Sozialhilfe nach Sperre v. Arbeitslosenhilfe ?

Hallo…

mich würde mal interessieren, ob man Anspruch auf Sozialhilfe hat, wenn man vom Arbeitsamt gesperrt wurde (Angebot nicht angenommen, Termin nicht wahrgenommen o.ä) und von da bis dahin Arbeitslosenhilfe bekommen hat.
Es gibt ja einige Leute, die nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet sind (da sie sich eben nicht vorstellen usw) aber trotzdem ja irgendwie Geld bekommen.
Zahlt da das Sozialamt dann einfach weiter (gekürzt sicher oder?), oder hängen die da irgendwie mit drin und sagen: „pech gehabt, du hast es versaut, also auf die Straße mit dir,…“
Kann ich mir allerdings nicht vorstellen, da ja nicht viele Leute auf der Straße leben müssen, allerdings viele Sozialhilfe bekommen (die ja vorher irgendwie Arbeistlosengeld/hilfe bekommen haben müssen (meistens).
Weiß das vielleicht einer, würde mich mal interessieren,…danke schonmal

Hallo…

Auch Hallo!

mich würde mal interessieren, ob man Anspruch auf Sozialhilfe
hat, wenn man vom Arbeitsamt gesperrt wurde (Angebot nicht
angenommen, Termin nicht wahrgenommen o.ä) und von da bis
dahin Arbeitslosenhilfe bekommen hat.

Wenn Du vom Arbeitsamt eine Sperrzeit aufgebrummt bekommst, dann hast Du in der Regel diese auch selbst zu verantworten. Will heißen: Sperre vom AA ist eigentlich nur drin, wenn Du entweder Deine Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft verursacht hast oder Du zum Beispiel einen vermittelten Job (sowas soll´s tatsächlich manchmal geben) nicht annimmst. Oder wenn man Dir unterstellt bzw. nachweist, das Du keine Eigenbemühungen unternimmst und die Arbeitslosigkeit genießt. Wie auch immer, gesperrt wirst Du nur dann, wenn Du selbst daran Schuld bist.

Damit weiter zum Grundsatz der Sozialhilfe. Soz.Hilfe gibt es nur, wenn Du unverschuldet in Not gerätst. Das heißt, wenn Du ohne eigenes Verschulden Deinen Lebensunterhalt nicht mehr sichern kannst. Da jedoch die Sperre vom Arbeitsamt regelmäßig selbstverschuldet ist, schließt das einen Anspruch auf Soz.Hilfe aus. Soweit verstanden?

Jetzt zur anderen Seite der Medaille: Wenn Du durch die Sperre des Arbeitsamtes Deinen Lebensunterhalt nicht mehr decken kannst, gleichzeitig aber auch keinen Anspruch auf Soz.Hilfe hast, wovon sollst Du dann leben? Gute Frage.

Hier die Antwort: In Deutschland muß niemand verhungern. Für diesen Fall kannst Du vom Soz.Amt trotzdem Geld bekommen. Für die Zeit einer Verschuldeten Einkommenslosigkeit kann man im Falle der Bedürftigkeit trotzdem Sozialhilfe beantragen und wird sie in der Regel auch erhalten. Aber mit einer wesentlichen Einschränkung: Die Soz.Hilfe für diese Zeit wird auf Darlehensbasis gezahlt, das heißt, sobald die Betroffenen wieder zu Geld kommen, müssen Sie dieses Geld zurück zahlen.

Weiß das vielleicht einer, würde mich mal
interessieren,…danke schonmal

Fragen beantwortet? Wenn nicht, frag einfach nochmal nach.

Greetings and

So long.

Der Dicke MD.

noch ne kleine Frage
Danke für deine schnelle Antwort :smile:
Ok, das mit dem Darlehen hab ich schonmal gehört. Ist das dann auch jeden Monat so ein kleiner Betrag in Höhe der „normalen“ Sozialhilfe? (krankenkasse usw auch mit drin?)
Und wie zum Teufel machen das manche (die ja das dann auch selbst verschuldet haben), daß sie ewig und 3 tage lang Sozialhilfe (oder halt das Darlehen) bekommen (ist das also kein Gerücht laut Talkshows :„nene, wenn ich jetz arbeiten geh, muß ich die wieder zurückzalhen, außerdem krieg ich jetz genausoviel“)?
Das hieße ja, daß man ewig „schmarotzen“ kann, da man ja immer (?) Anspruch auf Sozialhilfe hat ? (Wenn ich jetz ein Angebot vom Soziamt ausschlage, werde gekürzt, hab nix zum essen, also wieder sozialamt usw usw usw),…
hm klingt irgendwie „unrecht“.

