen 1,2 Mio. Euro p.a. Leider betragen die zusätzlichen Personalkosten 2,1 Mio. Euro p.a. Ein Verlustgeschäft für den Steuerzahler - aber zumindest sichert es den Sozialamtsmitarbeitern die Arbeitsplätze.
Vielleicht hat Dir Dein Rechtsanwalt diesen Tipp gegeben, weil ihm ein ähnlicher Fall aus Berlin bekannt ist: Dort hat das Sozialamt ebenfalls die Leistungen für eine Frau mit vier Kindern unrechtmäßig eingestellt und alle Rechtsmittel hätten einfach zu lange gedauert. Die Frau ist ein paar Mal mit ihren Kindern zum Sozialamt gegangen, hat gegen die Streichung protestiert (was nichts geholfen hat) und hat anschließend einfach ihre Kinder dort gelassen, weil sie nicht in der Lage war, sie zu ernähren. Als das Sozialamt nach einer Woche das fünfte Mal die Taxifahrt in Höhe von 30 € für die Heimfahrt der Kinder zahlen musste, ging es plötzlich wieder mit der Zahlung der Sozialhilfe.
Mit anderen Worten: Die Ärmsten unserer Gesellschaft kennen den Rechtsstaat nur vom Hörensagen. Es ist ein Unterschied zwischen Recht haben und Recht bekommen. Und häufig genug bekommt nur derjenige sein Recht, wenn er finanziell ein wenig nachhelfen kann. Alle anderen sehen nach wie vor in die Röhre. Und genau das wissen auch die Sachbearbeiter auf den Sozialämtern: Sozialhilfeempfänger wehren sich meistens nicht - weil sie es nicht können …
Schauen wir uns doch mal an, was sich jetzt aus Deiner Situation machen lässt. Ich gehe nach Deiner Schilderung davon aus, dass die Einstellung der Zahlung rechtswidrig ist. Um dieses zu prüfen, solltest Du Dir einen schriftlichen Bescheid über die Einstellung der Sozialhilfe geben lassen, sofern noch nicht geschehen. Ein solcher schriftlicher Bescheid muss nämlich immer die Begründung enthalten, warum eine Einstellung erfolgte. Hier kann man dann gezielt ansetzen.
Grundsätzlich gilt aber: Du musst nur dann eine Arbeit annehmen, wenn diese zumutbar ist. Eine Arbeit ist nicht zumutbar, wenn Dein jüngstes Kind nicht anderweitig betreut wird (z. B. Tagesmutter o.ä.), sondern Du die Betreuung selbst übernimmst. In diesem Fall bist Du also zu keiner Arbeit verpflichtet. Diese Regelung gilt solange, bis Dein jüngstes Kind das sechste Lebensjahr vollendet hat.
Wird das jüngste Kind allerdings betreut, dann ist Dir eine stundenweise Tätigkeit zuzumuten (evtl. sogar eine Halbtagstätigkeit - die Betreuungskosten wiederum hat allerdings das Sozialamt zu übernehmen). Haben beide Kinder das sechste Lebensjahr vollendet, kann Dir generell eine Halbtagstätigkeit zugemutet werden, allerdings nur in der Zeit, in der die Kinder außer Haus sind (das dürfte vermutlich zwischen 9.00 und 12.30 Uhr sein). Eine solche Tätigkeit musst Du aber erst einmal finden.
Erst wenn Du Dich weigerst, eine zumutbare Tätigkeit anzunehmen, kann das Sozialamt Dir Deinen Regelsatz um 20 bis 25 % kürzen (und nur Deinen eigenen, nicht den Deiner Kinder, auch nicht die Miete oder Mietnebenkosten etc.) Eine Kürzung ist nur möglich, wenn Du rechtzeitig vorher schriftlich auf die Folgen einer Arbeitsverweigerung hingewiesen wurdest. Fehlt der Hinweis, ist die Kürzung rechtswidrig. Ist Dir nicht genügend Zeit gegeben worden, der Aufforderung nachzukommen, ist die Kürzung ebenfalls rechtswidrig.
Eine Weigerung setzt immer voraus, dass Du eine Stelle annehmen könntest. Ist aber keine Stelle mit geeigneter Arbeitszeit vorhanden, handelt es sich nicht um eine Weigerung. Eine Kürzung wäre auch dann rechtswidrig.
