Sozialauswahl Unterhalt Punkte erhalten ja oder nein?

Hallo, folgende Situation: Man lebt seit über 5 Jahren UNVERHEIRATET mit der Lebensgefährtin und ihren 2 Kindern in einem Haus. Beide sind einmal geschieden, die Kinder erhalten einen sehr geringen Unterhalt ihres leiblichen Vaters. Meine Frage:

Können oder müssen die beiden Kinder bei einer Sozialauswahl mit Punkten für den
" Stiefvater" berücksichtigt werden? Schließlich trägt der ja erheblich zum Wohl und Erhalt ihres Lebensstandartes mit bei…sieht sich also schon auch in der Pflicht wegen der schon über 5 Jahre währenden Familiensituation.

Kennt einer so einen Fall?

Danke für Antworten im Voraus

Hallo,
ich denke schon. Der Unterhalt wird zwar vom Erzeuger gezahlt, allerdings ist die Situation,  dass es den Kindern durch den Stiefvater besser geht. Frage ist hier, ob der Regelunterhalt oder eine Mangelberechnung vorliegt und ob der Stiefvater finanziell die Kinder unterstützt,  z.B. Anziehsachen, Lebensmittel, etc.
Liebe Grüße

Hallo,

Hallo,

folgende Situation: Man lebt seit über 5 Jahren
UNVERHEIRATET mit der Lebensgefährtin und ihren 2 Kindern in
einem Haus. Beide sind einmal geschieden, die Kinder erhalten
einen sehr geringen Unterhalt ihres leiblichen Vaters. Meine
Frage:

Können oder müssen die beiden Kinder bei einer Sozialauswahl
mit Punkten für den
" Stiefvater" berücksichtigt werden?

„Müssen“ auf gar keinen Fall, da gegenüber den Kindern keinerlei gesetzliche Unterhalspflicht besteht.
Ob diese Art moralischer Unterhaltspflichten im Rahmen eines Sozialplans rechtssicher berücksichtigt werden „können“ (so die Verhandlungspartner das überhaupt wollen), ohne das ein anderer AN, der u. U. dadurch Nachteile hat, den Sozialplan dadurch auf dem Klageweg angreifen kann, halte ich für äußerst fraglich, da wie o.a. keinerlei gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.

Schließlich trägt der ja
erheblich zum Wohl und Erhalt ihres Lebensstandartes mit
bei…

Das ist Privatsache, wen der AG ohne rechtliche Verpflichtung unterstützt.

sieht sich also schon auch in der Pflicht wegen der
schon über 5 Jahre währenden Familiensituation.

Das ehrt den AN, ist aber mE keine anrechnungsfähige Kategorie bei einem Sozialplan.

Kennt einer so einen Fall?

Mit dem von Dir beschriebenen Ergebnis nicht

Danke für Antworten im Voraus

&Tschüß

Hast Du irgendwelche Belege…

Hallo,
ich denke schon.

… für diese Behauptung oder spekulierst Du nur mal vor Dich hin ?

Der Unterhalt wird zwar vom Erzeuger gezahlt,
allerdings ist die Situation,  dass es den Kindern durch den
Stiefvater besser geht.

Ziemlich absurde Begründung. Was der AG damit am Hut, der den Sozialplan erstellen und bezahlen muß ?

Frage ist hier, ob der Regelunterhalt
oder eine Mangelberechnung vorliegt und ob der Stiefvater
finanziell die Kinder unterstützt,  z.B. Anziehsachen,
Lebensmittel, etc.

Das spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Liebe Grüße

Kopfschüttelnd

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ist leider so, die Stiefkinder werden nicht berücksichtigt! DAS IST LEIDER DEUTSCHES RECHT! Die leiblichen Eltern sind zuständig und wenn da einer nicht zahlt… Pech gehabt:frowning:!!

Hallo Sozialist (heißt Du wirklich so?)

ich stimme Albarracin voll zu.
„Können“ ja, „müssen“ nicht.
Wobei sich bei „können“ der Arbeitgeber angreifbar macht.

Ich würde gar nicht viel herumfragen, schon gar nicht auf Arbeit
(denn darum geht es ja wohl), sondern die beiden Kinder einfach
angeben. Falls jemand dumm fragt (der AG vll.) dann bist Du halt
verlobt. Verlobt ist auch deutsches Recht. Ist ein Eheversprechen.
(siehe Agnes11)

Viel Erfolg!
Liebe Grüße
Andreas

P.S.: Ein Gruß und eine Unterschrift in Deiner Anfrage wären nett
gewesen … - Es weiß eh hier keiner, wer Du bist, und Sozialisten
gibt es mehr als genug …  :wink:

Prima! Anstiftung zum Betrug!
und die FAQ:1129 auch nicht verstanden. Reife Leistung hier im ‚Expertenforum‘.

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Wenn man dem AG Geld sparen will…
… dann gibt man solche Tipps:

Hallo Sozialist (heißt Du wirklich so?)

Hallo,

zur moralischen und evtl. strafrechtlichen „Qualität“ Deines Tipps hat ja Testare schon das Passende geschrieben.

Ich würde gar nicht viel herumfragen, schon gar nicht auf
Arbeit
(denn darum geht es ja wohl), sondern die beiden Kinder
einfach
angeben.

Und Du meinst nicht, daß sich der AG auf einmal fragt, woher denn die beiden Kinderchen kommen, wenn sie bisher z.B. auf der Steuerkarte nicht vermerkt waren ?
Und Dir fällt nicht ein, daß so eine Täuschung der AG zum Anlass einer fristlosen Kündigung machen könnte ?

Falls jemand dumm fragt (der AG vll.) dann bist Du
halt
verlobt. Verlobt ist auch deutsches Recht. Ist ein
Eheversprechen.

Und sicher kannst Du auch fundiert erklären, was eine Verlobung an einer nicht bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht für Kinder ändern könnte ???

Viel Erfolg!

Lieber nicht mit deinen Ratschlägen - die sind nämlich auch Schläge für den UP

Liebe Grüße

Kopfschüttelnd

Andreas

Wolfgang

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Hallo,

ist Arbeitsrecht und hat wenig mit Unterhaltsrecht zu tun. Eine stichfeste Antwort kann ich also nicht geben.

Im Normalfall haben Kinder der/des Lebensgefährten nichts mit der eigenen Unterhaltsverpflichtung zu tun.

Trotzdem würde ich versuchen zu argumentieren. Bei der Sozialhilfe (Harth IV) wäre hier der nichtverheiratete „Stiefvater“ im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft auch für diese Kinder zuständig.

Wenn er mit der Mutter der Kinder verheiratet wäre, hätten die Stiefkinder im Erbschaftsfall den gleichen Steuervorteil bei der Erbschaftssteuer wie leibliche Kinder.

Aber wie geschrieben, ich würde es versuchen, mit dem eigentlichen Wissen, dass man vermutlich nicht damit durch kommt.

Gruß