"Sozialauswahl" bei Vertragsverlängerungen/Übernahmen?

Hallo zusammen,

sorry erstmal für die Überschrift - mir fällt leider keine bessere ein…
So, vielleicht kann mir jemand zu folgendem Sachverhalt etwas sagen:
Angenommen Arbeitnehmerin A ist schwerbehindert (wovon der AG Kenntnis hat) und hat einen befristeten Arbeitsvertrag. In der Vergangenheit gab es positive Gespräche über ihre Arbeitsleistung, sie wurde erfolgreich auf Weiterbildungsmaßnahmen geschickt und mündlich wurde vom Vorgesetzten erklärt, eine Übernahme in ein unbefrsitetes Arbeitsverhältnis sei so gut wie sicher.
Kurz vor Ablauf der Befrsitung gäbe es nun aber ein Personalgespräch, in welchem A erklärt würde, dass aufgrund von Auftragsrückgang der Vertrag nicht verlängert werden könne bzw. natürlich auch keine unbefrsitete Übernahme möglich sei.
Die zuständige Schwerbehindertenbeauftragte dieses AG hätte nun A jedoch darauf hingewiesen, dass sie die vom AG  genannten Gründe nicht nachvollziehen könne, da in der selben Zeit andere AN (die zur selben Zeit wie A angefangen haben und die selbe Tätigkeit ausüben) einen unbefristeten Vertrag erhalten hätten.
Gibt es hier einen Ansatz gegen das Auslaufen der Befristung vorzugehen bzw. muß ein AG bei Vertragsverlängerungen/Übernahmen eine Art Sozialauswahl vornehmen?

Vielen Dank!

Hallo,

eine „Sozialauswahl“ im arbeitsrechtlichen Sinn findet bei der Übernahme von befristeten AN in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht statt.
Allerdings muß der AG diskriminierungsfrei entscheiden und Vergleichbares auch gleich behandeln.
Wenn also ein sb AN wegen Auftragsmangel nicht übernommen wird, aber gleichzeitig andere befristete AN weiterbeschäftigt werden, ist dies grundsätzlich ein starkes Indiz für eine behinderungsbedingte Diskriminierung. Voraussetzung ist aber, daß die AN und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sowie die dazu benötigten Qualifikationen wirklich vergleichbar sind.
Es stellt sich nun die Frage, wie die betrieblichen Interessenvertretungen konkret gehandelt haben bzw. handeln werden.
Die SBV ist offensichtlich lt. Fallschilderung vom AG rechtzeitig angehört worden.

Allerdings könnte nunmehr der BR der (unbefristeten) Einstellung der zu übernehmenden befristeten AN gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrVG widersprechen, sofern der BR der Argumentation der SBV folgt.
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html
Stimmt der BR der Einstellung zu, könnte die SBV den Beschluß aussetzen gem. § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html
und in der gesetzlichen Wochenfrist versuchen, den BR umzustimmen.

Natürlich steht der betroffenen sb AN auch der Weg zum Fachanwalt offen, den sie auf jeden Fall bemühen müßte, wenn SBV und BR sie nicht unterstützen.

&Tschüß
Wolfgang

Uhi, da hat ja doch noch jemand geantwortet… Vielen Dank dafür, genauso, wie Du schreibst, hatte ich mir das schon gedacht.
Danke und VG