Sozialamt/gemeinnützige Arbeit

Hallo Ihr Wisser…

eine Bekannte von mir ist Sozialhilfeempfängerin und hat nun, da sie auf dem freien Arbeitsmarkt keinen Job findet, vom Sozialamt die Auflage bekommen, gemeinnützige Arbeit zu verrichten.
Soweit, so gut.
Meine Frage ist, wieviele Stunden täglich/wöchentlich kann das Sozialamt verlangen?
Im Internet hab ich durchwegs die Angabe von max. 20 Wochenstunden gelesen, allerdings beruhte das alles auf einem Urteil von 1983.
Gibt es Änderungen oder ist das nach wie vor gültig?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten
Liebe Grüße
Tanja

20 Stunden ‚Arbeit mit Mehraufwandsentschädigung‘

Eine Bekannte von mir ist Sozialhilfeempfängerin und hat nun, da sie auf dem freien Arbeitsmarkt keinen Job findet, vom Sozialamt die Auflage bekommen, gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Soweit, so gut. Meine Frage ist, wieviele Stunden täglich/wöchentlich kann das Sozialamt verlangen? Im Internet hab ich durchwegs die Angabe von max. 20 Wochenstunden gelesen, allerdings beruhte das alles auf einem Urteil von 1983. Gibt es Änderungen oder ist das nach wie vor gültig?

Da hat glattweg etwas (fast) Richtiges im I-Net gestanden. Die „gemeinnützige und zusätzliche“ Arbeit der arbeitslosen Sozialhilfeempfänger, geregelt in § 19 Abs. 2 BSHG, kann in zwei Formen erfolgen:

  1. Wie ABM mit normalem Lohn, Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc. pp., nur daß nicht das Arbeitsamt, sondern das Sozialamt den Lohn zahlt. Hier gibt es die ganz normale (tarifliche oder ortsübliche) Arbeitszeit von 40, 37, 35 Stunden pro Woche.

  2. Arbeit gegen Sozialhilfe und Mehraufwandsentschädigung, eine Sauerei ersten Grades: Keine Sozialversicherung, kein Urlaub, kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld … Für diese „Arbeit mit Mehraufwandsentschädigung“ gilt nach dem Urt. d. Bundesverwaltungsgerichts v. 13.10.1983 [meinem 19. Geburtstag!], Fundstelle FEVS [Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte] 1984, S. 45ff., eine Obergrenze von 20 Stunden wöchentlich.

Und weil sie so eine Sauerei darstellt, ist diese „Arbeit zweiten Typs“ hochgradig streitanfällig. Höhe der Mehraufwandsentschädigung; Kosten für Arbeitsbekleidung (neben der Entschädigung), Fahrtkostenerstattung, individualisierter Gesamtplan nach § 19 IV BSHG; hinreichende Bestimmtheit (§ 33 SGB X) der zu leistenden Arbeit nach Arbeitsaufgabe, Arbeitsort, Verteilung der Stunden über die Tage, die Woche, den Monat; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Heranziehung zur GZ-Arbeit (eine hochumstrittene juristische Rätselecke); ZUSÄTZLICHKEIT der Arbeit (was ohnehin getan werden muß, wie Straßenkehren, Grünanlagen reinigen, Friedhöfe pflegen ist nicht zusätzlich) sind Möglichkeiten, dem Sozialamt Streitigkeiten zu machen. Ein spezialisierter Anwalt beantragt für den Sozialhilfeempfänger in dieser Sache 5-8 Beratungshilfescheine und deckt das Sozialamt so mit Anträgen und Widersprüchen ein, daß man wohl von der GZ-Arbeit abkommen wird.

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