Hallo…

Hier die Antwort: In Deutschland muß niemand verhungern. Für

diesen Fall kannst Du vom Soz.Amt trotzdem Geld bekommen. Für
die Zeit einer Verschuldeten Einkommenslosigkeit kann
man im Falle der Bedürftigkeit trotzdem Sozialhilfe beantragen
und wird sie in der Regel auch erhalten. Aber mit einer
wesentlichen Einschränkung: Die Soz.Hilfe für diese Zeit wird
auf Darlehensbasis gezahlt, das heißt, sobald die Betroffenen
wieder zu Geld kommen, müssen Sie dieses Geld zurück zahlen.

Hi,

die Zahlungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden vom Sozialamt zunächst generell als Darlehen gewährt. Das Sozialamt unterstellt zunächst einen Bedarfszeitraum von 6 Monaten und nennt dies vorübergehende Hilfe zum Lebensunterhalt.

Wenn Du innerhalb dieser 6 Monate „wieder auf die Füße kommst“, mußt Du generell Rückzahlung leisten. Sind die 6 Monate überschritten, geht das Sozialamt von der Bedürftigkeit auf dauernde Hilfe zum Lebensunterhalt aus, welche nicht zurückgezahlt werden muß.

Insofern ist es tatsächlich so geregelt, daß wenn für den Aspiranten absehbar ist, wieder aus der Sozialhilfe herauszukommen, dies möglichst so zu drehen, daß 6 Monate überschritten sind, damit kein Darlehen zurückzuzahlen ist.
Was wohl in der Regel auch so praktiziert wird.

Gruß
GB

hallo,

dass generell Sozialhilfe auf zuerst auf Darlehensbasis gezhalt wird ? Welche Rechtsgrundlage im BSHG schreibt dies zwingend vor ? Vor allem, wenn dem so ist, weshalb wird dann auf der Darlehensbasis trotzdem der im 1. Grad Angehörige hingewiesen, dass er für die Kosten eintrittspflichtig ist, soweit es seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht. Denn Darlehen setzt ja letztlich nicht voraus, dass ein anderer haften muss. Daher für alle, denen dies nun unklar ist, in welcher Vorschrift im BSHG steht diese Regelung oder in welchem Kommentar. Ich jedenfallls finde diese generelle Regelung und eine entsprechende Verwaltungsvorschrift nicht in den Richtlinien des BSHG. Auch nicht in den Ausführungsbestimmungen oder in einem Kommentar.

Gruss Günter

die Zahlungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden vom
Sozialamt zunächst generell als Darlehen gewährt. Das
Sozialamt unterstellt zunächst einen Bedarfszeitraum von 6
Monaten und nennt dies vorübergehende Hilfe zum
Lebensunterhalt
.

Wenn Du innerhalb dieser 6 Monate „wieder auf die Füße
kommst“, mußt Du generell Rückzahlung leisten. Sind die 6
Monate überschritten, geht das Sozialamt von der Bedürftigkeit
auf dauernde Hilfe zum Lebensunterhalt aus, welche
nicht zurückgezahlt werden muß.

Insofern ist es tatsächlich so geregelt, daß wenn für den
Aspiranten absehbar ist, wieder aus der Sozialhilfe
herauszukommen, dies möglichst so zu drehen, daß 6 Monate
überschritten sind, damit kein Darlehen zurückzuzahlen ist.
Was wohl in der Regel auch so praktiziert wird.

Diesen Hinweis sehe ich für nicht ganz gut an, denn Sozialhilfe soll in wirklichen Notlagen gezahlt werden und nicht wenn dies so hingedreht wird. Hier müssen dann alle wegen der „schwarzen Schafe“ büsen. Die wirklich Notleidenden müssen unter dem Missbrauch einiger weniger leiden.

