Sozialbetrug und Konsequenzen

Eine alleinerz. Mutter bekommt Leistungen vom Jobcenter(Hartz4),zugleich Unterhalt und Kindergeld.250,- des Kindesunterhalts werden als Unterhalt an die Mutter als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gezahlt.50,- zahlt der Vater mtl. als Taschengeld für das Kind auf das Sparbuch-das wurde versäumt beim Jobcenter anzugeben.
Wenn nun der Vater vom Jobcenter aufgefordert wird,seine kompletten Zahlungen nachzuweisen und dabei eben auch die 50,- mtl. angibt,steht die Mutter dann in Verdacht,Sozialbetrug begangen zu haben?Und wenn ja,was könnte sie tun und welche Konsequenzen hätte sie zu erwarten?

Moin,

mir würde spontan einfallen:
Das Sparbuch wurde vom Vater ohne Wissen der Mutter weiter „versorgt“ und ist für die spätere Verwendung des Kindes angedacht… (was eh sinnvol ist)

Das wäre logisch und würde m.E. keine weiteren Konsequenzen nach sich ziehen…

LG
Ce

vielen dank für deine antwort :smile: !
das ist leider nicht möglich,weil der vater da nicht mitspielen würde - er hat angst,dass ihm dann konsequenzen drohen.desweiteren ist ja das taschengeld für die tochter,die dann auch darüber verfügt hat in unregelmäßigen abständen.natürlich auch ohne wissen der mutter…-aber es sind eben bewegungen auf diesem sparbuch.unter anderem würde evtl. angefragt werden,woher er dann die daten des sparbuchs hat

Hallo

Bekommt nur die Mutter Alg II, und das Kind lebt von Kindergeld + Unterhalt?
Wenn diese Frage mit ‚Ja‘ beantwortet werden könnte, dann würde das Kind gar nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören:

SGB II § 7 Leistungsberechtigte

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

Trotzdem wird allerdings das Kindergeld hin- und hergeschoben, je nachdem ob das Kind mit seinem Einkommen ohne Kindergeld auskommt oder nicht. Wenn nicht, wird es als Einkommen des Kindes betrachtet, wenn doch, dann wird es der Mutter als Einkommen angerechnet. Wenn teils teils, dann wird es teils der Mutter, teils dem Kind als Einkommen angerechnet.

Jetzt stellt sich noch die Frage: Wem genau gehört das Sparbuch? Dem Kind?
Und würde der Vater sich denn zu der (vermutlich ja wahrheitsgemäßen) Aussage herbeilassen, dass dieses Geld zweckgebunden für Hobby, Vergnügen und Luxus, und keinesfalls für den Lebensunterhalt gedacht ist, und dass er es bestimmt nicht gezahlt hätte, wenn er damit gerechnet hätte, dass es evtl. indirekt der Mutter als Einkommen (bzw. ihr eben mehr vom Kindergeld) angerechnet würde? Und dass er in diesem Falle das Geld sofort zurückverlangen würde.

Ich als Mutter würde mich darauf berufen, dass ich gedacht hätte, das Geld gehöre dem Kind, und das gehöre ja nicht zur Bedarfsgemeinschaft, das hätte ich gelesen (habe ich allerdings auch), und vor allen Dingen sei dieses Geld zweckgebunden, und hätte insofern gedacht, es sei nicht leistungsrelevant, und würde einigermaßen zuversichtlich darauf warten, ob sie ein Verfahren eröffnen oder nicht, und wenn ja, würde ich auch einigermaßen zuversichtlich bleiben.

Wichtig wäre allerdings, dass der Vater die Zweckbindung dieses Geldes bestätigt, und nach Möglichkeit auch das Eigentum an dem Geld beansprucht, sofern es nicht in seinem Sinne verwendet wird.

Falls das Kind auch Alg II bekommt, dann wird es allerdings schwieriger. Mit der Zweckbindung würde ich aber auch hier argumentieren.

Viele Grüße

vielen dank für die ausführliche antwort!!! der vater würde sich darauf leider nicht einlassen,da er befürchtet,dann unterhalt nachzahlen zu müsse.er hätte ja quasi dann immer zuwenig unterhalt gezahlt(das ist die momentane argumentation des vaters).das kind bekommt auf jeden fall kosten der unterkunft(wenn auch sehr gering) und das sparbuch ist auf den namen des kindes ausgestellt.
werden leistungen schon bei verdacht auf „mißbrauch“ zu 100% eingestellt oder bekommt man die möglichkeit zur anhörung?

vielen dank für die ausführliche antwort!!! der vater würde sich darauf leider nicht einlassen,da er befürchtet,dann unterhalt nachzahlen zu müsse.

