Sozialamt und Co

Hallo,

ich hab hier auch mal wieder eine Frage:

Ich hab als Ich-AG im Moment nicht besonders viel Einkünfte (das ist übertrieben), aber einen hartnäckigen Schuldner, der nicht zahlt. Von dessen Zahlung würde aber zumindest die Miete in den nächsten Monaten gedeckt sein. Ich hab mittlerweile ein Mahnverfahren eingeleitet, heute aber beim Sozialamt angerufen, weil in diesem Monat meine Miete nicht mehr vom Konto abgehen konnte. Dort wurde mir mitgeteilt, dass ich - bevor ich Leistungen vom Sozialamt in Anspruch nehmen könnte - den Gewerbeschein abmelden muss. Auch der Anspruch auf Übernahme von Mietschulden vom Sozialamt bestehe erst, wenn ich keinen Gewerbeschein mehr hätte.

Wenn ich aber meinen Gewerbeschein abmelde, kann ich auch keine Ich-AG mehr sein. Eine zweite Gründungsförderung vom Arbeitsamt gibt es nicht. Ich bewerbe mich auch wieder als Angstellte, aber dies zeigt noch keinen Erfolg, solange möcht ich mir ja zumindest noch die Möglichkeit einer geförderten Selbständigkeit offenhalten.

Es geht mir auch gar nicht um eine dauerhafte Unterstützung vom Sozialamt, sondern nur eine kurzfristige Hilfe. Ist es denn wirklich so, dass eine Ich-AG in Nöten keinerlei Anspruch auf anderweitige Unterstützung hat?

Danke im Voraus für Antworten und Gruß

Heidrun :smile:

Hallo Heidrun,

die vom Sozialamt erteilten Auskünfte sind überwiegend falsch. Ein Sozialhilfebezug ist nicht von einer Gewerbeabmeldung abhängig. Es ist lediglich erforderlich, dass Du Dich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst (nichtselbständige Tätigkeit). Das beinhaltet die Meldung beim Arbeitsamt sowie eigene Bewerbungsbemühungen.

Wenn Dir das Sozialamt vorgaukelt, es würde Mietschulden übernehmen, wirst Du später vermutlich eine böse Überraschung erleben. Sozialhilfe wird nämlich nicht für die Vergangenheit gezahlt, erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. (Als Datum gilt der Zeitpunkt, ab welchem dem Sozialamt Deine Hilfsbedürftigkeit bekannt geworden ist - also nicht erst, nachdem Du dort persönlich vorgesprochen und Unterlagen vorgelegt hast oder einen schriftlichen Antrag gestellt hast.)

Mietschulden für die Vergangenheit können dann übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Wenn das Sozialamt allerdings eine kleine Sozialwohnung für Dich bereit hat und Dir den Umzug finanziert, übernimmt es keine rückständigen Mietkosten. Auch Mietkosten werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung übernommen - ebenfalls unabhängig von einer Gewerbeabmeldung.

Da Du Forderungen gegenüber einem Schulner hast, wird die Sozialhilfe vermutlich nur als Darlehen gewährt und Du musst sie später zurückzahlen. Manche Sozialämter lassen sich auch die offenen Forderungen abtreten. Ansonsten kann die Sozialhilfe nur als Darlehen gezahlt werden, wenn Du innerhalb von sechs Monaten einen festen Arbeitsplatz in Aussicht hast (fest bedeutet: Arbeitsvertrag in der Tasche oder feste Zusage erteilt - die Vermutung des Sozialamtes, Du könntest in sechs Monaten einen Arbeitsplatz finden, reichen nicht aus, um die Sozialhilfe als Darlehen zu zahlen, in diesem Fall wäre die Sozialhilfe als nicht rückzahlbare Leistung zu gewähren).

Liebe Grüsse

Holger von oben

Hallo Holger,

erst einmal ganz herzlichen Dank für Deine Antwort :smile:)

Jetzt hab ich noch ein paar Verständnisfragen:

Ein Sozialhilfebezug ist nicht von einer Gewerbeabmeldung
abhängig. Es ist lediglich erforderlich, dass Du Dich dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung stellst (nichtselbständige
Tätigkeit). Das beinhaltet die Meldung beim Arbeitsamt sowie
eigene Bewerbungsbemühungen.

Bedeutet das, dass ich mich beim Arbeitsamt doch wieder als arbeitssuchend melden muss? Denn das bin ich ja offiziell nicht, da ich vom Arbeitsamt das Ich-AG-Geld erhalte. Oder reichen nachgewiesene Bewerbungsbemühungen meinerseits? Wenn ich mich beim Arbeitsamt melden muss, wird dann nicht automatisch die Ich-AG „eingestampft“?

Da Du Forderungen gegenüber einem Schulner hast, wird die
Sozialhilfe vermutlich nur als Darlehen gewährt und Du musst
sie später zurückzahlen. Manche Sozialämter lassen sich auch
die offenen Forderungen abtreten.

Auf so etwas ähnliches wollte ich ja hinaus, damit wäre mir schon einmal sehr viel weitergeholfen!

Da ich die offensichtlich falschen Auskünfte nun von meiner zuständigen Sachbearbeiterin erhalten habe, frage ich mich, wie nun das beste Vorgehen wäre. Ich weiß nicht, in welcher Form die oben erwähnte Hilfe zu beantragen ist. Sie weiß offensichtlich nicht, dass ich diese Hilfe beantragen kann. Ist es am besten, dort einfach mit einem Zeugen aufzukreuzen und beharrlich zu bleiben, oder gibt es eine Quelle, wo ich dies nachlesen kann, so dass ich meine Sachbearbeiterin auf die Zuständigkeit des Sozialamtes verweisen kann?

