Sozialhilfe und Ich-AG

Hallo zusammen,

ich bin ganz neu hier und habe ein Problem.

Seid Juli 2003 sind mein Lebensgefährte und ich leider
Sozialhilfeempfänger.
Ich mußte aus wirtschaftlichen Gründen meine Selbständigkeit (Reisevermittlung) aufgeben.

Nun hat mein LG am 1.3 (da auf dem 1 Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar) eine Ich-AG gegründet, obwohl er von seiner Selbständigkeit und Ehe eine haufen Schulden hat.

Nun wurden wir Ende März nervös, weil keine Sozialhilfe auf dem Konto
war. Es stellte sich heraus (ich bin seid 15.3 krank geschrieben),
das das SA OHNE schriftlichen Bescheid die Sozialhilfe eingestellt hat.
Ich hatte die Unterlagen der Ich-AG zusammen mit meiner Krankmeldung in den Hausbriefkasten gesteckt.

Die noch fehlenden Unterlagen (wie KV-Beitragsbescheid, 1 BWA) wurden
von mir am 6.4 persönlich abgegeben. RV-Beitragsbescheid liegt meinem
LG noch nicht vor.

Nun bekamen wir den schriftlichen Bescheid, das die Sozialhilfe weiter läuft (max. 6 Monate).
Was mich verwundert ist, das NUR die KV-Beiträge von den 600 Euro
des Existenzgründungszuschusses des AA angerechnet werden.

Müßten denn nicht ALLE Betriebskosten, wie z.B. Telefon, Software-Miete etc. angerechnet werden und wenn ja, auf welchen § kann mein LG sich berufen, wenn er Widerspruch einlegen will.

Ich danke im voraus für die Hilfe.

Liebe Grüße
Birgit

Hallo zusammen,

hallo,

ich bin ganz neu hier und habe ein Problem.

aha, dann schiess mal los.

Seid Juli 2003 sind mein Lebensgefährte und ich leider
Sozialhilfeempfänger.

okay

Ich mußte aus wirtschaftlichen Gründen meine Selbständigkeit
(Reisevermittlung) aufgeben.

das ist bittere pille.

Nun hat mein LG am 1.3 (da auf dem 1 Arbeitsmarkt nicht mehr
vermittelbar) eine Ich-AG gegründet, obwohl er von seiner
Selbständigkeit und Ehe eine haufen Schulden hat.

okay. viel glück für ihn :smile:

Nun wurden wir Ende März nervös, weil keine Sozialhilfe auf
dem Konto

ist klar

war. Es stellte sich heraus (ich bin seid 15.3 krank
geschrieben),
das das SA OHNE schriftlichen Bescheid die Sozialhilfe
eingestellt hat.

aha

Ich hatte die Unterlagen der Ich-AG zusammen mit meiner
Krankmeldung in den Hausbriefkasten gesteckt.

okay

Die noch fehlenden Unterlagen (wie KV-Beitragsbescheid, 1 BWA)
wurden
von mir am 6.4 persönlich abgegeben. RV-Beitragsbescheid liegt
meinem
LG noch nicht vor.

gut

Nun bekamen wir den schriftlichen Bescheid, das die
Sozialhilfe weiter läuft (max. 6 Monate).
Was mich verwundert ist, das NUR die KV-Beiträge von den 600
Euro
des Existenzgründungszuschusses des AA angerechnet werden.

das ist okay so

Müßten denn nicht ALLE Betriebskosten, wie z.B. Telefon,
Software-Miete etc. angerechnet werden und wenn ja, auf
welchen § kann mein LG sich berufen, wenn er Widerspruch
einlegen will.

hm.
also dann will ich mal anfangen. grunsätZlich rechnet das sa. beträge an die effektiv auf dem konto des leistungsempfängers landen. also alles was der leistungsempfänger (LE) bekommt, wird von der hilfe abgerechnet. da dein lg in der hilfeberechnung bereits berücksichtigt wurde, ist nun eine änderung eingetreten, da er eine ich-ag angemeldet aht. diese ich ag wird von staat mit 600 eur förderung die Zur sicherung der soZialen verhältnisse nicht Zum lebensunterhalt dienen. dieses geld wird wiederrum ja gleich wieder für KK, RV ausgegeben. lediglich ein restbetrag von rnd. 100 eur dürfte über bleiben. das sa rechnet allerdings den kompletten betrag an, als nächstes prüft nun das sa. in wie weit dein lg gewinne aus dem geschäft erZielen kann. wichtig dabei ist vorsichtig Zu sein, da das sa meistens einen rundungsbetrag hören möchte also wenn dein lg sagt dass er rund 200 eur gewinn aus der selbstständigkeit hat, dann werden die ebenfalls angerechnet. ich würde versuchen dem sa eine monatsabrechnung voruZu legebn um Zu sichern dass das geld nicht gesperrt wird, solange ihr vom geschäft noch nicht leben könnt. ich gebe aber einen kleinen hinweis auf den weg: „man sollte nicht versuchen aus der not ein geschäft aufZubauen.“ das ist jetZt nicht als demoralisierung Zu sehen, sondern nur ein kleienr hinweis auf die handlung mit der ich ag da ich mir nicht sicher bin, ob das so eine gute wahl war vorallem weil ihr am soZialamt gemeldet seid, es kann also immer wieder probleme geben damit.

Ich danke im voraus für die Hilfe.

bitte gerngeschehen.

Liebe Grüße
Birgit

mfg
highspeed24

Bärline,

die Frage ist doch in den anderen Foren hinreichend beantwortet: Sozialhilfe ist KEIN Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, d. h. sie kann also täglich neu festgesetzt werden. Ein Bescheid ist da nachrangig, die Nichtzahlung ist bereits der VA!

