Hallöchen…
Ich schreibe derzeit eine Seminararbeit im Jugendstrafrecht.Mein Thema sind die Sozialen Trainingskurse,insbesondere die Teilnahme an einem Anti-Aggressivitätstraining.Eine Frage ist,welche gesetzlichen Grundlagen im JGG die Anordnung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs ermöglichen?
Könnte mir da jmd weiterhelfen-find das ziemlich verwirrend.Klar ist §10 Nr.6…aber was hat es mit der Diversion,den §§47,45 JGG und dem §27 JGG auf sich?
Dankeschön im Voraus:smile:
Liebe Grüße
Hallo JulikaAmelie,
Deine Verwirrung ist darauf zurückzuführen, dass Gesetze nicht ganz einfach aufgebaut sind, schließlich muss das Studium ja auch noch für irgendwas gut sein 
Also: Bei Gesetzen steht immer das Allgemeine (also das, das für alles gilt) vorne, während das Spezielle hinten steht. Dann muss man hinten nur noch nach vorne verweisen und nicht alles neu erklären.
Ganz konkret:
§ 10 JGG definiert, was unter Weisungen zu verstehen ist, und nennt dort unter anderem den sozialen Trainingskurs.
Die §§ 45 und 47 JGG nennen Möglichkeiten, das Verfahren ohne Urteil zu beenden, und sehen dabei unter anderem die Anordnungen von Weisungen vor. Und wenn man sich dann fragt, was denn Weisungen sind und wie diese aussehen können, dann schaut man nicht in §§ 45, 47 JGG, sondern in…
…genau: § 10 JGG mit der allgemeinen Definition.
Und genau so ist es mit § 27 JGG. Während §§ 45 und 47 JGG die Verfahrensbeendigung gegen Weisungen ohne Urteil behandeln, ist § 27 JGG die Verfahrensbeendigung mit Urteil und Weisungen.
Falls das ganze noch unklar ist, einfach mal bei Wikipedia unter Ermittlungsverfahren nachschauen: http://de.wikipedia.org/wiki/Ermittlungsverfahren
Viele Grüße,
Cage_and_Fish
Hallo,
§ 5 Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
§ 9 Arten
Erziehungsmaßregeln sind
1.die Erteilung von Weisungen…
§ 10 Weisungen
[…] Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen, […] an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen
Den Zusammenhang zu §§47,45 JGG und dem §27 JGG kann ich beim besten Willen nicht herstellen. Da geht es doch um etwas komplett anderes, nämlich Jugendstrafe (Haft) und dem Absehen von Verfolgung bzw. Einstellung des Verfahrens. (???)
Sorry, aber da kann ich daher überhaupt nichts zu sagen. Da solltest Du ggf. mal konkreter werden.
Gruß
S.J.
Was ist aus deiner Arbeit geworden?
Hallo,
tut mir leid, dass ich Deine Anfrage nicht beantwortet habe. Da ich streckenweise sehr viele e-mails in gmx bekomme, habe ich sie übersehen.
Ich gelobe Besserung, obwohl Dir das fürchte ich nicht mehr viel helfen wird, denn die Seminararbeit ist sicherlich längst abgegeben.
Entschuldigung nochmal und viel Erfolg weiterhin.