Sozialgericht rät zur Rücknahme der Klage

Beim Sozialgericht wurde Klage gegen die Berufsgenossenschaft eingereicht, weil nach einem Arbeitsunfall (Verletzung am Fuß) weiterhin keine volle Belastbarkeit und somit eine Berufsunfähigkeit (Baugewerbe) besteht und die Berufsgenossenschaft hier keine Prozente für Schwerbeschädigung anerkennt. Durch das Sozialgericht wurde ein Gutachten eingeholt, in dem der Gutachter die Meinung des Sachverständigen der Berufsgenossenschaft teilt. Nun hat das Sozialgericht dazu geraten, in Anbetracht des Gutachtens, die Klage zurückzuziehen. Wie kann man sich hier verhalten? Es kann ja nicht sein, daß eine Einschränkung der Lebensqualität aufgrund von ständigen Schmerzen und nicht voller Belastbarkeit des Fußes keinen prozentualen Schwerbeschädigungsgrad darstellt. Kann man hier gegen das Gutachten Einspruch erheben. Würde ein Anwalt denn nicht auch gegen ein negatives Gutachten Einspruch erheben. Oder ist für das Sozialgericht klar, wenn der Gutachter negativ entscheidet, daß die Klage zurückgenommen werden muß?

Hallo.

Es könnte sich die Vorlage eines eigenen Gutachtens empfehlen. Möglicherweise kann der eigene Gutachter die beiden Vor-Gutachten detailliert widerlegen.

Hoi.

Wenn ein Richter die Rücknahme einer Klage empfiehlt ist das als Tipp zu werten. Der Vorsitzende Richter scheint der Auffassung zu sein, dass die Klage abgewiesen wird. Dann würde er, bei Klagerücknahme, auch kein Urteil schreiben müssen.

Es ist aber nix schlimmes, wenn man auf eine Entscheidung besteht. Dann kann man dagegen Berufung einlegen, wenn man der Meinung ist, dass das Urteil bzw. die Gutachter die Unfallfolgen nicht richtig bewertet haben.
Das Landessozialgericht würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit, ein weiteres Gutachten in Auftrag geben. Quasi: neues Spiel - neue Chance.

Ein Anwalt könnte gegen das Gutachten Einwände erheben, aber diese sollten eben begründet werden, z.B. mit einem Gutachter, was die Meinung des Klägers stützt.

Ciao
Garrett

Hallo,

wenn der Richter schon ein Gutachten gemäß §103 SGG hat anfertigen lassen und dies ist negativ, und dann auch noch den Hinweis gibt, die Klage zurück zunehmen, ist in der Sache wahrscheinlich nichts dring.

(Schwerbehinderung also einen GdB beantragt man beim Versorgungsamt, dass hat auch nix mit der BG zu tun.)

Wenn man sich ein Urteil geben läßt, kann man zwar Berufung einlegen, d.h. aber nicht, dass das LAG ein neues Gutachten anfertigen läßt.

Hier hilft nur ein Gutachten nach §109 SGG auf eigene Kosten und ob dies was nutzt???

Frage mal bei deiner Gewerkschaft nach.

Gruß
P.

Das würde ich so nicht sagen,denn bei einer Klagerücknahme laufen nämlich auch die Ausschlußfristen wieder,d.h.unter Umständen sind dann Ansprüche verjährt.Würde das ganze entweder bei der zuständigen Gewerkschaft oder mit einem Fachanwalt besprechen.
Schließlich sind die Sozialgerichte mit Fällen überlastet und da sollte man schon skeptisch sein.