Sozialamt Unterhaltspflicht

Liebe/-r Experte/-in,

Meine Mutter ist Grundsicherungshilfeempfängerin hat im Jahr 2010 kurzfristig 1,5 Jahre Haushalthilfe bekommen. Aus diesem Grund habe ich meiner Mutter gegenüber die Unterhaltspflicht. Im Jahr 2009 habe ich meine Immobilien gekauft. Für diese Wohnung habe ich aus Ausland auf mein Konto einen kurzfristigen Kredit bekommen. Die Rückzahlung von Kredit habe ich in zwei Raten erste im Januar 2011 und zweite im Dezember 2011 zurückbezahlt. Die Ausgabe akzeptiert Sozialamt nur für Jahr 2011, obwohl ich für erste Rate das Geldes während des Jahres 2010 zurückgelegt. Wenn Rücklage im Jahr 2010 berücksichtigt wurde, dann bin ich nicht in der Lage mein Unterhalt zu zahlen.
Ist dass Vorgehensweise von Sozialamt richtig, oder kann ich diese Entscheidung wiedersprechen. Für Ihre Mühe bedanke ich mich

Mit freundlichen Grüßen
Alexander

… der Sachverhalt ist mir noch etwas unklar. Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde der Kredit schon aufgenommen (in 2009), als noch gar keine Haushaltshilfe bewilligt war (erst 2010). Für diesen Fall sehe ich keine großen Chancen. Widerspruch kann man aber immer erheben.

alwosa

Hallo Alexander,
leider kenne ich mich im Sozialrecht nicht so gut aus, hier würde ich eine Rechtsanwaltsberatung empfehlen das ist sicherer.
Gruß Gaby

Hallo,

rein von den Zahlungen her, liegt das Amt richtig. Denn die Zahlungen wurden im Jahre 2011 getaetigt. Wann das Geld angespart wurde, interessiert das Amt herzlichst wenig. Es besteht die Moeglichkeit Widerspruch einzulegen und es ueber einen Anwalt zu versuchen. Ich denke aber, die Erfolgschancen sind hier eher gering, wenn ueberhaupt vorhanden.

Unterhaltspflichtig sind Sie erst ab einem Gesamteinkommen von 100.000 Euro pro Jahr. Bei rund 8300.- Euro Einkommen im Monat, stellt sich nebenbei die Frage, weshalb Sie den Unterhaltszahlungen nicht nachkommen koennen (fuer mich klingt das nach Jammern, auf einem hohen Niveau,sorry).

Hallo, leider kann ich dazu nichts sagen, da dies nicht mein Fachgebiet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Spurti

Generell schadet ein Widerspruch nicht, aber, ob er berechtigt wäre, kann ich in diesem Fall leider nicht sagen.