Sozialbindung des Eigentums Art. 14 (2) GG

Hallo,

wäre folgender Fall ein Beispiel für die genannte GG-Regelung (Sozialbindung Eigentum):

„Ein Wohnhaus in einer Stadt darf der Eigentümer nicht einfach verfallen lassen, wenn dort Wohnungsnot herrscht“

??

Danke für die Meinungen

Hallo,

Moin,

wäre folgender Fall ein Beispiel für die genannte GG-Regelung
(Sozialbindung Eigentum):

„Ein Wohnhaus in einer Stadt darf der Eigentümer nicht einfach
verfallen lassen, wenn dort Wohnungsnot herrscht“

??

Danke für die Meinungen

Da Du ausdrücklich nach einer Meinung, und nicht nach einer Antwort gefragt hast, melde ich mich auch mal zu Worte…
Zunächst einmal ist sicherlich fraglich, ob unter das Wort „Gebrauch“ im Gesetzestext auch das verfallen lassen gezählt werden kann. Dies ist ja eigentlich eher ein Unterlassen.
Zudem denke ich, dass eine Art „Zwang zum Erhalt“ ein doch recht drastischer Eingriff in die Freiheit des Eigentümers ist. Im gleichen Zuge müsstest Du ihm dann auch Miethöhe etc aufzwingen können, das ginge meines Erachtens zu weit.

Da Du ausdrücklich nach einer Meinung, und nicht nach einer
Antwort gefragt hast, melde ich mich auch mal zu Worte…
Zunächst einmal ist sicherlich fraglich, ob unter das Wort
„Gebrauch“ im Gesetzestext auch das verfallen lassen gezählt
werden kann. Dies ist ja eigentlich eher ein Unterlassen.
Zudem denke ich, dass eine Art „Zwang zum Erhalt“ ein doch
recht drastischer Eingriff in die Freiheit des Eigentümers
ist. Im gleichen Zuge müsstest Du ihm dann auch Miethöhe etc
aufzwingen können, das ginge meines Erachtens zu weit.

Gut, dann machen wir es anders herum: Nenne bitte eine passendes praktisches Beispiel für die Sozialbindung des Eigentums nach dem Art 14 (2) GG.

Gut, dann machen wir es anders herum: Nenne bitte eine

passendes praktisches Beispiel für die Sozialbindung des
Eigentums nach dem Art 14 (2) GG.

Wie wäre es mit dem Mieterhöhungsgesetz oder sämtlichen Arten von staatlichen Enteignungsmaßnahmen, um z.B. Autobahnen zu bauen.