Gruss Günter

Hallo Günter,

dass generell Sozialhilfe auf zuerst auf Darlehensbasis
gezhalt wird ? Welche Rechtsgrundlage im BSHG schreibt dies
zwingend vor ?

Kann ich Dir leider nicht mehr sagen, da ich über die Unterlagen
nicht mehr verfüge.

Vor allem, wenn dem so ist, weshalb wird dann
auf der Darlehensbasis trotzdem der im 1. Grad Angehörige
hingewiesen, dass er für die Kosten eintrittspflichtig ist,
soweit es seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht.

Die Siozialhife wurde mir 1998 selbst gewährt, ich hab aus eigener Erfahrung geschrieben und unterstellt, daß für die erhaltenen Zahlungen wohl Rechtsgrundlagen vorhanden waren.

Denn
Darlehen setzt ja letztlich nicht voraus, dass ein anderer
haften muss.

Natürlich nicht. Es wurde ja auch vorher überprüft, ob Verwandschaft 1. Grades unterhaltsplichtig wäre.

Daher für alle, denen dies nun unklar ist, in
welcher Vorschrift im BSHG steht diese Regelung oder in
welchem Kommentar. Ich jedenfallls finde diese generelle
Regelung und eine entsprechende Verwaltungsvorschrift nicht in
den Richtlinien des BSHG. Auch nicht in den
Ausführungsbestimmungen oder in einem Kommentar.

Ich bin damals nach 17 jähriger Selbstständigkeit durch schwere Rauschgiftsucht arbeitsunfähig geworden. Arbeitslosenhilfe gab es natürlich nicht. Als ich nach der Scheidung auch noch obdachlos wurde beantragte ich Sozialhilfe, die mir in Form eines Darlehens gewährt wurde, nachdem vom Amt geklärt wurde, daß kein 3. für mich unterhaltspflichtig gemacht werden kann.

Die Zahlungen wurden für die ersten 6 Monate als Darlehen gewährt. Mir wurde erkärt, daß dies generell der Fall ist. Erst bei einer Bedürftigkeit von über 6 Monaten würde die dauernde Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, die dann nicht Rückzahlungspflichtig sei, weil kein Darlehen. Das mußte ich im Amt auch unterschreiben.

Ich erhielt diese Leistungen 5 Monate, machte dann eine Langzeittherapie und kam von den Drogen weg. Sowie ich wieder ans Verdienen kam holte sich das Sozialamt das derzeit gewährte Darlehen zurück.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Amt für mich da eine individuelle Lösung gefunden hatte und ich als Einzelfall darstehe.

Gruß
GB

Hallo Gerhard,

Mich hat wirklich interessiert, wo das sein soll, denn neben der Hilfe zum laufenden Lebensunterhalt und der Hilfe in besonderen Lebenslagen sowie Einzelbeihilfen für Kleidung, Geräte usw. gibt es normalerweise auf Darlehensbasis nur Geld für Mietrückstände oder Kautionen. Wobei besonders letztere Lösung bei einigen Ämtern an Unverschämtheit kaum übertroffen wird. Um Reklamationen und wütende Proteste zu vermeiden folgendes dazu. Es werden Sozialhilfeempfänger die Kautionen gegen Ratenzahlung gezahlt. Das heisst, der Hilfebedürftige muss zustimmen, dass seine Sozialhilfe monatlich um den Ratenbetrag gekürzt wird. Der Soziualhilfeempfänger muss also mit aweniger geld leben. Soweit alos noch verständlich.

Nun kommt es aber. Wenn der Sozialhilfeempfänger auszieht, eine Wohnung ohne Kaution findet und der frühere Vermieter zahlt die Kaution zurück, wird das einst von der Sozialhilfe abgesparte Geld als Einkommen gewertet und der Empfänger der Sozialhilfe erhält je nach Höhe der Rückzahlung möglicherweise keinen Pfennig, das heisst, die Behörde hat, obwohl sie zur Sozialhilfezahlung verpflichtet ist, mit diesem Trick einen Monat Sozialhilfe gespart.

Die Siozialhife wurde mir 1998 selbst gewährt, ich hab aus
eigener Erfahrung geschrieben und unterstellt, daß für die
erhaltenen Zahlungen wohl Rechtsgrundlagen vorhanden waren.

