Hallo
In irgendeinem Urlaubsgesetz steht ja folgendes:
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Was wäre hier unter ‚sozialen Gesichtspunkten‘ zu verstehen?
Angenommen jemand hätte zu einer bestimmten Zeit eine Einladung zu einem einwöchigen Urlaub und könnte zu einer anderen Zeit gar nicht in Urlaub fahren, da er dann höchstens ganz alleine in Urlaub fahren müsste. Dieser jemand wäre dann noch nicht mal ein normaler Arbeitnehmer, sondern ein Freiwilliger (FSJ), wären das soziale Gesichtspunkte, die irgendeine Art von Vorrang verdienen?
Leute mit Schulkinder haben wohl meistens Vorrang, denke ich (die fragliche Woche wäre von Heiligabend bis Sylvester). Aber wer noch?
Weiß es jemand und will es mir verraten?
Viele Grüße