Sozialgericht

Liebe/-r Experte/-in,

ich hatte am 29.01.09 einen Gerichtstermin beim Sozialgericht Augsburg. Da ich seit dem Jahre 2008 in München (ca. 85 km einfach) wohnte beantragte ich einen Fahrtkostenzuschuß für die Wegstrecke zwischen der Wohnung in München und dem Sozialgericht. Die Fahrtkosten wurden mir in Höhe von 6,00€ erstattet. Wenn ich nachrechne komme ich allerdings auf Spritkosten in Höhe von ca. 11€. Ich frag mich deshalb, ob es sogenannte Regelsätze für die Fahrtkosten zu einem Sozialgerichtstermin gibt. Ich habe mittlerweile im Internet gelesen, daß Fahrtkosten unter 6€ unterhalb der Bagatellgrenze liegen und damit nicht erstattet werden. Allerdings finde ich nirgends einen Hinweis darauf, wieviel Prozent bzw. welcher Betrag per Gesetz denn erstattet werden muß.
Jetzt schon mal herzlichen Dank für deine Hilfe.

Gruß Robert

Hallo Robert,

da kann ich dir leider nicht weiter helfen, denn meine Hilfe bezieht sich nur auf 100 % schwerbehinderte Menschen (wie ich einer bin)und deren juristische Belangen vor einem Sozialgericht, wenn die Ärger mit den Krankenkassen haben und meinen sich im Recht zu befinden.
Da kann ich jedem nur folgendes empfehlen, wenn man sich im Recht fühlt. Das jeder Widerspruch einlegen sollte, wenn er eine Ablehnung der Kostenübernshme einer Krankenkasse bekommt. Die Widerspruchfrist beträgt da 1 Monat. Denn bei nicht erfolgendem Widerspruch sparen alle Krankenkassen automatisch die Kosten einer berechtigten Kostenübernahme.

Robert, sei nicht böse, wenn ich dir persönlich nicht weiter helfen konnte. Aber vielleicht leitest du das andere an betreffende Menschen weiter.

MfG Peat