Hast Du Dich versehentlich geweigert, eine Stelle anzunehmen, kannst Du das ganz schnell wieder ausbügeln: Du erklärst einfach, dass Du jetzt wieder bereit seist, eine Arbeit anzunehmen. Mit dieser Erklärung muss die Sozialhilfezahlung ab dem Zeitpunkt der Erklärung wieder aufgenommen werden.
Eine komplette Einstellung der Sozialhilfe ist ohnehin rechtswidrig.
Vermutlich kannst Du Dir jetzt zusammenreimen, dass Du im Recht bist. Aber was hilft Dir das, wenn Du trotzdem kein Geld siehst? Was kannst Du (legal) tun, damit diese dumme Situation so schnell wie möglich beendet wird? Widerspruch ist bereits eingelegt, das ist gut so (und erforderlich, damit der Bescheid nicht rechtskräftig wird), aber das kann dann erst mal dauern. Der Widerspruch wird einem Widerspruchsausschuss sozial erfahrener Personen vorgelegt (die meisten davon wieder Sozialamtsmitarbeiter) und die sollen dann darüber befinden, ob die Einstellung der Hilfe okay war. Der Ausschuss muss aber nicht regelmäßig tagen (lt. Gesetz mindestens einmal im Monat), das kann also schlimmstenfalls vier Wochen dauern. Da sich etliche Sozialämter (vor allem in kleineren Gemeinden) aber nicht an diese gesetzliche Regelung halten, tagen die Ausschüsse dort häufig nur einmal im Quartal, es gibt sogar welche, die nur einmal im halben Jahr tagen. Ist die Tagung vorbei, muss der Widerspruchsbescheid geschrieben werden (für so einen Brief brauchen die behördlichen Schreibbüros oft nochmal vier bis sechs Wochen) und spätestens dann bist Du verhungert (oder Du hast Dir inzwischen selbst helfen können, indem Du Freunde und Bekannte angepumpt hast oder auf der Straße betteln gegangen bist - und damit hat das Sozialamt den Beweis, dass Du von denen keine Hilfe brauchst).
Gibt es nicht etwas, was schneller ist als so ein Widerspruch? Klar, gibt es. Das nennt sich einstweilige Anordnung und muss beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt werden. Das ist so etwas ähnliches wie eine einstweilige Verfügung bei den Zivilgerichten. Das Verwaltungsgericht verpflichtet dann das Sozialamt im Schnellverfahren zur sofortigen Zahlung. Dieses einstweilige Anordnungsverfahren ist übrigens kostenlos (bedeutet: das Gericht und das Sozialamt dürfen keine Kosten erheben - nur wenn Du einen Rechtsanwalt beauftragst und unterliegen solltest, musst Du dessen Kosten selber tragen - gewinnst Du, musst Du auch den Rechtsanwalt nicht zahlen). Kostenlos sind übrigens auch das Widerspruchsverfahren (bei der Behörde) und das sich (evtl.) daraus ergebende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Das Sozialamt versucht allerdings sehr gerne, auch das einstweilige Anordnungsverfahren hinauszuzögern, um Dich möglichst unter Druck zu setzen. Das Sozialamt bekommt nämlich Gelegenheit, zu Deinem Antrag Stellung zu nehmen, damit sich das Gericht ein Bild vom Sachverhalt machen kann (von beiden Seiten). Und da lässt sich das Sozialamt wieder mal viiiiieel Zeit. Aber wenn Du einen cleveren Anwalt hast, der kann den einstweiligen Anordnungsantrag geschickt formulieren, so dass das Sozialamt sich nicht vier Wochen Zeit lassen darf, weil es sonst den Prozess verliert. Und wenn Du auf einen Anwalt verzichtest, lädst Du Dir einfach einen entsprechend gewieft ausformulierten Antragstext von einer Sozialhilfeberatungseinrichtung online herunter und druckst ihn aus. Dann hat das Sozialamt keine Chance mehr und bekommst die Rechte, die Dir zustehen - und zwar wesentlich schneller, als es dem Sozialamt lieb ist.
Ich hoffe, das hilft Dir erstmal etwas weiter. Kopf hoch und vor allem nicht aufgeben.
Liebe Grüsse
Holger von oben