Sozialgericht Klagevertreter - Lebensgemeinschaft

Guten Tag,
Wenn Schriftführer einer damaligen Lebens-gemeinschaft vor dem Sozialgericht Düsseldorf, durch eine schwere Erkrankung (mit Attest) und auf nicht absehbarere Zeit in der Lage ist sich um die Angelegenheit weiter zu kümmern. Diesen Sachverhalt teilte der jenige auch dem zuständigen Richter mit und stellte den Antrag, das sich die damalige Lebensgefährtin der Angelegenheit annehmen soll und Sie anstatt des momentanen Schriftführer aufzufordern, die entsprechende Einlassung zu veranlassen. Zumal es um ihren alleinigen abgeschlossenen Mietvertrag (Mietzins) der Bedarfsgemeinschaft geht, der Anlass der Klage ist.

Darauf antwortete das Sozialgericht:

Zitat-"Das Gericht wird die Klagebegründung nicht von „U n b e t e i l i g t e n“ einfordern. Zitatende

Was kann der jetzige Schriftführer unternehmen das hier das Gericht eine andere Anschauung bekommt und die Klagebegründung von der damaligen Lebens-gefähtrin einfordert?

Mfg S. Morris

Eine Klagebegründung ist die Angabe des Grundes des erhobenen Anspruchs. Die Klage ist nur schlüssig, wenn sie alle Tatsachen schildert, die die Klage begründen (konkreter Sachverhalt). Fehlt dagegen eine Klagebegründung in der Klageschrift, ist die Klage unzulässig.

Wenn A. also einen Anspruch formuliert und diesen unbegründet als Klage bei Gericht einreicht, kann er doch nicht erwarten, dass sich das Gericht hierzu die Meinung von B. anhören soll.

Dabei ist es nicht notwendig, dass A. jedes Wort seiner Klagebegründung selbst schreibt. Nur unterschreiben sollte er sie ggf. selbst.