Soziale Gesichtspunkte bei Urlaubswünschen

Hallo

In irgendeinem Urlaubsgesetz steht ja folgendes:

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Was wäre hier unter ‚sozialen Gesichtspunkten‘ zu verstehen?
Angenommen jemand hätte zu einer bestimmten Zeit eine Einladung zu einem einwöchigen Urlaub und könnte zu einer anderen Zeit gar nicht in Urlaub fahren, da er dann höchstens ganz alleine in Urlaub fahren müsste. Dieser jemand wäre dann noch nicht mal ein normaler Arbeitnehmer, sondern ein Freiwilliger (FSJ), wären das soziale Gesichtspunkte, die irgendeine Art von Vorrang verdienen?

Leute mit Schulkinder haben wohl meistens Vorrang, denke ich (die fragliche Woche wäre von Heiligabend bis Sylvester). Aber wer noch?

Weiß es jemand und will es mir verraten?

Viele Grüße

Hallo,

bevor man sich über soziale Gründe Gedanken macht, mache ich mir Gedanken, ob dieser Jemand überhaupt ein Arbeitnehmer ist. Dazu habe ich dieses gegoogelt:

http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-kiel-fre…

und dem entnehme ich, dass es spannend sein wird, was die Parteien vereinbart haben?

LG

Hallo,

Hallo,

bevor man sich über soziale Gründe Gedanken macht, mache ich
mir Gedanken, ob dieser Jemand überhaupt ein Arbeitnehmer ist.
Dazu habe ich dieses gegoogelt:

http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-kiel-fre…

Bevor jemand Links empfiehlt, sollte er/sie prüfen, ob sie überhaupt sachdienlich sind.
Gem. § 13 BFDG, der nahezu wortgleich mit dem alten § 13 FSJG war,
http://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/__13.html
kommt es für die Geltung der Grundsätze des BUrlG auf die AN-Eigenschaft überhaupt nicht an.

und dem entnehme ich, dass es spannend sein wird, was die
Parteien vereinbart haben?

Nö !

LG

&Tschüß

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Hallo

Gem. § 13 BFDG, der nahezu wortgleich mit dem alten § 13 FSJG war, http://www.gesetze-im-internet.de/bfdg/__13.html kommt es für die Geltung der Grundsätze des BUrlG auf die AN-Eigenschaft überhaupt nicht an.

Außerdem steht im FSJ-Gesetz der Verweis auf das Arbeitsschutzgesetz, also dass für alles, was nicht ausdrücklich im FSJ-Gesetz (oder wie das heißt) geregelt ist, das Arbeitsschutzgesetz gilt. Und dieses Gesetz verweist ja wiederum auf das BUrlG.

Aber macht ja nichts, er hat es versucht, hilfreich zu sein. Die Juristen hier antworten ja nur noch ganz selten, insofern ist man doch auf Laienantworten angewiesen. Die können ja auch mal richtig sein oder einen wenigstens auf eine Spur setzen.

Viele Grüße