  • Ehrlich gesagt, ich glaube aber nicht, dass das Jobcenter plötzlich meint, er habe zuwenig Unterhalt gezahlt, wenn es das vorher auch nicht gemeint hat. Normalerweise verlangen sie dann, dass die Höhe des Mindestunterhalts offiziell festgestellt werden muss. - Ist denn der Unterhalt irgendwie festgelegt worden? Z. B. vom Jugendamt? Oder hat man immer so pi mal Daumen nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt?

Na ja, kann natürlich schon sein, dass da schlafende Hunde geweckt werden. Aber das Jobcenter legt die Höhe des Unterhalts sowieso nicht fest.

er hätte ja quasi dann immer zuwenig unterhalt gezahlt(das ist die momentane argumentation des vaters).

Ach so, die Zahlungen auf das Sparbuch waren Teil des Pflicht-Unterhalts? Das hat der Vater gar nicht zusätzlich extra gezahlt? Er hat dann 50 Euro des Pflicht-Unterhalts als Taschengeld deklariert? Eigentlich ein bisschen komisch.

das kind bekommt auf jeden fall kosten der unterkunft(wenn auch sehr gering)

Woran sieht man denn, ob jemand vom Jobcenter KdU oder Lebensunterhalt bekommt?
Da wird doch immer erst der Gesamtbedarf ermittelt, und dann das Einkommen dem gegenübergestellt. - Der Bedarf des Kindes ist also höher als sein Einkommen?

und das sparbuch ist auf den namen des kindes ausgestellt.

Und wer alles hat Vollmacht, Geld davon abzuheben?

werden leistungen schon bei verdacht auf „mißbrauch“ zu 100% eingestellt

Die Leistungen werden mit Sicherheit nicht zu 100 % eingestellt. Das hieße ja, dass das Kind nichts mehr zu essen bekäme, falls die Mutter nicht anfängt zu klauen.

Was schlimmstenfalls passieren kann, wäre dass der zu viel gezahlte Betrag komplett zurückgezahlt werden muss und die Mutter ein Verfahren (mit Geldstrafe am Ende) wegen Betrugs bekommt, wobei natürlich Ratenzahlung beantragt werden kann. Sie kann Prozesskostenhilfe bekommen.

Ich würde mich da doch lieber anwaltlich beraten lassen.
http://www.my-sozialberatung.de/adressen

Oder hier mal anrufen (bisschen nach unten scrollen). Telefonische Beratung ist Donnerstag nachmittags, trifft sich also gut. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/tacheles/beratung…

Da würde ich aber erstmal alle wichtigen Fakten möglichst kurz und leicht verständlich der Reihe nach aufschreiben und beim Telefongespräch vorlesen, damit nicht die Hälfte vergessen wird und dadurch das Gespräch unergiebig wird. Zu den wichtigen Fakten würden wohl auch das Alter des Kindes und die Höhe der KdU gehören.

oder bekommt man die möglichkeit zur anhörung?

Eine Anhörung muss es auf jeden Fall geben. Einfach auf Verdacht darf da gar nichts gemacht werden.

Hallo

falls der Vater 300 Euro festgesetzten/ titulierten Kindesunterhalt zu zahlen hat und er diesen Betrag nachweislich in Absprache mit der Mutter in zwei Teilbeträgen an zwei unterschiedliche Konten leistet (z.B. eben 250 € an Mutters Konto plus 50,-€ an Kinds eigenes Konto = 300 € UH gesamt, beide Teilzahlungen z.B. mit Überweisungsvermerk „Unterhalt für Monat XY“), dann hat diese Übereinkunft das Jobcenter erstmal gar nicht zu interessieren - und dem Vater kann auch keiner was. Letztlich ist es der/den Erziehungsberechtigten überlassen, wenn sie z.B. sagen: „Das Kind soll lernen, selbständig mit Geld umzugehen und es vorausschauend einzuteilen. Mit diesem monatlichen 50 € -Unterhalts-Anteil, den es auf sein eigenes Konto bekommt, soll das Kind (z.B.) seine Schulmaterialien/ Bekleidung o.ä. selber kaufen und Selbständigkeit lernen“. (Je nach Alter des Kindes sollte man dann aber vielleicht in Erwägung ziehen, ihm zu diesem Zweck ein reguläres Schüler-Bankkonto ohne Disporahmen usw. einzurichten und das Sparbuch wirklich nur zum Sparen/ für Rücklagen zu benutzen.)

