Sozialcharta

Hallo,

hebt eine Sozialcharta jede Mietanpassung aus?

Viele Grüße

Was bitte verstehst du unter „Sozialcharta“

vnA

Hallo,

die Sozialcharta ist nicht individuell zu verstehen, sondern recht klar definiert (z.B. bei Wikipedia).

Meine Frage war, wenn ein Mieter einen Mietvertrag unter der Sozialcharta hat, ob diese Miete zumindest ansatzweise an den Mietspiegel angepasst werden darf.

Viele Grüße

Servus,

Du vermischst hier zwei Dinge:

Es gibt insgesamt eine europäische Sozialcharta, die hier aber keine Rolle spielt.

Es gibt aber viele verschiedene Sozialchartas, die bei der Übernahme kommunaler Wohnungsbestände durch einen privaten Investor vereinbart werden.

Die Beschränkung von Mietzinserhöhungen ist eine für diese Sozialchartas typische Vereinbarung. Wie genau sie aber im konkreten Fall formuliert ist, und unter welchen Voraussetzungen welche Mietzinserhöhungen vorgenommen werden können, hängt davon ab, was genau in der konkret im einzelnen Fall bestehenden Sozialcharta geregelt ist.

Es lässt sich also ohne Angabe zu dem Ort, an dem die betroffene Wohnung liegt, keine zutreffende Antwort geben.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
ok - die Sozialcharta besagt im Groben, dass der Mietvertrag, so wie er vor 20 Jahren geschlossen wurde, weitergeführt wird. Die Konsequenz ist hier allerdings, dass das Wohnobjekt verfällt, da die Miete nichteinmal die Grundsteuer und Nebenkosten deckt.

Viele Grüße

Servus,

das lässt sich nicht im Groben beurteilen, sondern bloß im Einzelnen. Nur, wenn man die Regelungen aus der Sozialcharta zur Beschränkung von Mietzinserhöhungen wörtlich vor sich hat, kann man sie beurteilen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
eine solche Charta dürfte ohne eine Mietanpassungsklausel (zB an den Lebenshaltungskostenindex) unter die aktuelle Rechtsprechung der Verwertungskündigung fallen (was nicht unbedingt die Räumung des Mieters, sondern ggf. auch eine entsprechende Anpassung der Miethöhe bedeuten kann, wenn die Immobilie ansich noch wirtschaftlichen Anforderungen genügt).

Siehe ggf. zB. Urteile zu 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Gruß vom
Schnabel