Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Anspruch auf einen Mietzuschuss haben verschiedene Personengruppen. Dazu gehören alle Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, ferner Inhaber einer Genossenschaftswohnung oder Stiftswohnung und Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes. Hinzu kommen Personen, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht haben (so genannte mietähnlich Nutzberechtigte). Wohngeld in Form eines Mietzuschusses erhalten auch folgende Eigentümer – unter der Voraussetzung, dass sie in ihrem Eigentum wohnen: Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, Eigentümer eines Geschäftshauses oder eines Gewerbetriebes. Außerdem Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das Geschäftssäume in einem solchen Ausmaß hat, das es nicht mehr als Eigentumswohnung angesehen werden kann. Schließlich zählen noch Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle dazu, deren Nutzungsteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
Auch Eigentümer haben einen Förderungsanspruch
Anspruch auf Wohngeld als Lastenzuschuss haben einkommensschwache Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Das gilt auch für Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und Eigentümer einer Kleinsiedlung. Ebenso können Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle und mit gewissen Einschränkungen auch einer Vollerwerbsstelle diese Leistungen beantragen. Ein weiterer förderungsberechtigter Personenkreis sind Erbbauberechtigte und alle Personen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes bzw. der Wohnung oder Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts haben. Der Lastenzuschuss wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Eigentümer in seinem Eigentum wohnt und die Kosten dafür selbst bezahlt
Im Zweifelsfall einen Wohngeld Antrag stellen
Die gesetzlichen Bestimmungen für das Wohngeld sind nicht immer einfach und verständlich. Daher sollte, wer sich nicht sicher ist, ob er zu dem förderungswürdigen Personenkreis gehört, in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen. Die Wohngeldstelle prüft dann und entscheidet im Einzelfall. Denn neben den genannten Voraussetzungen für das Wohngeld sind weitere Faktoren ausschlaggebend, wie die Höhe der Miete bzw. der Belastung, die Höhe des Einkommens sowie die Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben.
Wer den Antrag auf Wohngeld abgeben will, benötigt dafür etliche Nachweise. Dazu gehören eine Bescheinigung des Vermieters, in der die Größe der Wohnung und das Baujahr angeben ist. Weitere Unterlagen, die eventuell bei der Wohngeldstelle einzureichen sind, sind eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, Bescheide der Dienstelle für das Sozialgesetzbuch, Rentenbescheide, Schulbescheide bei Kindern über 16 Jahren, BAföG Bescheide, BAB Bescheide, Schwerbehindertenausweise, Bescheide über Pflegegeld, Nachweise über Unterhalt und Nachweise über Kapitalerträge, selbst wenn sie unter den Grenzen der Sparerfreiträge liegen. Welche Bescheinigungen im Einzelfall benötigt werden, teilt der Sachbearbeiter dem Antragsteller mit.
4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes
Das Wohngeld richtet sich nach
-
der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),
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der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
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dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)
und ist nach § 19 zu berechnen.
zur erleuterung
bitte antrag stellen wie hoch beläuft sich insgesammt der brutto betrag von beiden hier beispiel ein mann hat einkommen von …
EK Grenze
Bruttoeinkommen?
1.113€ bei steuerklasse 1 861€ übrig
ohne kinder hiermit kan allso einen antrag gestellt werden
habe mal ausgerechnet wer für euch beide 455.45 zum leben danach geht noch strom usw aB ALSO wohngeld berechtigt
viel glück