Und zu den Betriebskosten: Die habt ihr (verdammt nochmal!) in eurer BWA als Absetzbeträge schon berücksichtigt, so daß das SozA keinen oder einen geringeren Gewinn einrechnet, ihr könnt das Geld doch nicht nochmal bekommen, ist denn das so schwer zu verstehen? Wenn der Scheiß keinen Gewinn abwirft, dann muß er eben das Handtuch schmeißen und den Laden wieder dicht machen!

Turtle

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

die Frage ist doch in den anderen Foren hinreichend
beantwortet: Sozialhilfe ist KEIN Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, d. h. sie kann also täglich neu festgesetzt
werden. Ein Bescheid ist da nachrangig, die Nichtzahlung ist
bereits der VA!

So allgemein glaube ich dir das nicht, denn die Sozialhilfe wird selbstverständlich mit Bescheid festgesetzt. An einen rechtskräftigen Bescheid ist auch die Behörde gebunden, die diesen Bescheid erlassen hat (und der Begünstigte kann auch gegen die Gebietskörperschaft, die einen solchen Bescheid erlassen hat die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn die Leistung nicht erbracht wird). Ich stimme dir zwar zu, dass die Behörde die Sozialhilfe jeden Tag neu festsetzen kann und dadurch einen rechtskräftigen Bescheid abändern - dies setzt aber eine Änderung des tatsächlichen Sachverhaltes voraus, dann geht das natürlich.

Nicht möglich ist aber, dass die Behörde heute einen solchen Bescheid erlässt, dann fällt es der Behörde anders ein und sie erlässt morgen dann einen anderen und dann wieder einen anderen - je so nach Lust und Laune und Willkür - das kann nicht sein. Ein rechtskräftiger Bescheid ist endgültig und kann auch von der Behörde nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen geändert oder aufgehoben werden. Der Fall, der in der Praxis manchmal vorkommt, nämlich dass die Behörde zunächst rechtswidrig zu viel zuspricht, der Bescheid dann in Rechtskraft erwächst, dann merkt die Behörde das und ändert (ohne dass eine Änderung des Sachverhaltes vorliegt) den Bescheid dann zum Nachteil des Antragstellers wieder ab, ist eine rechtswidrige Durchbrechung der Rechtskraftwirkung durch die Behörde.

Ich gebe zwar zu, dass ich das nicht nachgelesen habe, sondern aus dem Bauch heraus geschrieben, es würde aber der Willkür Tür und Tor öffnen, wenn die Behörde nicht an einen rechtskräftigen Bescheid gebunden ist und außerdem würde man dadurch den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten abschneiden.

Gruß
Tom

Gruß
Tom

Hi Tom…

Der Bürger hat im allgemeinen ein Anrecht auf einen Bescheid, aber genauso wie ein mündlicher Antrag ein Antrag ist, bedarf auch der Verwaltungsakt an sich nicht der Schriftform. Der Vorteil daran ist, dass es auch keinen Rechtsbehelf gibt und der Bürger 1 Jahr Zeit für seinen Widerspruch hat. Der Nachteil ist, dass er es schlechter beweisen kann. Unmöglich ist es aber nicht. In diesem Fall wäre das Konto der „Zeuge“.

By Turtle

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Ich bin immer noch nicht einverstanden. In jedem Rechtsstaat muss es so sein, dass dem Rechtsadressaten die Rechtsnormen bekannt gemacht werden müssen, damit er diese beachten kann und sich darauf verlassen kann! Das ist ganz egal ob es eine Generalnorm oder eine Individualnorm ist! Daher muss ein Bescheid zur Außenwirksamkeit gegenüber dem Adressaten kundgemacht (also zugestellt) werden. Dies ist nicht der Fall, wenn eine bescheidmäßig zugesprochene Sozialhilfe einfach nicht ausgezahlt wird - in diesem Fall hält sich die Behörde nicht an einen Bescheid.

Der Bürger hat im allgemeinen ein Anrecht auf einen Bescheid,
aber genauso wie ein mündlicher Antrag ein Antrag ist, bedarf
auch der Verwaltungsakt an sich nicht der Schriftform.

Stimmt - aber einer Kundmachung gegenüber dem Adressaten bedarf er schon.

Der
Vorteil daran ist, dass es auch keinen Rechtsbehelf gibt und
der Bürger 1 Jahr Zeit für seinen Widerspruch hat.

Da bin ich auch nicht der Ansicht. Meines Wissens kommt es nämlich im deutschen Verwaltungsverfahrensrecht für die Rechtsmittelfrist nicht darauf an, ob der Bescheid schriftlich oder mündlich ist (wäre auch unlogisch), sondern vielmehr darauf an, ob eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde. Gegen einen schriftlichen Bescheid, der wie so oft keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthält, habe ich auch ein Jahr Zeit für einen Widerspruch.

Der
Nachteil ist, dass er es schlechter beweisen kann.

Bin ich auch nicht der Ansicht, denn wenn eine Behörde eine rechtskräftig bescheidmäßig zuerkannte Geldleistung nicht erbringt, dann betreibe ich mit diesem Bescheid gegen die Gebietskörperschaft die Zwangsvollstreckung (wird in der Praxis wohl nie vorkommen, es geht aber) - dann wird die Behörde zu beweisen haben, dass sie einen weiteren außenwirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der den ursprünglichen Bescheid aufhebt, was ihr dann nicht gelingen wird, wenn einfach nichts ausbezahlt wird.

Gruß
Tom