Wenn die Mutter beim Jobcenter angegeben / nachgewiesen hat, dass für das Kind die festgesetzten 300 € UH vom Vater zufließen, hat sie die leistungsrelevanten Angaben korrekt mitgeteilt. (Dass wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden müssen und dass bei (Weiterbewilligungs-)Antrag die Kontostände aller Konten gemeldet und nachgewiesen werden müssten, ist der Mutter ja mitgeteilt worden und bekannt.)

Falls die Tochter den 50 €-Teilbetrag ihres Unterhalts nicht anrührt und auf dem Sparbuch ansammelt, müsste höchstens darauf geachtet werden, dass sie nicht irgendwann über ihren Vermögensfreibetrag kommt http://hartz.info/index.php?topic=25.0 -

Etwas Anderes wäre es, wenn der festgesetzte/titulierte UH-Betrag bei 250 € läge (und nur diese 250 € wären von der Mutter beim Jobcenter als zufließender UH angegeben worden) … aber tatsächlich zahlt der Vater zusätzlich auch noch weitere 50 € „extra“ (die die Mutter nicht dem Jobcenter gemeldet hat) . In dem Fall hätte sie zufließendes bedarfsrelevantes Einkommen des Kindes nicht gemeldet. Ggf. wäre eine entsprechende Anrechnung /Rückzahlungspflicht zu erwarten (dafür könnte Ratenzahlung beantragt werden) ; ob darüber hinausgehend weitere Schritte erfolgen (Ordnungswidrigkeit, Anzeige etc. ) hinge wohl davon ab, über welchen Zeitraum das Ganze schon lief und wie hoch der „ungemeldete“ Gesamtbetrag war/ist.-

Auch falls die Tochter ihren eigenen Bedarf (= ihren Regelsatz + ihre kopfanteilige Unterkunftskosten) durch ihr eigenes Einkommen (z.B. aus ihrem Unterhalt, Kindergeld, eigenem Jobeinkommen…) selber bestreiten kann und damit nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter zählt, müssten dennoch alle ihr zufließenden Einkommen wahrheitsgemäß gemeldet werden. Falls die Tochter mehr eigenes Einkommen als eigenen Bedarf hat, wird der von ihr nicht mehr „benötigte“ Kindergeld-Überhang als Einkommen auf die Mutter übertragen… und das verringert ggf. Mutters Hilfeanspruch…

LG

hallo,

unabhängig von dem hier besprochenen fall: wenn der vater geld auf das konto der tochter einzahlt und z.b. mit dem vermerk „klavierunterricht“ versieht - muss dann dieses geld auch als einkommen angegeben werden und wird es als solches angerechnet? es wäre in diesem fall ja zweckgebunden.

gruß

m.i.g.

Hallo

beim UH-Vorschuss werden meines Wissens (neben den laufenden Barunterhaltszahlungen) auch andere Leistungen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, wenn diese Leistungen als UH-Zahlung an’s Kind zu werten sind (z.B. Vaters zweckgebundene Barzahlungen für Musikschule, Schwimmunterricht, Taschengeld usw.)

LG

Hallo

beim UH-Vorschuss

Heißt das, dass dir der Fall bei Alg II noch nicht untergekommen ist, du aber vermutest oder weißt, dass es da genauso gehandhabt wird wie bei UH-Vorschuss?

werden meines Wissens (neben den laufenden Barunterhaltszahlungen) auch andere Leistungen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, wenn diese Leistungen als UH-Zahlung an’s Kind zu werten sind (z.B. Vaters zweckgebundene Barzahlungen für Musikschule, Schwimmunterricht, Taschengeld usw.)

a) Und wenn die Musikschule so teuer ist, dass das Kind vom Rest unmöglich leben kann?
b) Und wenn der Vater die Musikschule/Schwimmunterricht/Tanzschule direkt bezahlt?

