Sozialgesetzbuch 5 (Krankenhauszuzahlung)

hallo,

zu den Krankenhauszuzahlungen nach SGB 5 § 39 Abs.4 gibt es offensichtlich ein Rundschreiben O3o für Krankenhausaufhalte über den Jahreswechsel.
Offensichtlich gibt es ein Rechtssprechungsproblem.
wer kennt dieses Rundschreiben und wo kann ich es finden?
für ausführliche Info sind wir verbunden
und verbleiben
mfg
walter

Hallo,

hier der Ausschnitt aus dem Rundschreiben.

  1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, [jetzt] beträgt die Höhe der Zuzahlung 10 EUR täglich für die Dauer von 28 Tagen im Kalenderjahr (Beispiele 1 und 2). Da die Zuzahlungspflicht nach § 39 Abs. 4 SGB V . . . vom “Beginn der Krankenhausbehandlung” an gerechnet wird, setzt (im Gegensatz zur Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 5 SGB V) bei einer über den Jahreswechsel hinausgehenden Krankenhausbehandlung mit Beginn des neuen Kalenderjahres keine neue 28-tägige Zuzahlungspflicht ein. Vielmehr reicht die zum Jahreswechsel verbleibende Zuzahlungspflicht lediglich in das neue Kalenderjahr hinein (Beispiel 3). Angerechnet werden wie bisher die im gleichen Kalenderjahr für eine Anschlussrehabilitation nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bzw. nach § 40 Abs. 6 oder 7 SGB V geleisteten Zuzahlungen

Gruss
Czauderna