Ich vermute, das man Dich sehr genau und zielorientiert über den Tisch gezogen hat. Denn hier war nach meiner Einschätzung Sozialhilfe zu zahlen und wenn es keine Angehörigen gab, konnte auch keine Darlehensform vereinbart werden. Insbesondere wohl doch auch deswegen, weil bei Dir wohl nicht eine anerkannte Krankheit vorgelegen hat.

Denn
Darlehen setzt ja letztlich nicht voraus, dass ein anderer
haften muss.

Natürlich nicht. Es wurde ja auch vorher überprüft, ob
Verwandschaft 1. Grades unterhaltsplichtig wäre.

Eben, und wenn da niemand ist, kann - mit Ausnahme der Kann-Regel für Wohngeld nicht ein Darlehen gewährt werden. Diese Darlehensgewährung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der Eingliederung zu sehen, wenn jemand arbeitet und statt sich etwas aufzubauen zuerst Raten zahlen soll.

Ich bin damals nach 17 jähriger Selbstständigkeit durch
schwere Rauschgiftsucht arbeitsunfähig geworden.
Arbeitslosenhilfe gab es natürlich nicht. Als ich nach der
Scheidung auch noch obdachlos wurde beantragte ich
Sozialhilfe, die mir in Form eines Darlehens gewährt wurde,
nachdem vom Amt geklärt wurde, daß kein 3. für mich
unterhaltspflichtig gemacht werden kann.

Die Zahlungen wurden für die ersten 6 Monate als Darlehen
gewährt. Mir wurde erkärt, daß dies generell der Fall ist.

Das ist mir neu, ist auch in keienr Rechtsvorschrift so zu interpretieren.

Erst bei einer Bedürftigkeit von über 6 Monaten würde die
dauernde Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden, die dann
nicht Rückzahlungspflichtig sei, weil kein Darlehen. Das mußte
ich im Amt auch unterschreiben.

Dies ist doch ein Widerspruch in sich. Weshalb soll denn jemand, der „nur“ sechs Monate Sozialhilfe erhält diese auf Darlehensbasis erhalten, wenn er aber „sieben“ Monate Stütze kriegt, dann soll er nichts mehr erstatten müssen. Betrachte einmal diese Logik und Du wirst erkennen müssen, dass Du vom Amt getäuscht wurdest.

Ich erhielt diese Leistungen 5 Monate, machte dann eine
Langzeittherapie und kam von den Drogen weg. Sowie ich wieder
ans Verdienen kam holte sich das Sozialamt das derzeit
gewährte Darlehen zurück.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Amt für mich da eine
individuelle Lösung gefunden hatte und ich als Einzelfall
darstehe.

Das glaube ich auch nicht, ich gehe eher von einer willkürlichen Entscheidung aus. Diese kannst Du aber heute nicht mehr rückgängig machen, weil Du das Darlehen unterschrieben hast, möglicherweise sogar voll erstattet hast.

Gruss Günter

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Tja, Günter.

Nachdem was Du mir das schreibst kann ich wohl nicht ausschließen derzeit tatsächlich „an der Hecke langgezogen“ worden zu sein.

Leider kann ich ein Selbstverschulden zu der Zeit nicht einmal ausschließen, ich war ja ständig „breit“. Wenn man mir erzählt hätte, daß es gestern von unter nach oben geregnet hatte, hätte ich´s wohl auch geglaubt.

Hinzu kommt: die Angelegenheit war oberpeinlich. 5000-Einwohnerstadt Reinfeld in Holstein, jeder kennt jeden. Und jeder wußte was mir mir los war. Es war wirklich nicht so prickelnd. Dennoch: mich hat keiner zum Drogenkonsum gezwungen, da bin ich ganz allein reingerasselt. Nur, wenn das seitens des Amtes ausgenutzt wurde, ist es natürlich eine „Sauerei“.

Irgendwo hat es therapeutisch auch einen Sinn gemacht, dort mal reinzuriechen.Rückwirkend kann und will ich da natürlich nichts mehr unternehmen, denke nur an die wirklich Bedürftigen, die auf diese Form der Unterstützung angewiesen sind. Sie sind teilweise wohl von der Willkür der Entscheidungsträger abhängig.