Viele Grüße

Ups… das kommt davon, wenn man mehrere Tabs/Foren gleichzeitig offen hat und zu schnell schreibt. Tut mir leid, mephisto - da war ich mit dem Kopf parallel noch halb bei einer anderen Frage, zu UH-Vorschuss… aber du hattest ja wohl (nur) ALG2 gemeint. 'tschuldigung ;D

Bei ALG2 /Sozialgeld:
Das zufließende Geld würde beim Kind grundsätzlich erstmal nicht zu den „privilegierten“ (=anrechnungsfreien) Einkommen zählen. Aber wenn diese laufende Zuwendung dem Kind ausdrücklich zweckgebunden geleistet wird und nicht demselben Zweck dient wie der Regelsatz/die Unterkunfts-Leistung vom Jobcenter (und wenn auch entsprechende Nachweise über den „durchlaufenden Posten“ Zahlungseingang / -ausgang vorgelegt werden können), dann sollte es eigentlich keine Probleme geben. Heißt aber nicht zwangsläufig, dass es dann auch tatsächlich ohne Diskussion mit dem Jobcenter abläuft. Und es käme ja auch auf die genaue Ausgangssituation ist. Ob die Anrechnung des Geldbetrags als Einkommen „grob unbillig“ wäre, oder ob Kinds Lage durch diese Zuwendung „so günstig beeinflusst“ würde, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären (-> § 11 a Abs. 5 SGB II) und das Kind im Vergleich zu anderen Hilfebeziehern unangemessen „besser“ dastünde… - darüber entscheidet ja erstmal das Jobcenter, nach „pflichtgemäßem Ermessen“. (Das gälte grundsätzlich auch bei dem oben angesprochenen „Taschengeld“-Fall).
Wenn das Kind wegen seiner Hilfebedürftigkeit SGB II-Hilfeleistungen aus Steuermitteln bekommt und ihm aber monatlich (mal als überspitztes Beispiel) 300 Euro für teuren Privat-Klavierunterricht überwiesen werden… dann wäre wohl nicht damit zu rechnen, dass das Jobcenter eine Anrechnung so ohne Weiteres verwirft.

Wenn der Dritte das Geld nicht zu Händen des Kindes überweist, sondern direkt an die Musikschule, entstehen unnötige Diskussionen gar nicht erst.

(Dass der laufende „volle“ Kindesunterhalts natürlich vorrangig ist vor UH-Vorschuss und Hilfe vom Jobcenter, dürfte dabei ja klar sein.)

du aber vermutest oder weißt, dass es da genauso gehandhabt wird wie bei UH-Vorschuss?

Siehe oben… zu ALG2 hab ich’s jetzt gerade noch ergänzt :wink:

a) Und wenn die Musikschule so teuer ist, dass das Kind vom Rest unmöglich leben kann?

Wie, Rest. Rest wovon…? Die Frage verstehe ich entweder nicht (richtig) , oder sie beantwortet sich von selbst: Wenn die Hobbykosten so hoch sind, dass man dadurch die Bestreitung seines eigenen Lebensbedarfs gefährdet, dann dürfte wohl ein billigeres Hobby angesagt sein, nicht wahr ? :wink:

LG

Unangemessene Besserstellung
Hallo

Und es käme ja auch auf die genaue Ausgangssituation ist. Ob die Anrechnung des Geldbetrags als Einkommen „grob unbillig“ wäre, oder ob Kinds Lage durch diese Zuwendung „so günstig beeinflusst“ würde, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären (-> § 11 a Abs. 5 SGB II) und das Kind im Vergleich zu anderen Hilfebeziehern unangemessen „besser“ dastünde… - darüber entscheidet ja erstmal das Jobcenter, nach „pflichtgemäßem Ermessen“. (Das gälte grundsätzlich auch bei dem oben angesprochenen „Taschengeld“-Fall).
Wenn das Kind wegen seiner Hilfebedürftigkeit SGB II-Hilfeleistungen aus Steuermitteln bekommt und ihm aber monatlich (mal als überspitztes Beispiel) 300 Euro für teuren Privat-Klavierunterricht überwiesen werden… dann wäre wohl nicht damit zu rechnen, dass das Jobcenter eine Anrechnung so ohne Weiteres verwirft.

Könntest du denn sagen, wo in etwa die Grenze des Betrags wäre, den jemand zum Beispiel einer nicht in auf- oder absteigender Linie verwandten Person zukommen lassen könnte, ohne dass man diese Person nach pflichtgemäßem Ermessen unangemessen besser stellen würde?

Und macht es einen Unterschied, ob die Person Alg II oder Grundsicherung im Alter bekäme?

Und welche Zweckbindung könnte man angeben, wenn diese Person über den Betrag frei verfügen soll, aber sich davon nur Sachen kaufen soll, die sie sich von der Grundsicherung nicht leisten kann? - Der Person die Sachen immer direkt zu bezahlen wäre wegen räumlicher Entfernung nicht möglich.

