Guten Tag,
Wenn Schriftführer einer damaligen Lebens-gemeinschaft vor dem Sozialgericht Düsseldorf, durch eine schwere Erkrankung (mit Attest) und auf nicht absehbarere Zeit in der Lage ist sich um die Angelegenheit weiter zu kümmern. Diesen Sachverhalt teilte der jenige auch dem zuständigen Richter mit und stellte den Antrag, das sich die damalige Lebensgefährtin der Angelegenheit annehmen soll und Sie anstatt des momentanen Schriftführer aufzufordern, die entsprechende Einlassung zu veranlassen. Zumal es um ihren alleinigen abgeschlossenen Mietvertrag (Mietzins) der Bedarfsgemeinschaft geht, der Anlass der Klage ist.
Darauf antwortete das Sozialgericht:
Zitat-"Das Gericht wird die Klagebegründung nicht von „U n b e t e i l i g t e n“ einfordern. Zitatende
Was kann der jetzige Schriftführer unternehmen das hier das Gericht eine andere Anschauung bekommt und die Klagebegründung von der damaligen Lebens-gefähtrin einfordert?
Mfg S. Morris