Hallo
Hat er eine Recht auf Arbeitslosengeld 1, da er ja schon mehrere Monate angestellt war? Auch für den Fall, dass er das Arbeitsverhältnis selbst beendet?
Auf „arbeitsagentur.de“ (-> Bürgerinnen und Bürger/ Arbeitslosigkeit/ Arbeitslosengeld) gibt es u.a. auch die Infos zu den „Anspruchsvoraussetzungen“ und auch zu den „Sperrzeiten“ bei ALG1 . Nach deinen Angaben scheint er die Anwartschaftszeit für ALG1 (noch) nicht erfüllt zu haben.
Eine eingetragene Lebensgemeinschaft bzw. verheiratet sind sie nicht. Ihre gemeinsamen Fixkosten sind folgende: 400 € Kaltmiete, 110 € Betriebskosten, 80 € Wärmekosten, 70 € Strom, 15 € Gas und 25 € Internet im Monat.
Bei ALG 1 /Versicherungsleistung wäre (neben den Anspruchsvoraussetzungen) nur seine Steuerklasse/ Kinder/ bisheriges Gehalt relevant. Bei ALG1-Anspruch käme ggf. zusätzlich Wohngeld in Frage oder (statt Wohngeld) evtl. ergänzendes ALG2.
Und beim ALG 2 /Sozialleistung würde neben den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen auch überprüft werden, ob Bedürftigkeit vorliegt - also Überprüfung von vorhandenen Einkommen/ Vermögen, Ermittlung des Bedarfs (= Regelbedarf + örtlich angemessene Unterkunftskosten + eventuelle Mehrbedarfe) etc. Und da wäre die Berechnung u.a. davon abhängig, ob das zusammenwohnende Paar eine Verantwortungs-und Einstehens-„Bedarfsgemeinschaft“ /BG darstellt oder nicht. (-> § 7 Abs. 3a SGB II). Auch ohne Ehe/ohne eingetragene LP kann ein zusammenwohnendes Paar eine „Bedarfsgemeinschaft“/ BG darstellen. Bei einem gemeinsamen Kind bestünde automatisch eine BG ; ohne gemeinsames Kind wäre es davon abhängig, wie das Paar sein wirtschaftliches Zusammenwohnen gestaltet: -> http://www.gutefrage.net/frage/wohngeld-beste-konste…
(Haushaltsstrom und Internet/Telefon etc. sind beim ALG2 übrigens aus den Regelsätzen zu bezahlen.)-
Das Thema (EU-)Ausländer, ALG2-Leistungsausschluss und deutscher EFA-Vorbehalt ist im Moment zwar alles noch nicht abschließend geregelt, aber aus dem, was du bisher geschrieben hast, sähe ich jetzt keinen Punkt, aufgrund dessen ihm ALG2 grundsätzlich verweigert werden könnte ; Bedürftigkeit natürlich vorausgesetzt.
(Wenn man die Kündigung selber verursacht bzw. daran beteiligt ist, ergibt das allerdings Nachteile/ verminderte Hilfeleistung beim ALG2).-
*Vielleicht ja ganz interessant in dem Zusammenhang -> Aufsatz von Rechtsanwältin Eva Steffen (Köln, Arbeitsschwerpunkt Sozialrecht) im ASYLMAGAZIN 1–2/2014 (das Wesentliche ist darin zusammengefasst unter Punkt VII. und VIII.) : http://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/Veran…
LG