Liebe/-r Experte/-in,
können Kosten auf einen zukommen, wenn man gegen einen abgelehnten Widerspruch bei der Agentur für Arbeit vors Sozialgericht zieht?
Am Rande: Es geht um einen falsch berechneten Bescheid.
Besten Dank
Thomas
Liebe/-r Experte/-in,
können Kosten auf einen zukommen, wenn man gegen einen abgelehnten Widerspruch bei der Agentur für Arbeit vors Sozialgericht zieht?
Am Rande: Es geht um einen falsch berechneten Bescheid.
Besten Dank
Thomas
Die Gerichtskosten auf jeden Fall.
Hallo,
bis auf die Gerichtskosten, entstehen die normalen Kosten wie in anderen Rechtsgebieten auch (also Anwalt ggf. gegnerischer Anwalt usw.) Bei Prozessgewinn trägt im Regelfall die unterliegende Partei diese Kosten.
Hallo,
danke für die Antworten, aber was bedeutet das: „Gerichtskosten“? Wie hoch sind dieselbigen?
Wenn ich mich selbst vertrete, brauche ich keinen Anwalt, doch wenn ich verliere, muss ich den anderen Anwalt, also die Agentur, bezahlen?
Das wäre ja komplett ungerecht, weil es die Agentur dazu animieren würde, strittige Fälle vor Gericht zu bringen, in der Hoffnung, dass die Kläger aus Mangel an Ressourcen, diesen Schritt nicht wagen.
Beste Grüße
Thomas
Lieber Anton,
anbei die Kopie einer Quelle des Landes Niedersachsen:
Das sozialgerichtliche Verfahren kennt drei Instanzen:
das Klageverfahren vor den Sozialgerichten (§ 8 Sozialgerichtsgesetz)
die Berufungs- und Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht (§ 29 Sozialgerichtsgesetz)
das Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht (§ 39 Sozialgerichtsgesetz).
Kosten
Gerichtskosten werden in allen drei Instanzen von den Versicherten, Leistungsempfängern und behinderten Menschen grundsätzlich nicht erhoben (§ 183 Sozialgerichtsgesetz). Allerdings können einem Beteiligten Gerichtskosten auferlegt werden, wenn er einen Rechtsstreit trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts missbräuchlich fortführt (§ 192 Sozialgerichtsgesetz). Die Verhängung solcher Missbrauchskosten kommt auch dann in Betracht, wenn die Fortführung eines Rechtsstreits offensichtlich aussichtslos ist.
Gerichtskosten fallen dagegen an, wenn in einem Rechtsstreit weder der Kläger noch der Beklagte Versicherter, Leistungsempfänger oder behinderter Mensch ist (vgl. zu den Einzelheiten: § 197a Sozialgerichtsgesetz).
Außergerichtliche Kosten, vor allem die Gebühren eines Prozessbevollmächtigten, muss jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich erst einmal selbst aufbringen. Das Gericht entscheidet dann bei Beendigung des Verfahrens, ob und in welchem Umfang der Gegner diese Kosten zu erstatten hat (§ 193 Sozialgerichtsgesetz). Ist einem Beteiligten die Aufbringung der außergerichtlichen Kosten nach seinen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar, kann er auf Antrag Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung).
Vertretung durch Bevollmächtigte
Grundsätzlich kann jeder Kläger selbst seinen sozialgerichtlichen Prozess führen, also Schriftsätze einreichen und auch vor Gericht auftreten. Nur beim Bundessozialgericht, nicht aber bei den Sozialgerichten und beim Landessozialgericht besteht die Pflicht, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen. Jeder Verfahrensbeteiligte ist aber berechtigt, sich in einem sozialgerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Dabei kann es sich um Rechtsanwälte, aber auch z.B. um Sozialverbände und Gewerkschaften (VdK, Sozialverband Deutschland, DGB Rechtsschutz GmbH u.a.) handeln.
Die Klage vor den Sozialgerichten
Im Klageverfahren kann vor allem die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden (§ 54 Sozialgerichtsgesetz). Die Sozialgerichte können deshalb im Allgemeinen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn vorher ein Träger der Sozialversicherung, der Grundsicherung oder der sozialen Entschädigung durch Bescheid Leistungen abgelehnt oder eingefordert hat. Außerdem muss ein solcher Bescheid erst noch in einem Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) nachgeprüft worden sein, bevor das Sozialgericht angerufen werden kann (§ 78 Sozialgerichtsgesetz).
