Hallo Heidrun,
ich versuche mal, Deine Fragen so gut wie möglich zu beantworten:
Bedeutet das, dass ich mich beim Arbeitsamt doch wieder als
arbeitssuchend melden muss? Denn das bin ich ja offiziell
nicht, da ich vom Arbeitsamt das Ich-AG-Geld erhalte. Oder
reichen nachgewiesene Bewerbungsbemühungen meinerseits? Wenn
ich mich beim Arbeitsamt melden muss, wird dann nicht
automatisch die Ich-AG „eingestampft“?
Ob es hier eine Konkurrenz zwischen Ich-AG und nichtselbständiger Tätigkeit gibt, kann ich nicht beurteilen, da mir die entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht geläufig sind, da müsste ich mich erst einlesen. Meines Erachtens dürfte jedoch eine selbständige und eine nichtselbständige Tätigkeit miteinander zu vereinbaren sein, insbesondere wenn z. B. bei der selbständigen Tätigkeit in der Startphase nur geringer zeitlicher Aufwand erforderlich ist. Allerdings müsste geprüft werden, inwieweit das erzielte Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gegen die Unterstützung der Ich-AG aufgerechnet werden könnte.
Aber bevor Du eine nichtselbständige Tätigkeit annehmen kannst, muss ja erst einmal eine vorhanden sein und die müssen Dich dann auch haben wollen …
Ich denke, dass die Arbeitsuchend-Meldung beim Arbeitsamt (nicht Arbeitslos-Meldung) neben eigenen Bemühungen ausschlaggebend für den Sozialhilfebezug (auch als Darlehen) sein kann.
Da ich die offensichtlich falschen Auskünfte nun von meiner
zuständigen Sachbearbeiterin erhalten habe, frage ich mich,
wie nun das beste Vorgehen wäre. Ich weiß nicht, in welcher
Form die oben erwähnte Hilfe zu beantragen ist. Sie weiß
offensichtlich nicht, dass ich diese Hilfe beantragen kann.
Ist es am besten, dort einfach mit einem Zeugen aufzukreuzen
und beharrlich zu bleiben, oder gibt es eine Quelle, wo ich
dies nachlesen kann, so dass ich meine Sachbearbeiterin auf
die Zuständigkeit des Sozialamtes verweisen kann?
Die gesetzlichen Grundlagen findest Du im Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Grundsätzlich gilt: Selbständige haben genau wie Lohnabhängige Anspruch auf Sozialhilfe (ergänzende Sozialhilfe zum Einkommen/Lohn - kein Darlehen, sondern nicht rückzahlbare Sozialhilfe). Selbständige müssen sich dazu nicht einmal parallel um eine nichtselbständige Tätigkeit bemühen. Eine unselbständige Tätigkeit müssen sie nur dann annehmen, wenn sie sich als Selbständige nicht in baldiger Zukunft von der Sozialhilfe unabhängig machen können. Das bedeutet, dass das Sozialamt 1. dem Selbständigen Sozialhilfe zahlen muss und 2. dem Selbständigen eine gewisse Zeit einräumen muss, damit er von der Sozialhilfe unabhängig wird. Erst wenn das nicht funktioniert, kann der Selbständige verpflichtet werden, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen (OVG Lüneburg ZfF 1997, 130)
Wenn Du Dich also parallel zur Selbständigkeit um weitere Einkommensquellen bemühst, bist Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite. Wegen Deiner Aussenstände wird die Sozialhilfe allerdings nur als Darlehen gewährt werden (es sei denn, die Aussenstände sind uneinbringlich).
Noch ein zusätzlicher Tipp (der über Deinen bisherigen Sozialhilfeanspruch hinausgeht): Das Sozialamt kann Menschen, die sich selbständig machen, gewisse Investitionskosten als „Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung einer Lebensgrundlage“ zahlen (§ 30 ABs. 1 BSHG). Wer schon selbständig ist und kann bestimmte Verpflichtungen nicht erfüllen (Reparaturen, Mieten etc.), für den kann das Sozialamt diese Verpflichtungen übernehmen. Dieses sind aber nur „Kann-Bestimmungen“, das Sozialamt ist also nicht verpflichtet. Die Übernahme erfolgt in jedem Fall auch nur darlehensweise und auch nur dann, „wenn dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müsste“ (§ 30 Abs. 2 BSHG). Das Sozialamt gewährt ein solches Darlehen (wie eine Bank) aber nur dann, wenn Du ein solches Darlehen aus Deinem Einkommen (welches über dem Sozialhilfesatz liegt) später wieder zurückzahlen kannst (VGH Mannheim 16.01.1998, NDV_RD 1999, 15 f.)
Übrigens: Wenn Du eine Begleitperson als Zeugen mitnimmst, bist Du immer auf der sicheren Seite. Denn oftmals glauben Sachbearbeiter später, dass sie „etwas ganz anderes zu Dir gesagt“ haben oder sie können sich an bestimmte Dinge „beim besten Willen absolut nicht mehr erinnern“. Viele Sachbearbeiter sehen übrigens aus diesen Gründen eine solche Begleitperson nicht gerne und wollen sie abwimmeln. Hier hilft nur Hartnäckigkeit, denn es besteht ein Rechtsanspruch auf eine solche Begleitperson (§ 13 Abs. 4 SGB X).
Ich hoffe, das hilft Dir erst mal.
Liebe Grüsse
Holger von oben