Sozialhilfe , nach Scheidung und Tod

Vor 6 Jahren wurde die Ehe geschieden. Unterhaltszahlungen in Höhe von 450€ wurden per Beschluss bis Ende 2017 vorgesehen. Nun ist der unterhaltsberechtigte verstorben( Januar 2017)Die nächsten nachkommen haben Hilfe beim Sozialamt für die Beerdigungskosten beantragt.
Nun soll der Unterhaltspflichte unterhalt nachzahlen , da das Amt sagt das Scheidungsurteil und Unterhalts Titel interessieren nicht, da sie andere Berechnungsmethoden hätten. Es gäbe da das gerichtliche Urteil ( nämlich vom Gericht ) und das gesetzliche (nach dem sie berechnen ) ist dem so?

Ich zitiere hier mal was :smile:

" Üblicherweise verläuft die Kostentragungspflicht nach folgender Reihenfolge: Vertraglich Verpflichtete, Erben, Unterhaltspflichtige, öffentlich-rechtlich Verpflichte nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Bundeslandes."

Und wenn die Erben und leiblichen Verwandten (Kinder,Eltern,Geschwister…) nicht zahlen können, dann käme auch der Unterhaltspflichtige in Betracht.

Und wie viel er von der Gesamtrechnung übernehmen muss hängt von seinem eigenen Einkommen und seinem Familienstand ab.

Sicher ist vom Sozialamt nicht gemeint, man müsse den Unterhalt bis Jahresende 2017 weiterzahlen und daraus die Bestattung voll bezahlen.

MfG
duck313

Hallo
ich habe es so verstanden, dass der Fragesteller nach Ansicht des Sozialamtes überhaupt die ganze Zeit zu wenig Unterhalt gezahlt hätte und den nachzahlen soll, da das Sozialamt andere Berechnungsmethoden hätte.

Viele Grüße

Ja, so war das gemeint

Hallo

ich denke, dass du dich da beruhigen kannst, da meines Wissens Ehelicher Unterhalt nicht rückwirkend bezahlt wird. Es hat dich ja niemand nach dem Scheidungsurteil aufgefordert, deine Einkünfte usw. offenzulegen?

Warte mal ab, was Duck dazu sagt, ich glaub, der ist Rechtsanwalt, oder wenigstens so was ähnliches.

Ich bin mir aber ziemlich sicher.

Viele Grüße

Das nun gerade nicht, bezahlter Antworter passt eher.

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Im Ernst?

Todernst!

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Ok, dann habe ich jetzt selber gegoogelt:

Hier ist eine Seite eines Anwaltes unter anderem für Familienrecht, und da steht eindeutig drin, dass es rückwirkend nur dann Unterhaltsforderungen geben kann, wenn die Forderung schon vorher gestellt wurde.
http://www.lexikon-familienrecht.de/unterhalt-nachforderung-fuer-die-vergangenheit/

Und da es ja ein Scheidungsurteil und einen Unterhaltstitel gibt, und nicht zu einem späteren Zeitpunkt von irgendwem geltend gemacht wurde, dass sich irgendwie das Einkommen das Unterhaltspflichtigen erhöht haben könnte und die Höhe des Unterhalts neu festgestellt werden sollte, kann man jetzt nichts mehr machen. Ich glaube, dass man das so sagen kann.

Abgesehen davon habe ich auch schon öfters gelesen, dass das Sozialamt oder das Jobcenter die gerichtlich festgestellte Höhe des Unterhaltes nicht einfach auf eigene Faust ändern kann.

Viele Grüße