Jedenfalls bin ich um Eines schlauer. Wenn mir heute jemand erzählt, daß sich da Einige nen Lenz mit Sozialhilfe machen, weiß ich, die haben keine Ahnung. Denn den Lenz auf Sozi gibt es nicht.

Aus heutiger Sicht frag ich mich auch, wie es in meinem Fall zu dieser herrlichen Katastrophe kommen konnte. Doch man lernt wieder Demut und ich freue mich heute über jeden Tag, an dem es anders ist.

Dir, lieber Günter,
ein schönes Wochenende.

Gruß
GB

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Hi,
also, wenn jemand im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe steht und dann eine Säumiszeit bekommt
oder
wenn jemand arbeitslos wird und zunächst eine Sperrzeit bekommt
dann
kann er zum Sozialamt gehen und Sozialhilfe beantragen. Diese bekommt er auch. Sein eigener Regelsatz (nicht der seiner Frau und Kinder, falls er welche hat) kann dabei um 25% gekürzt werden für die Dauer der Sperrzeit oder Säumniszeit.
Das Geld, was er während dieser Zeit bekommt, muss er gem. § 92a BSHG (schuldhaftes Verhalten) zurückzahlen. Das hat nichts mit Darlehen zu tun, das Sozialamt hat kraft Gesetzes einen Rückforderungsanspruch.
Wenn jemand im laufenden „ergänzenden“ Sozialhilfebezug steht (neben der Arbeitslosenhilfe z.B.) und bekommt eine Säumniszeit, weil er z.B. einen Meldetermin nicht eingehalten hat, dann wird ihm das Sozialamt i.d.R. auch für diese Zeit den Regelsatz kürzen, das angerechnete Einkommen (Arbeitslosenhilfe) - zähneknirschend - auszahlen, und falls er irgendwann mal aus der Sozialhilfe rauskommt, bevor die Forderung nach § 92a verjährt ist, fordert das Sozialamt die Leistung zurück.
Alles klar?

Gruß
Nelly

Hi Dicker!

Ich muss dich ein bisschen korrigieren!

Wenn Du vom Arbeitsamt eine Sperrzeit aufgebrummt bekommst,
dann hast Du in der Regel diese auch selbst zu verantworten.
Will heißen: Sperre vom AA ist eigentlich nur drin, wenn Du
entweder Deine Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft verursacht
hast oder Du zum Beispiel einen vermittelten Job (sowas soll´s
tatsächlich manchmal geben) nicht annimmst. Oder wenn man Dir
unterstellt bzw. nachweist, das Du keine Eigenbemühungen
unternimmst und die Arbeitslosigkeit genießt. Wie auch immer,
gesperrt wirst Du nur dann, wenn Du selbst daran Schuld bist.

Bis hierher ist es richtig!

Aber:

Damit weiter zum Grundsatz der Sozialhilfe. Soz.Hilfe gibt es
nur, wenn Du unverschuldet in Not gerätst. Das heißt,
wenn Du ohne eigenes Verschulden Deinen Lebensunterhalt nicht
mehr sichern kannst. Da jedoch die Sperre vom Arbeitsamt
regelmäßig selbstverschuldet ist, schließt das einen Anspruch
auf Soz.Hilfe aus. Soweit verstanden?

Wo steht denn dieser Grundsatz?
In § 11 BSHG steht: „Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (…) beschaffen kann.“ Das ist ein Grundsatz der Sozialhilfe.

Jetzt zur anderen Seite der Medaille: Wenn Du durch die Sperre
des Arbeitsamtes Deinen Lebensunterhalt nicht mehr decken
kannst, gleichzeitig aber auch keinen Anspruch auf Soz.Hilfe
hast, wovon sollst Du dann leben? Gute Frage.

Hier die Antwort: In Deutschland muß niemand verhungern. Für
diesen Fall kannst Du vom Soz.Amt trotzdem Geld bekommen. Für
die Zeit einer Verschuldeten Einkommenslosigkeit kann
man im Falle der Bedürftigkeit trotzdem Sozialhilfe beantragen
und wird sie in der Regel auch erhalten. Aber mit einer
wesentlichen Einschränkung: Die Soz.Hilfe für diese Zeit wird
auf Darlehensbasis gezahlt, das heißt, sobald die Betroffenen
wieder zu Geld kommen, müssen Sie dieses Geld zurück zahlen.

