Wenn sich nach dem Einreichen einer Klage herausstellt, dass der Beklagte nicht passivlegitimiert ist und das
Gericht (Sozialgericht) vom Kläger dazu eine Stellungnahme erbittet, wie muss der Kläger die Stellungnahme mit Verweis auf den richtigen Beklagten vorbringen, damit die Klage nicht wegen Formfehler im Vorfeld abgewiesen wird.
Kann ich das so schreiben:
An das Sozialgericht,
bezüglich der eingereichten Klage vom …Datum… möchte ich die Klage im folgendem Punkt
korrigieren:
Der richtige Beklagte ist der Bürgerrmeister der Stadt …xyz…
Ich bitte das Gericht die Korrektur zu entschuldigen und die Klage gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt …xyz… zuzulassen.
Hochachtungsvoll
Wenn sich nach dem Einreichen einer Klage herausstellt, dass
der Beklagte nicht passivlegitimiert ist und das
Gericht (Sozialgericht) vom Kläger dazu eine Stellungnahme
erbittet, wie muss der Kläger die Stellungnahme mit Verweis
Ich kenne mich zwar nicht im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit aus - ob es dort anders als in der ZPO ist.
Aber was bleibt Ihen denn anders übrig, als die Klage umzustellen. Und da müßte Ihr Text genügen.
auf den richtigen Beklagten vorbringen, damit die Klage nicht
wegen Formfehler im Vorfeld abgewiesen wird.
Kann ich das so schreiben:
An das Sozialgericht,
bezüglich der eingereichten Klage vom …Datum… möchte ich
die Klage im folgendem Punkt
korrigieren:
Der richtige Beklagte ist der Bürgerrmeister der Stadt
…xyz…
Ich bitte das Gericht die Korrektur zu entschuldigen und die
Klage gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt
…xyz… zuzulassen.
Hochachtungsvoll
der Erbe haftet, weil er mit Aktiva und Passiva in dje Stellung des Erblassers nachrückt.
Die Haftung tritt ein, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat - also erbschaftliche Geschäfte getätigt hat. Also größte Vorsicht - möglichst immer Vorbehalt!!
Der Erbe kann die Erbschaft binnen 6 Wochen ausschlagen.
Wohl bei Nachlaßgericht (Amtsgericht). Dann Ausschlagen nicht die Schulden, sondern das gesamt Erbe.
Sozialamt verlangt vom Erben die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten. Angeblich zu viel geleistete Sozialhilfe in Höhe von 1.100,- € soll vom Erben erstattet werden.
Nach §102 SGB 3.1. liegt dieser Betrag aber deutlich unter dem dreifachen Grundbetrag und ist somit nicht geltend zu machen.
Bedeutet dies, dass eine Rückerstattungsforderung an den Erben keinen Erfolg hat?
Sozialamt verlangt vom Erben die Haftung für die
Nachlassverbindlichkeiten. Angeblich zu viel geleistete
Sozialhilfe in Höhe von 1.100,- € soll vom Erben erstattet
werden.
Nach §102 SGB 3.1. liegt dieser Betrag aber deutlich unter dem
Beim § 102S SGB geht es doch um Sozial-Leistungen Das ist etwas ganz anderes als die Steuerpflicht.
Alex
dreifachen Grundbetrag und ist somit nicht geltend zu machen.
Bedeutet dies, dass eine Rückerstattungsforderung an den Erben
keinen Erfolg hat?