Und würde es letzten Endes grundsätzlich einen Unterschied machen, wenn die Person - angenommen, der Betrag wäre nicht unbillig hoch - den Eingang des Betrages zwecks Vermeidung jahrelanger Probleme mit Einschreibbriefen, Widersprüchen und Klagen der Behörde nicht melden würde, da er ja nicht leistungsrelevant sei?

Oder sollte ich besser eine neue Frage dazu stellen?

Viele Grüße

Könntest du denn sagen, wo in etwa die Grenze des Betrags wäre, den jemand zum Beispiel einer nicht in auf- oder absteigender Linie verwandten Person zukommen lassen könnte, ohne dass man diese Person nach pflichtgemäßem Ermessen unangemessen besser stellen würde?

Was als anrechenbares bzw. privilegiertes Einkommen zählt, ist durch das SGB II und die ALG II-V geregelt bzw. liegt im Ermessen des Leistungsträgers. Im Zweifelsfall würde gerichtlich zu klären sein, ob die Zuwendung als anzurechnendes Einkommen gilt - das ist ja einzelfallabhängig. Ist es eine einmalige Zuwendung … ist es eine regelmäßige „laufende“ Zuwendung … von wem kommt die Zuwendung (eine sittliche Verpflichtung kann z.B. auch durchaus bei einem nichtverwandten „Fremden“ vorliegen)… und zu welchem Zweck und in welcher Höhe erfolgt die Zuwendung (z.B. ein bezahltes/ geschenktes Auto darf nicht so ohne Weiteres als Einkommen angesehen werden, es erhöht aber das Vermögen ) usw. Insofern sind da auch nicht unbedingt die Betragshöhe oder die (nicht-)Verwandtschaft ausschlaggebend.

Und macht es einen Unterschied, ob die Person Alg II oder Grundsicherung im Alter bekäme?

Auch bei Grundsicherung nach SGB XII gibt es privilegierte Einkommen, die nicht angerechnet werden - und auch dort entscheidet der Leistungsträger ggf. nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob eine Anrechnung eine „unbillige Härte“ darstellt oder nicht. Im Zweifelsfall müsste auch dort ein Gericht entscheiden. Bei den Detailregelungen zu Einkommen/ Vermögen und bei der diesbezüglichen Rechtsprechung im SGB XII-Rechtsbereich kenne ich mich nicht wirklich aus; da müsstest du bzgl. Einkommen mal ins SGB XII (§§ 82 - 89) und ggf. in die dazugehörigen VO/ Verordnungen zur Durchführung der §§ reinschauen und auch mal nach diesbezüglichen Urteilen schauen.

Und würde es letzten Endes grundsätzlich einen Unterschied machen, wenn die Person - angenommen, der Betrag wäre nicht unbillig hoch - den Eingang des Betrages zwecks Vermeidung jahrelanger Probleme mit Einschreibbriefen, Widersprüchen und Klagen der Behörde nicht melden würde, da er ja nicht leistungsrelevant sei?

Wenn die Zuwendung privilegiert / nicht leistungsrelevant wäre bzw. wenn die Anrechnung nach geltendem Recht und nach Ermessen des Leistungsträgers eine unbillige Härte darstellen würde, dann gäbe es für den Hilfebezieher ja keinen Grund, diese Zuwendung verheimlichen zu wollen. Er hätte sie wahrheitsgemäß zu melden, und sie würde dann halt vom Leistungsträger nicht angerechnet werden - und somit käme es auch gar nicht zu einer Situation, in der der Betroffene deswegen ins Widerspruchs-/Klageverfahren gehen müsste :wink: Das „Ermessen“ liegt aber nicht beim Betroffenen selbst (oder bei demjenigen, der ihm die Zuwendung leistet) , sondern im Zweifelsfall letztlich beim zuständigen Gericht. Und dafür gäbe es ggf. Beratungs- und Verfahrenskostenbeihilfe.

(Und die Gerichte entscheiden halt manchmal auch völlig anders, als der Betroffene/der Unterstützer es vielleicht vermutet hätten :wink: z.B. https://openjur.de/u/148596.html)

LG

Hallo

Danke für die schnelle Antwort.

Was als anrechenbares bzw. privilegiertes Einkommen zählt, ist durch das SGB II und die ALG II-V geregelt bzw. liegt im Ermessen des Leistungsträgers.

Das ist mir schon klar, sonst könnte man es ja auch einfach nachlesen.
Ich dachte, du hättest vielleicht ein paar Erfahrungswerte.