Das stimmt auch nicht, er muss die Sozialhilfe gem. § 92a BSHG (schuldhaftes Verhalten) zurückzahlen. Dazu habe ich oben schon etwas ausführlicher geschrieben.
Es mag vorkommen, dass Sozialämter in solchen Fällen darlehensweise zahlen. Nötig ist es aber nicht, da der Rückforderungsanspruch kraft Gesetzes besteht. Fraglich ist, ob eine darlehensweise Zahlung rechtmäßig wäre. Da bin ich mir aber nicht sicher. Ich glaube es aber nicht, denn ein Darlehen kann man 30 Jahre lang versuchen zurückzufordern, der Anspruch nach § 92a BSHG verjährt nach ein paar Jahren.

Viele Grüße
Nelly

Danke für deine schnelle Antwort :smile:
Ok, das mit dem Darlehen hab ich schonmal gehört. Ist das dann
auch jeden Monat so ein kleiner Betrag in Höhe der „normalen“
Sozialhilfe? (krankenkasse usw auch mit drin?)
Und wie zum Teufel machen das manche (die ja das dann auch
selbst verschuldet haben), daß sie ewig und 3 tage lang
Sozialhilfe (oder halt das Darlehen) bekommen
Das hieße ja, daß man ewig „schmarotzen“ kann, da man ja immer
(?) Anspruch auf Sozialhilfe hat ? (Wenn ich jetz ein Angebot
vom Soziamt ausschlage, werde gekürzt, hab nix zum essen, also
wieder sozialamt usw usw usw),…
hm klingt irgendwie „unrecht“.

Hi,
ja, manche kriegen „ewig und 3 Tage“ Sozialhilfe. Grundsätzlich ist jeder Sozialhilfeempfänger verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen (§ 18 BSHG), es sei denn, er ist alt oder krank oder behindert. Aber viele schaffen es eben immer wieder, keine Arbeit zu finden, und oft geben die Sachbeabeiter es auch auf, von demjenigen Arbeitsbemühungen zu verlangen, weil es einfach keinen Zweck hat.

Wenn jemand länger als 6 Monate Sozialhilfe bekommt, muss er sie aber auf keinen Fall zurückzahlen, wenn er Arbeit findet. Dazu schreibe ich unten noch mehr.
Die einzige Ausnahmen, dass jemand nach mehr als 6 Monaten Sozialhilfebezug was zurückzahlen muss, wären
a) wenn er die Sozialhilfe aufgrund von vorhandenem Vermögen, welches nicht sofort verwertet werden kann, darlehensweise erhält (§§ 88, 89 BSHG)
b) wenn er die Sozialhilfe aufgrund von falschen Angaben, verschwiegenem Einkommen etc. erhalten hat (Rückforderung gem. §§ 45, 50 SGB X)

Gruß
Nelly

Hi,

die Zahlungen der Hilfe zum Lebensunterhalt werden vom
Sozialamt zunächst generell als Darlehen gewährt. Das
Sozialamt unterstellt zunächst einen Bedarfszeitraum von 6
Monaten und nennt dies vorübergehende Hilfe zum
Lebensunterhalt
.

Das Sozialamt, das so handelt, hat wohl noch nie im BSHG gelesen! Sozialhilfe darf nur dann darlehensweise gezahlt werden (§ 15b BSHG), wenn abzusehen ist, dass die Sozialhilfe voraussichtlich nur für einen kurzen Zeitraum erforderlich ist. Hierüber muss eine Prognose gestellt werden. Kurze Dauer ist i.d.R. 6 Monate. Diese Regelung kommt fast nur in einem Fall in Betracht, nämlich, wenn der Hilfesuchende schon eine Arbeit fest in Aussicht hat und daher nur für kurze Zeit Sozialhilfe braucht. Wenn bei Beantragung der Hilfe kein Ende der Hilfebedürftigkeit absehbar ist, ist eine darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe rechtswidrig.

Wenn Du innerhalb dieser 6 Monate „wieder auf die Füße
kommst“, mußt Du generell Rückzahlung leisten.

