Sozialhilfe

Hallo liebe Experten,

ich bräuchte euren Rat in Sachen Wohngeld/ALG II/ Sozialhilfe etc. Nachdem ich tagelang im Web gegoogelt habe um mein Problem
zu lösen, habe ich jetzt aufgegeben weil ich nichts verstehe. Folgende Situation:

Ich bin 25 Jahre jung und wohne zusammen mit meiner Freundin die 24 Jahre jung ist in einer 54,74 qm großen Wohnung in Rostock. Die Miete beträgt inklusive Heizungskosten
und warmwasser (bedies jeweisl 16,50 euro) und strom und gas (zusammen 49 Euro) 416 Euro.

Wir werden am 16.September unser Studium abschließen. Zur Zeit haben wir beide einen 400 Euro Job, in dem wir aber keine 400 Euro verdienen.
Sie verdient so 250 Euro und ich 300 Euro. Sie bekommt noch bis januar kindergeld und erhält noch bis zum ende ihrers studiums eine halbweisenrente in höhe von 165,45 euro.

Meine Fragen lauten: Bekommen wir einen Wohngeldzuschuss ? Selbst wenn wir beide für 400 euro arbeiten könnten, bleiben uns nach abzug der miete
weniger als 400 euro für beide zum leben. Und ob wir das schaffen für jeweils 200 euro zu leben bezweifel ich, da der grundbedarf ja bei 316 euro liegt.
Wäre es da klüger zu kündigen und hartz 4 zu beantragen ?

Bitte denkt nicht das wir schmarotzen wollen, aber wir müssen ca. ein halbes jahr bis zu einem Jahr überbrücken.

Vielen Dank für eure Hilfe :smile:

Als Student würde man üblicherweise BAFöG beantragen. Anspruch auf ALG II (Hartz IV) besteht für Studenten nicht, weil sie nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (können). Nach Beendigung des Studiums schon.

Wohngeld kann beim zuständigen Wohngeldamt (oder vergleichbarer Stelle) beantragt werden und ist abhängig von der Miethöhe und der Verdiensthöhe. Im Internet gibt es Wohngeldrechner, die Auskunft geben. Ebenso sind aber auch die Behörden zur Auskunft verpflichtet.

Beim Bezug von ALG II entfällt Wohngeld, weil die Mietkosten vom zuständigen Amt (z. B. ARGE) übernommen werden.

Sollten beim Bezug von ALG II die bisherigen Jobs beibehalten werden, gibt es sog. aufstockende Hilfe, d.h. der Verdienst würde (bis auf einen geringen Freibetrag) auf die Regelleistungen zzgl. Mietkosten angerechnet werden. Liegt der Verdienst unter dem ALG II-Anspruch, gibt es aufstockende Hilfe. Liegt er darüber, gibt es keine Hilfe.

Hallo,
Deine Frage trifft nicht so ganz mein Fachgebiet und Du wirst sicherlich noch umfassendere Antworten bekommen, als Meine.
Nichtsdestotrotz: Im Grund genommen kann man immer dann ALG II beantragen, wenn durch das Geld, das man sonstwoher bekommt, nicht der Mindestbedarf gedeckt ist. In eurem Fall käme meines Erachtens ein solches „ergänzendes ALG II“ in Frage. Die Frage nach dem Wohngeld erübrigt sich in diesem Fall, weil das im ALG II schon eingeschlossen ist. Also am besten mal zur für ALG II zuständigen Stelle gehen und das Problem schildern.
Viele Grüße und Viel Glück!
Jens

Hi Chris,
bin kein Wohngeldexperte, aber einen Antrag zu stellen, kostet ja nix, also einfach hin zum Wohnungsamt und Wohngeld beantragen. Die Bewilligung hängt von vielen Faktoren ab, wie Baujahr des Hauses und so Krams.

