Sozialhilfe möglich

Hallo,

z.b.

jemand hat eine Schwester die ein sehr schwieriger Mensch ist. Dieser ist nicht in der Lage, mehr wie 1 Stunde am Tag zu Arbeiten bzw Helfen. Ist sehr schnell erschöpft, wird laut und versteht alles anders wie man es eigentlich meint. Sie ist Psychisch etwas angeschlagen und bekommt auch dementsprechende Tabletten. Diese ist im Betrieb des Bruder einfachhalber als Teilzeit angemeldet da nicht in der Lage eigenen Job zu finden, wirklich darin arbeiten ist nicht eher mal kurz den Boden fegen und dan ist Sie auch schon erledigt. Aus Geschwisterliebe macht dies der Bruder nun seit 5 Jahren mit und bezahlt diese ohne jeglich Gegenleistung. Diese darf zudem auch bei ihm kostenlos im Haus Wohnen.
Nur jetzt gehts einfach nicht mehr, nach so vielen Jahren ist dies einfach gesagt ein Belastung die nicht mehr zu tragen ist, Betriebt läuft nicht mehr so gut.

Die frage wäre nun :

  • bekommt diese Schwester eine Wohnung vom Amt ? Muss raus, es geht nicht mehr unterm selben dach, nerven sind blank.
  • irgeneine finanziele Unterstützung ?

Danke für jede hilfreiche info.

Hi,
die Schwester kann mit einem Wohnungsangebot beim Sozialamt die Zustimmung zum Umzug und Sozialhilfe beantragen. Da sie nicht bei den Eltern wohnt, kommen ggf. auch nicht die Einschränkungen für unter 25-jährige zum tragen.

Es könnte allerdings eine Zuständigkeitsproblematik geben, denn bei Erwerbsfähigkeit von mindestens 3 Stunden täglich wäre das Jobcenter zuständig (und damit Bewerbungsbemühungen und mögliche Sanktionen). Dies müsste ggf. durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden.

Gruß
Ingo

Hallo

Am Sinnvollsten wäre es von der Reihenfolge her wohl, zunächst die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit der Schwester von ihrem eigenen, behandelnden Arzt bzw. einem Psychologen feststellen und bescheinigen zu lassen. Alles Andere wäre dann nur noch eine Frage der Zuständigkeit (hatte Ingo ja schon dargelegt).

  • Könnte sie grundsätzlich täglich mindestens 3 Std. arbeiten (eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schränkt das nicht ein), dann wäre das Jobcenter für sie zuständig, und es wäre ein Antrag auf ALG2 nach SGB II zu stellen.
    Antragsformulare: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

Ein schriftlicher Zweizeiler vom Bruder, dass sie bis zum Datum X aus der bisher gewährten Unterkunft ausziehen soll, begründet dann auch den Antrag auf Unterkunftskosten, Umzugsbeihilfen usw. (Diese Beihilfe- Anträge müssen aber jeweils im Voraus und nachweislich gestellt werden. http://hartz.info/index.php?topic=24.0 )

Der Bruder ist nicht verpflichtet, sie kostenlos bei sich wohnen zu lassen. Man kann bzw. sollte auch unter Verwandten einen entsprechenden (Unter-)Mietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung aufsetzen http://hartz.info/index.php?board=9.0
Ihre zu zahlende Miete /-beteiligung kann sie als Kosten der Unterkunft beantragen (wobei diese im Rahmen der "Angemessenheits"kritererien des örtlichen Jobcenters bleiben sollten).

  • Ist sie erwerbsunfähig bzw. so weit eingeschränkt, dass sie nicht grundsätzlich mind. 3 Std. täglich arbeiten könnte, wäre nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt zuständig , für Antrag auf Grundsicherung für Erwerbsunfähige und im Alter nach SGB XII. (Auch da: Anträge jeweils im Voraus und nachweislich zu stellen).-

Sie kann ggf. auch selber die Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit durch ein amtsärztliches Gutachen beantragen.
http://hartz.info/index.php?topic=9636.0

Vielleicht auch noch als erster Anlauf- und Info-Kontakt hilfreich: http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialpsychiatrischer_D…

LG