Sozialhilfe für Altenheim

Hallo,

angenommen, ein alter Mensch beschließt, in ein Altenheim zu ziehen. Zu diesem Zweck sucht es sich einen Platz in einem Altenheim in einem Ort, in dem es bisher nicht gewohnt hat - einfach weil es ihm gut gefällt.
Pension und Rücklagen würden aber die monatlichen Kosten dieses Platzes gar nicht decken.

Nach meiner Kenntnis würde eine Gemeinde/Stadt Sozialhilfe für einen Platz im Altenheim zuschiessen. Gilt dies aber auch für eine Gemeinde, in der dieser alte Mensch bisher nicht gewohnt hat? Also eine Person, für die die Gemeinde auch in der Vergangenheit keinerlei Einnahmen hatte, die ihr also völlig fremd und ohne Bezug ist. Könnte die neue Gemeinde dann Veto einlegen und darauf bestehen, dass diese Person in seiner Heimatgemeinde einen Altenheim-Platz sucht? Oder wäre die neue Gemeinde verpflichtet, für diese Person Sozialhilfe zuzuschiessen, so dass sich also jeder Mensch in D einen beliebigen Altenheimplatz suchen kann?

Gruß, Hemba

Hallo

angenommen, ein alter Mensch beschließt, in ein Altenheim zu
ziehen. Zu diesem Zweck sucht es sich einen Platz in einem
Altenheim in einem Ort, in dem es bisher nicht gewohnt hat -
einfach weil es ihm gut gefällt.
Pension und Rücklagen würden aber die monatlichen Kosten
dieses Platzes gar nicht decken.

Nach meiner Kenntnis würde eine Gemeinde/Stadt Sozialhilfe für
einen Platz im Altenheim zuschiessen. Gilt dies aber auch für
eine Gemeinde, in der dieser alte Mensch bisher nicht gewohnt
hat? Also eine Person, für die die Gemeinde auch in der
Vergangenheit keinerlei Einnahmen hatte, die ihr also völlig
fremd und ohne Bezug ist. Könnte die neue Gemeinde dann Veto
einlegen und darauf bestehen, dass diese Person in seiner
Heimatgemeinde einen Altenheim-Platz sucht?

ein Veto zum Umzug könnte eine Gemeinde sicher nicht einlegen, in Deutschland herrscht Freizügigkeit.
Im Regelfall bleibt der Sozialhilfeträger, aus dessen Bereich heraus man in ein Altenheim geht, zuständig.

Da man erst sozialhilfeberechtig ist, wenn eigenes Vermögen und Ansprüche Dritter ausgeschöpft sind, kann die Sozialhilfeberechtigung auch erst später einsetzen, was aber nichts an der Zuständigkeit ändern dürfte.

Wenn ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und der Antrag bei dem falschen Sozialamt gestellt wird, sollten die Ämter die Kostenregelung intern klären, soweit jedenfalls das gesetzliche Konstrukt, auf das man bei Bedarf auch die Behörde hinweisen kann.

Gruß
cosis

Danke! owT
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