Noch einmal Danke - hoffentlich kannst Du diese Fragen auch noch beantworten!

Gruß

Heidrun :smile:

Hallo Heidrun,

ich versuche mal, Deine Fragen so gut wie möglich zu beantworten:

Bedeutet das, dass ich mich beim Arbeitsamt doch wieder als
arbeitssuchend melden muss? Denn das bin ich ja offiziell
nicht, da ich vom Arbeitsamt das Ich-AG-Geld erhalte. Oder
reichen nachgewiesene Bewerbungsbemühungen meinerseits? Wenn
ich mich beim Arbeitsamt melden muss, wird dann nicht
automatisch die Ich-AG „eingestampft“?

Ob es hier eine Konkurrenz zwischen Ich-AG und nichtselbständiger Tätigkeit gibt, kann ich nicht beurteilen, da mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht geläufig sind, da müsste ich mich erst einlesen. Meines Erachtens dürfte jedoch eine selbständige und eine nichtselbständige Tätigkeit miteinander zu vereinbaren sein, insbesondere wenn z. B. bei der selbständigen Tätigkeit in der Startphase nur geringer zeitlicher Aufwand erforderlich ist. Allerdings müsste geprüft werden, inwieweit das erzielte Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gegen die Unterstützung der Ich-AG aufgerechnet werden könnte.

Aber bevor Du eine nichtselbständige Tätigkeit annehmen kannst, muss ja erst einmal eine vorhanden sein und die müssen Dich dann auch haben wollen …

Ich denke, dass die Arbeitsuchend-Meldung beim Arbeitsamt (nicht Arbeitslos-Meldung) neben eigenen Bemühungen ausschlaggebend für den Sozialhilfebezug (auch als Darlehen) sein kann.

Da ich die offensichtlich falschen Auskünfte nun von meiner
zuständigen Sachbearbeiterin erhalten habe, frage ich mich,
wie nun das beste Vorgehen wäre. Ich weiß nicht, in welcher
Form die oben erwähnte Hilfe zu beantragen ist. Sie weiß
offensichtlich nicht, dass ich diese Hilfe beantragen kann.
Ist es am besten, dort einfach mit einem Zeugen aufzukreuzen
und beharrlich zu bleiben, oder gibt es eine Quelle, wo ich
dies nachlesen kann, so dass ich meine Sachbearbeiterin auf
die Zuständigkeit des Sozialamtes verweisen kann?

Die gesetzlichen Grundlagen findest Du im Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Grundsätzlich gilt: Selbständige haben genau wie Lohnabhängige Anspruch auf Sozialhilfe (ergänzende Sozialhilfe zum Einkommen/Lohn - kein Darlehen, sondern nicht rückzahlbare Sozialhilfe). Selbständige müssen sich dazu nicht einmal parallel um eine nichtselbständige Tätigkeit bemühen. Eine unselbständige Tätigkeit müssen sie nur dann annehmen, wenn sie sich als Selbständige nicht in baldiger Zukunft von der Sozialhilfe unabhängig machen können. Das bedeutet, dass das Sozialamt 1. dem Selbständigen Sozialhilfe zahlen muss und 2. dem Selbständigen eine gewisse Zeit einräumen muss, damit er von der Sozialhilfe unabhängig wird. Erst wenn das nicht funktioniert, kann der Selbständige verpflichtet werden, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen (OVG Lüneburg ZfF 1997, 130)

Wenn Du Dich also parallel zur Selbständigkeit um weitere Einkommensquellen bemühst, bist Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wegen Deiner Aussenstände wird die Sozialhilfe allerdings nur als Darlehen gewährt werden (es sei denn, die Aussenstände sind uneinbringlich).

Noch ein zusätzlicher Tipp (der über Deinen bisherigen Sozialhilfeanspruch hinausgeht): Das Sozialamt kann Menschen, die sich selbständig machen, gewisse Investitionskosten als „Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung einer Lebensgrundlage“ zahlen (§ 30 ABs. 1 BSHG). Wer schon selbständig ist und kann bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllen (Reparaturen, Mieten etc.), für den kann das Sozialamt diese Verpflichtungen übernehmen. Dieses sind aber nur „Kann-Bestimmungen“, das Sozialamt ist also nicht verpflichtet. Die Übernahme erfolgt in jedem Fall auch nur darlehensweise und auch nur dann, „wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müsste“ (§ 30 Abs. 2 BSHG). Das Sozialamt gewährt ein solches Darlehen (wie eine Bank) aber nur dann, wenn Du ein solches Darlehen aus Deinem Einkommen (welches über dem Sozialhilfesatz liegt) später wieder zurückzahlen kannst (VGH Mannheim 16.01.1998, NDV_RD 1999, 15 f.)

Übrigens: Wenn Du eine Begleitperson als Zeugen mitnimmst, bist Du immer auf der sicheren Seite. Denn oftmals glauben Sachbearbeiter später, dass sie „etwas ganz anderes zu Dir gesagt“ haben oder sie können sich an bestimmte Dinge „beim besten Willen absolut nicht mehr erinnern“. Viele Sachbearbeiter sehen übrigens aus diesen Gründen eine solche Begleitperson nicht gerne und wollen sie abwimmeln. Hier hilft nur Hartnäckigkeit, denn es besteht ein Rechtsanspruch auf eine solche Begleitperson (§ 13 Abs. 4 SGB X).

Ich hoffe, das hilft Dir erst mal.

Liebe Grüsse

Holger von oben

Super…
Hallo Holger,

damit hast Du mir wirklich richtig gut weitergeholfen.

Vielen Dank dafür

und liebe Grüße aus Hannover

Heidrun :smile: