Hallo,
Hallo,
folgende Situation: Man lebt seit über 5 Jahren
UNVERHEIRATET mit der Lebensgefährtin und ihren 2 Kindern in
einem Haus. Beide sind einmal geschieden, die Kinder erhalten
einen sehr geringen Unterhalt ihres leiblichen Vaters. Meine
Frage:
Können oder müssen die beiden Kinder bei einer Sozialauswahl
mit Punkten für den
" Stiefvater" berücksichtigt werden?
„Müssen“ auf gar keinen Fall, da gegenüber den Kindern keinerlei gesetzliche Unterhalspflicht besteht.
Ob diese Art moralischer Unterhaltspflichten im Rahmen eines Sozialplans rechtssicher berücksichtigt werden „können“ (so die Verhandlungspartner das überhaupt wollen), ohne das ein anderer AN, der u. U. dadurch Nachteile hat, den Sozialplan dadurch auf dem Klageweg angreifen kann, halte ich für äußerst fraglich, da wie o.a. keinerlei gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Schließlich trägt der ja
erheblich zum Wohl und Erhalt ihres Lebensstandartes mit
bei…
Das ist Privatsache, wen der AG ohne rechtliche Verpflichtung unterstützt.
sieht sich also schon auch in der Pflicht wegen der
schon über 5 Jahre währenden Familiensituation.
Das ehrt den AN, ist aber mE keine anrechnungsfähige Kategorie bei einem Sozialplan.
Kennt einer so einen Fall?
Mit dem von Dir beschriebenen Ergebnis nicht
Danke für Antworten im Voraus
&Tschüß