Die Klage ist dann innerhalb eines Monats (§ 87 Sozialgerichtsgesetz) nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk er beschäftigt ist (§ 57 Sozialgerichtsgesetz). Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt auch die ihm erforderlich erscheinenden Beweise (§§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz). Soweit medizinische Ermittlungen erfolgen, hat aber auch der Sozialversicherte, Versorgungsberechtigte oder behinderte Mensch das Recht, einen bestimmten Arzt seines Vertrauens zu benennen, der dann gutachtlich gehört werden muss. Die Durchführung einer solchen Begutachtung kann das Gericht allerdings von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Wird er festgesetzt, entscheidet das Gericht nach Abschluss des Verfahrens, ob die Kosten der Begutachtung nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden (§ 109 Sozialgerichtsgesetz).
Sind alle Ermittlungen und Beweiserhebungen abgeschlossen, entscheidet das Sozialgericht, und zwar in der Regel aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil (§§ 124, 125 Sozialgerichtsgesetz). In einfachen oder klaren Fällen gibt ihm das Gesetz aber auch die Möglichkeit, über eine Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 105 Sozialgerichtsgesetz).
Die Berufung
Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht einem unterlegenen Beteiligten grundsätzlich die Berufung zum Landessozialgericht offen (§ 143 Sozialgerichtsgesetz, s. jedoch die Ausnahmen in § 144 Sozialgerichtsgesetz, insbesondere: Wert des Beschwerdegegenstandes mindestens 750 Euro). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht oder dem Sozialgericht einzulegen (§ 151 Sozialgerichtsgesetz).
Ebenso wie zuvor das Sozialgericht überprüft im Berufungsverfahren auch das Landessozialgericht den Streitfall umfassend sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (§§ 153 Absatz 1, 157 Sozialgerichtsgesetz). Das bedeutet, dass auch das Landessozialgericht erforderlichenfalls von Amts wegen weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anstellt und Beweise erhebt. Auch im Berufungsverfahren kann der Sozialversicherte, Versorgungsberechtigte oder behinderte Mensch einen bestimmten Arzt seines Vertrauens als Sachverständigen benennen, wenn er sein Beweisantragsrecht nicht bereits im Klageverfahren verbraucht hat.
Ähnlich wie das Sozialgericht hat nach Abschluss der Ermittlungen auch das Landessozialgericht die Möglichkeit, in einfacher gelagerten Fällen von einer Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung abzusehen, indem es die Berufung durch Beschluss als unbegründet zurückweist (§ 153 Absatz 4 Sozialgerichtsgesetz) oder als unzulässig verwirft (§ 158 Sozialgerichtsgesetz). Im Einverständnis mit den Beteiligten kann das Landessozialgericht auch statt durch den gesamten Senat allein durch den zuständigen Berichterstatter (Berufsrichter) als Einzelrichter entscheiden (§ 155 Absatz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz). Hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, kann das Landessozialgericht die Berufung auch einem Berufsrichter des Senats (dem sog. Berichterstatter) übertragen, der dann zusammen mit dem ehrenamtlichen Richtern entscheidet (§ 155 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz).
Die Revision
Im Unterschied zur allgemeinen Statthaftigkeit der Berufung ist die Revision zum Bundessozialgericht nur dann möglich, wenn sie entweder vom Landessozialgericht in seinem Urteil oder vom Bundessozialgericht durch besonderen Beschluss im Einzelfall zugelassen wird (§ 160 SGG). Als Revisionsgründe kommen dabei nur die Klärungsbedürftigkeit grundsätzlicher Rechtsfragen oder erhebliche Verfahrensmängel in Betracht. Dementsprechend trifft das Bundessozialgericht im Revisionsverfahren auch keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen. Es klärt die aufgeworfenen Rechtfragen auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (§ 163 SGG) und verweist den Rechtsstreit ggf. an diese zurück, wenn die Sachverhaltsaufklärung sachlich lückenhaft oder verfahrensrechtlich fehlerhaft gewesen ist (§ 170 Absatz 2 SGG).
Liebe/-r Experte/-in,
können Kosten auf einen zukommen, wenn man gegen einen
abgelehnten Widerspruch bei der Agentur für Arbeit vors
Sozialgericht zieht?Am Rande: Es geht um einen falsch berechneten Bescheid.
Besten Dank
Ja und Nein. Ist es ein Zivilprozeß, dann ja. Aber man kann vorher, Prozeßkostenhilfe beantragen. Ist man in der Gewerkschaft, dann ist man 100% kostenfrei.
Hallo, in der Regel sind die Verfahren kostenfrei. bitte nochmal beim Gericht schlau machen.
gruss C
Ja - es entstehen die üblichen Gerichtskosten nach Gebührentabelle
Hallo,
tut mir Leid, aber ich war zwei Wochen krank und daher nicht am Platz.
Es entstehen geringe Gerichtskosten, die aber unwesentlich sind. In keinem Fall mit anderen Gerichten vergleichbar.
L.G. Paul