Bin auch kein HartzIV-Experte, aber ich denke, HartzIV is Essig für Studenten. Da bleibt entweder nur BaföG oder arbeiten. Vielleicht findet Ihr aber auch eine billigere Wohnung. Vielleicht kann ja auch die Familie mal darlehensweise überbrücken.
Viel Glück
Stephan

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Anspruch auf einen Mietzuschuss haben verschiedene Personengruppen. Dazu gehören alle Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, ferner Inhaber einer Genossenschaftswohnung oder Stiftswohnung und Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes. Hinzu kommen Personen, die ein mietähnliches Dauerwohnrecht haben (so genannte mietähnlich Nutzberechtigte). Wohngeld in Form eines Mietzuschusses erhalten auch folgende Eigentümer – unter der Voraussetzung, dass sie in ihrem Eigentum wohnen: Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, Eigentümer eines Geschäftshauses oder eines Gewerbetriebes. Außerdem Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das Geschäftssäume in einem solchen Ausmaß hat, das es nicht mehr als Eigentumswohnung angesehen werden kann. Schließlich zählen noch Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle dazu, deren Nutzungsteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
Auch Eigentümer haben einen Förderungsanspruch

Anspruch auf Wohngeld als Lastenzuschuss haben einkommensschwache Eigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Das gilt auch für Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und Eigentümer einer Kleinsiedlung. Ebenso können Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle und mit gewissen Einschränkungen auch einer Vollerwerbsstelle diese Leistungen beantragen. Ein weiterer förderungsberechtigter Personenkreis sind Erbbauberechtigte und alle Personen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes bzw. der Wohnung oder Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts haben. Der Lastenzuschuss wird grundsätzlich nur gewährt, wenn der Eigentümer in seinem Eigentum wohnt und die Kosten dafür selbst bezahlt
Im Zweifelsfall einen Wohngeld Antrag stellen

Die gesetzlichen Bestimmungen für das Wohngeld sind nicht immer einfach und verständlich. Daher sollte, wer sich nicht sicher ist, ob er zu dem förderungswürdigen Personenkreis gehört, in jedem Fall einen Wohngeldantrag stellen. Die Wohngeldstelle prüft dann und entscheidet im Einzelfall. Denn neben den genannten Voraussetzungen für das Wohngeld sind weitere Faktoren ausschlaggebend, wie die Höhe der Miete bzw. der Belastung, die Höhe des Einkommens sowie die Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben.

Wer den Antrag auf Wohngeld abgeben will, benötigt dafür etliche Nachweise. Dazu gehören eine Bescheinigung des Vermieters, in der die Größe der Wohnung und das Baujahr angeben ist. Weitere Unterlagen, die eventuell bei der Wohngeldstelle einzureichen sind, sind eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, Bescheide der Dienstelle für das Sozialgesetzbuch, Rentenbescheide, Schulbescheide bei Kindern über 16 Jahren, BAföG Bescheide, BAB Bescheide, Schwerbehindertenausweise, Bescheide über Pflegegeld, Nachweise über Unterhalt und Nachweise über Kapitalerträge, selbst wenn sie unter den Grenzen der Sparerfreiträge liegen. Welche Bescheinigungen im Einzelfall benötigt werden, teilt der Sachbearbeiter dem Antragsteller mit.

4 Berechnungsgrößen des Wohngeldes

Das Wohngeld richtet sich nach

  1. der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§§ 5 bis 8),

  2. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und

  3. dem Gesamteinkommen (§§ 13 bis 18)

und ist nach § 19 zu berechnen.
zur erleuterung
bitte antrag stellen wie hoch beläuft sich insgesammt der brutto betrag von beiden hier beispiel ein mann hat einkommen von …

EK Grenze
Bruttoeinkommen?

1.113€ bei steuerklasse 1 861€ übrig

ohne kinder hiermit kan allso einen antrag gestellt werden

habe mal ausgerechnet wer für euch beide 455.45 zum leben danach geht noch strom usw aB ALSO wohngeld berechtigt

viel glück