Ist es eine einmalige Zuwendung … ist es eine regelmäßige „laufende“ Zuwendung … von wem kommt die Zuwendung (eine sittliche Verpflichtung kann z.B. auch durchaus bei einem nichtverwandten „Fremden“ vorliegen)

Wenn aber keine Unterhaltsforderung kommt, kann man doch davon ausgehen, dass keine sittliche Verpflichtung vorliegt.

Gehen wir von halbwegs regelmäßigen Zahlungen in Höhe von ca. 300,- Euro im Halbjahr aus, also umgerechnet ca. 50,- Euro pro Monat. Die 300 Euro kämen aber auf jeden Fall auf einmal.

… und zu welchem Zweck

Zweck ist Dinge zu ermöglichen, die nur mit der Grundsicherung nicht möglich sind.
Welchen Verwendungszweck sollte man da angeben? Oder wird sowas Pauschales sowieso nicht anerkannt?

Bei den Detailregelungen zu Einkommen/ Vermögen und bei der diesbezüglichen Rechtsprechung im SGB XII-Rechtsbereich kenne ich mich nicht wirklich aus; da müsstest du bzgl. Einkommen mal ins SGB XII (§§ 82 - 89) und ggf. in die dazugehörigen VO/ Verordnungen zur Durchführung der §§ reinschauen und auch mal nach diesbezüglichen Urteilen schauen.

Ok, ich schaue.

Wenn die Zuwendung privilegiert / nicht leistungsrelevant wäre bzw. wenn die Anrechnung nach geltendem Recht und nach Ermessen des Leistungsträgers eine unbillige Härte darstellen würde, dann gäbe es für den Hilfebezieher ja keinen Grund, diese Zuwendung verheimlichen zu wollen.

Es wird davon ausgegangen, dass das Gericht es völlig anders sieht als die örtlichen Sachbearbeiter, und die auf jeden Fall erstmal ALLES anrechnen, egal was es ist. Aber gut, das ist wahrscheinlich kein Argument …

Viele Grüße

Wenn aber keine Unterhaltsforderung kommt, kann man doch davon ausgehen, dass keine sittliche Verpflichtung vorliegt.

Eine zulässige (!) UH-Forderung kann nur aufgrund einer rechtlichen/gesetzlichen UH-Pflicht vorliegen (und das wäre dann sowieso keine Ermessensfrage des Jobcenters).

Zweck ist Dinge zu ermöglichen, die nur mit der Grundsicherung nicht möglich sind

Ohne ironisch klingen zu wollen: Mit „nicht möglich“ könnte man angesichts der niedrigen ALG2-/Grundsicherungspauschalen so ziemlich alles erklären wollen .

Welchen Verwendungszweck sollte man da angeben?

Natürlich den, der der Wahrheit entspricht - dazu sind Empfänger und Unterstützer verpflichtet. Wenn einem die Freundin z.B. 50 € im Monat schickt, damit man damit die Tierarzt-Rechnungen bezahlen kann für schmerzmildernde Spritzen für den im Sterben liegenden geliebten Hund, dann kann man die Zweckbindung ggf. durch die Tierarztrechnungen belegen, und gut isses. - Es gibt die klare Regelung, dass Zuwendungen Dritter nur dann für eine NICHT-Anrechnung als Einkommen in Frage kommen, wenn sie nicht"demselben Zweck dienen" wie die Hilfeleistung. Der genaue Zweck der Zuwendung sollte insofern schon klar und unmissverständlich (und vor allem eben wahrheitsgemäß) formuliert sein .
Alles Andere wäre ggf. vorsätzlicher Beschi$$ - und dafür würde hier (hoffentlich) niemand auch noch eine Anleitung liefern.

also umgerechnet ca. 50,- Euro pro Monat. Die 300 Euro kämen aber auf jeden Fall auf einmal

Es gilt der Monat des Zuflusses. 300 € machen rund 80 % des Single-ALG2-Regelsatzes für einen Monat aus.

Es wird davon ausgegangen, dass das Gericht es völlig anders sieht als die örtlichen Sachbearbeiter, und die auf jeden Fall erstmal ALLES anrechnen, egal was es ist. Aber gut, das ist wahrscheinlich kein Argument …

Richtig… das ist kein Argument, den Zufluss nicht zu melden und die Zweckbindung ggf. nicht nachzuweisen. Zumal man sich durch das Unterlassen auch üble Konsequenzen einhandeln kann, die man auch aus eigenem Interesse besser vermeiden sollte.

LG

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