Falsch! s.o.

Gruß
Nelly

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hallo,

dass generell Sozialhilfe auf zuerst auf Darlehensbasis
gezhalt wird ? Welche Rechtsgrundlage im BSHG schreibt dies
zwingend vor ?

Hi,
das steht nirgendwo, weil es nämlich nicht stimmt.
Ich habe dazu einen Artikel weiter oben etwas geschrieben.

Gruß
Nelly

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Die Siozialhife wurde mir 1998 selbst gewährt, ich hab aus
eigener Erfahrung geschrieben und unterstellt, daß für die
erhaltenen Zahlungen wohl Rechtsgrundlagen vorhanden waren.

Da hat man dich leider übers Ohr gehauen.
Wie ich weiter oben bereits geschrieben habe, darf das Sozialamt nur dann darlehensweise Sozialhilfe zahlen, wenn bereits bei Beantragung der Hilfe abzusehen ist, dass die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich nur von kurzer Dauer ist. Das muss konkret absehbar sein! Kurze Dauer ist hierbei i.d.R. 6 Monate.
Einfach so „auf blauen Dunst“ darlehensweise zu zahlen, ist rechtswidrig!
Und wenn die Hilfebedürftigkeit trotz rechtmäßigem Darlehensvertrag dann doch länger als 6 Monate dauert, darf die Sozialhilfe auch für die ersten 6 Monate nicht mehr zurückgefordert werden.

Du hast zwar geschrieben, du willst damit nichts mehr zu tun haben, aber vielleicht sollte doch mal jemand die Arbeitsweise dieses Sozialamtes überprüfen. Auch Ämter handeln nicht immer rechtmäßig! (Sonst bräuchte es die Möglichkeit des Widerspruchs und der Klage nicht zu geben…)

Gruß
Nelly

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Danke Nelly,

Da hat man dich leider übers Ohr gehauen.

Wird wohl immer deutlicher, daß dort ein „übereifriger Einsparer“ im Amt gesessen hat.

Dennoch bin ich froh, den sozialen Maschen wieder ganz entschlüpft zu sein. Denn genau betrachtet hab ich derzeit als Junkie ja einem „wirklich Bedürftigen“ das Geld weggenommen.
Ich weiß, Anspruch hat, wenn überhaupt, dann jeder, aber ich hab heute noch das Gefühl derzeit kein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft gewesen zu sein (Mein Gott, hört sich das blöd an).

Immerhin war ich auf Droge und Du kannst Dir sicherlich vorstellen, was ich mit der Sozialhilfe gemacht habe. Und jetzt darauf zu bestehen daß man mir das Geld für Drogen hätte schenken müssen, statt es als Darlehn zu gewähren, wäre bestimmt nicht richtig. Ich denke im Prinzip hast Du recht und danke Dir für Deine Hinweise. Letztlich geht es hier ja um Recht und nicht um Moral. Doch sicherlich wirst Du nun verstehen, daß ich unter den o.g. Umständen, das Geld nicht zurückhaben möchte, selbst wenn ich rechtlich einen Anspruch darauf hätte. Moralisch hab ich ihn gewiß nicht.

Liebe Grüße
GB

Gruß
Nelly

Hi,

fast nur in einem Fall in Betracht, nämlich, wenn der
Hilfesuchende schon eine Arbeit fest in Aussicht hat und daher
nur für kurze Zeit Sozialhilfe braucht.

der Termin für meine Langzeittherapie stand fest. Vielleicht wird das wie Arbeit gewertet?
Kostenträger ist die BFA

Gruß
GB

der Termin für meine Langzeittherapie stand fest. Vielleicht
wird das wie Arbeit gewertet?
Kostenträger ist die BFA

Möglich, dass das Sozialamt das so gesehen hat. Bei dem Sozialamt, das ich kenne, wird aber nicht nur geprüft, ob die Hilfe voraussichtlich nur von kurzer Dauer ist, sondern auch, ob sie in einem angemessenen Zeitraum nach Ende des Hilfebezuges zurückgezahlt werden kann. Das dürfte bei dir nicht der Fall gewesen sein. Allerdings steht dies leider nicht so im Gesetz, sondern in den internen Weisungen.

Gruß
Nelly

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