Sozialamt, hier Untersuchungsbefreiung zur Erwerbsfähigkeitseinstufung

Seit 9 Jahren wird meine erkrankte Frau im Rahmen der jeweiligen gewährten Leistungszeiträume vom Jobcenter auf das Sozialamt verlagernd die volle Erwerbsminderung mit Arbeitsunfähigkeit unter 3 Stunden am Tag über 6 Monate hinausführend für einen jeweils auf 1 bzw. 2 Jahre begrenzten Zeitrahmen bereits 2 mal vom Rentenversicherungsträger zuletzt bis zum Sept. 2016 anerkannt.

Kann in der nicht abzuhelfenden Erkrankung inzwischen mangels Erfolgsaussicht Auffassung hier von den Fachkliniken ablehnenden Folgebehandlungen beim Leistungsträger mit entsprechender Dokumentationsvorlage ein Antrag auf den Verzicht zu weiterführenden Untersuchungen eingereicht werden und wenn ja unter welcher SGB Rechtssprechung.

Wer kann bitte mit Info helfen ?

Hallo Community ,

habe nach langer Suche die Antwort wie ich meine selbst in der Rechtssprechung nach § 62 SGB I in Verbindung mit §65, Abs. 2 und 3 SGB I gefunden und werde zu meinem Anschreiben an das Sozialamt wie folgt argumentieren:

Nachdem in der zum o.g Gutachten Dr. XXX vom 22.07.2013 i.V. mit der inzwischen stationär und ambulant unzugänglich dokumentierten weiterführenden, bzw. Erfolgsaussichten fraglichen Behandlung am Belastungsmeidenden Dauerattest Dr. XXX vom 06.11.2008 zum genetischen Defekt nach 9 Jahren einer bereits amtsärztlich stetig eingestuften Arbeitsunfähigkeit so auch zur allgemein erkennbaren dauerhaft, lebenslang nicht abzuhelfend ausgewiesenen Erkrankungssymptomatik hier schon zur amtsärztlichen Aus-sage der Agentur für Arbeit vom 22.07.13 zeitlich unbegrenzt weiterführend stehenden auswirkenden vollen Erwerbsunfähigkeit insofern zur Folge Versorgungsleistungszuführung die Entscheidung gem. §62 SGB I zum Verlangen einer ärztlichen Folge Untersuchung als nicht zwingend erscheint,

wird hiermit zur nervlichen Entlastung der Betreuten die Befreiung von weiteren Untersuchungsmaßnahmen beantragt,

ist das unter §62 SGB I vom Gesetzgeber hier eingeräumte Untersuchungsabverlangen als eine zur Leistungsgewährung nicht zwingende Maßnahme in der Wortführung herausgestellt und gem. §65 Abs. 2 und 3 SGB I auf eine Mitwirkung des Leistungsbeziehenden zu verzichten.

Der Hinweis ist vielleicht für andere hilfreich, so hoffe ich ?!

Gruß von Advice