Sozialhilfe für Schweden in Deutschland? - Ein Fallbeispiel

Hallo Community,

folgendes Fallbeispiel würde mich interessieren: ein Schwede lebt mit festem Wohnsitz seit Oktober letzten Jahres in Deutschland und hat seit Anfang Februar eine feste, volle Stelle. Würde er nun seinen Job verlieren, wie sähen seine Rechte auf Sozialhilfe als Schwede in Deutschland aus?

Er lebt mit seiner Freundin in einer 63qm zwei Zimmer-Wohnung. Sie ist selbständig. Eine eingetragene Lebensgemeinschaft bzw. verheiratet sind sie nicht. Ihre gemeinsamen Fixkosten sind folgende: 400 € Kaltmiete, 110 € Betriebskosten, 80 € Wärmekosten, 70 € Strom, 15 € Gas und 25 € Internet im Monat.

Hat er eine Recht auf Arbeitslosengeld 1, da er ja schon mehrere Monate angestellt war?

Auch für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis selbst beendet?

Wenn nicht, steht ihm Hartz4 zu?

Welchen Satz kann er erwarten?

Eine Kärung des theoretischen Sachverhaltes würde mich interesieren,
danke,  Meren

Hallo,

Hallo Community,

folgendes Fallbeispiel würde mich interessieren: ein Schwede
lebt mit festem Wohnsitz seit Oktober letzten Jahres in
Deutschland und hat seit Anfang Februar eine feste, volle
Stelle. Würde er nun seinen Job verlieren, wie sähen seine
Rechte auf Sozialhilfe als Schwede in Deutschland aus?

Um deine weiteren Fragen überhaupt beantworten zu können,
werden noch weitere Informationen benötigt.

Welcher Tätigkeit ist der Schwede vor seinem Umzug nach Deutschland nachgegangen, bzw. wo.

Am sinnvollsten wäre es, die Fragen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit zu placieren.

Gruß Merger

Hallo,

Am sinnvollsten wäre es, die Fragen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit zu placieren.

Hm, ob die sich so unbedingt mit Sozialhilfe auskennen? Die sind doch eher für Sozialleistungen in Form von Versicherungsleistungen zuständig?
Ansonsten ist es bei arbeitssuchenden Unionsbürgern, die in Deutschland Sozialhilfe beanspruchen, ganz allgemein ausgedrückt so, dass da die Gerichte zu den unterschiedlichsten Urteilen kommen. So ist unter anderem nicht mal klar, ob etwa Alg-II als Sozialhilfe gilt.

Grüße

Hallo,

Hallo,

Am sinnvollsten wäre es, die Fragen bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit zu placieren.

Hm, ob die sich so unbedingt mit Sozialhilfe auskennen? Die
sind doch eher für Sozialleistungen in Form von
Versicherungsleistungen zuständig?

Hier muss zuerst einmal geprüft werden, ob nicht ALG 1 möglich ist.

Und bevor dies nicht ausgeschlossen werden kann, wird weder ALG 2 noch Sozialhilfe gezahlt.

Und Sozialhilfe wird erst dann gezahlt, wenn auch ALG 2 ausgeschlossen ist.

Gruß Merger

Ergänzung zum Fallbeispiel: Der Schwede hatte zuvor in Schweden studiert und nicht gearbeitet. In Deutschland ist er seit Januar angestellt.

Ergänzung zum Fallbeispiel: Der Schwede hatte zuvor in
Schweden studiert und nicht gearbeitet. In Deutschland ist er
seit Januar angestellt.

Dann wäre natürlich auch noch zu klären, wer für den Schweden Unterhalt zahlen müsste !

Ich gehe davon aus, dass niemand Unterhalt zahlen muss. Bin mir aber nicht sicher ob ich die Frage richtig verstanden habe.

Hallo

Hat er eine Recht auf Arbeitslosengeld 1, da er ja schon mehrere Monate angestellt war? Auch für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis selbst beendet?

Auf „arbeitsagentur.de“ (-> Bürgerinnen und Bürger/ Arbeitslosigkeit/ Arbeitslosengeld) gibt es u.a. auch die Infos zu den „Anspruchsvoraussetzungen“ und auch zu den „Sperrzeiten“ bei ALG1 . Nach deinen Angaben scheint er die Anwartschaftszeit für ALG1 (noch) nicht erfüllt zu haben.

Eine eingetragene Lebensgemeinschaft bzw. verheiratet sind sie nicht. Ihre gemeinsamen Fixkosten sind folgende: 400 € Kaltmiete, 110 € Betriebskosten, 80 € Wärmekosten, 70 € Strom, 15 € Gas und 25 € Internet im Monat.

Bei ALG 1 /Versicherungsleistung wäre (neben den Anspruchsvoraussetzungen) nur seine Steuerklasse/ Kinder/ bisheriges Gehalt relevant. Bei ALG1-Anspruch käme ggf. zusätzlich Wohngeld in Frage oder (statt Wohngeld) evtl. ergänzendes ALG2.

Und beim ALG 2 /Sozialleistung würde neben den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen auch überprüft werden, ob Bedürftigkeit vorliegt - also Überprüfung von vorhandenen Einkommen/ Vermögen, Ermittlung des Bedarfs (= Regelbedarf + örtlich angemessene Unterkunftskosten + eventuelle Mehrbedarfe) etc. Und da wäre die Berechnung u.a. davon abhängig, ob das zusammenwohnende Paar eine Verantwortungs-und Einstehens-„Bedarfsgemeinschaft“ /BG darstellt oder nicht. (-> § 7 Abs. 3a SGB II). Auch ohne Ehe/ohne eingetragene LP kann ein zusammenwohnendes Paar eine „Bedarfsgemeinschaft“/ BG darstellen. Bei einem gemeinsamen Kind bestünde automatisch eine BG ; ohne gemeinsames Kind wäre es davon abhängig, wie das Paar sein wirtschaftliches Zusammenwohnen gestaltet: -> http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konste…
(Haushaltsstrom und Internet/Telefon etc. sind beim ALG2 übrigens aus den Regelsätzen zu bezahlen.)-

Das Thema (EU-)Ausländer, ALG2-Leistungsausschluss und deutscher EFA-Vorbehalt ist im Moment zwar alles noch nicht abschließend geregelt, aber aus dem, was du bisher geschrieben hast, sähe ich jetzt keinen Punkt, aufgrund dessen ihm ALG2 grundsätzlich verweigert werden könnte ; Bedürftigkeit natürlich vorausgesetzt.
(Wenn man die Kündigung selber verursacht bzw. daran beteiligt ist, ergibt das allerdings Nachteile/ verminderte Hilfeleistung beim ALG2).-

*Vielleicht ja ganz interessant in dem Zusammenhang -> Aufsatz von Rechtsanwältin Eva Steffen (Köln, Arbeitsschwerpunkt Sozialrecht) im ASYLMAGAZIN 1–2/2014 (das Wesentliche ist darin zusammengefasst unter Punkt VII. und VIII.) : http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/Veran…

LG

herzlichen Dank, Lara! Tolle, genaue Antwort! Den Die Links werde ich gleich mal weiterverfolgen.