Sozialhilfe ! - Wer hat Anspruch / Vorgehen?

Hallo,

wer kann mir sagen, welche Voraussetzungen man erfuellen muss, um Sozialhilfe zu bekomnmen?
Bin vor mehreren Monaten mit dem Studium fertig geworden und finde nun keinen Job. Aus der Stadt in der ich wohne kann ich auch nicht weg (private Gründe) was die Sache noch schlimmer macht… Jedenfalls habe ich zwar eine ganze Menge in die AV eingezahlt, aber nachdem das immer STudentenjobs waren die nur mehrere Monaten lang gingen habe ich die Anwartschaftszeiten (am Stück mind. 1 Jahr) nicht erreicht.

Welche Voraussetzungen muss man denn erfüllen um Sozialhilfe zu bekommen? Die wichtigste Frage dabei: welche Rolle spielt das Einkommen bzw. die Vermögensverhältnisse der Eltern (während des Studiums hat dies ja großen Einfluss, ob man Bafög bekommt oder nicht).
Haben die Eltern etwa eine finanzielle Verpflichtig (auch bei Sozialhilfe)gegenüber den Kindern bis ans Lebensende ?? Oder zählt alleinig meine eigenen persönlichen finanziellen Verhältnisse?

Wer wird darüber unterrichtet ob man schonmal Sozialhilfe bezogen hat (Arbeitgeber etc)?

Danke Jan

Haööo, Jan,

Du hast ohne Wenn und Aber Anspruch auf Sozialhilfe. Zuständig für den Antrag ist das Sozialamt Deiner Stadt. Die werden Dich zum einen auffordern, eine Arbeit aufzunehmen (jede Arbeit ist zumutbar!) und weiter Deine Eltrn auffordern, Nachweise über Einkommen und Vermögen dazulegen (die Freibeträge auf laufendes Einkommen sind höher als man allgemein denkt, das selbstgenutzte Haus ist Schonvermögen).
Überdenke Deine Flexibilität in Sachen Umzug, denn sonst nutzt Dir u.U. Deine hohe Qualifikation wegen Zeitablauf durch Arbeitslosigkeit (in Kombi mit Berufsanfänger!) gar nichts mehr.

Ingeborg :frowning:

Hallo Jan,

die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe sind niedriges Einkommen unter dem Sozialhilfesatz und geringes Vermögen unterhalb des Schonvermögens. Das Schonvermögen beträgt für Alleinstehende in Deinem Alter 1279 €. Ob ein Sozialhilfeanspruch besteht, kannst Du online berechnen: http://www.geocities.com/bgb_hamburg/onlineber

Das Sozialamt wird Dich auffordern, Dir einen Job zu suchen. Dafür muss Dir eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die bei Sozialämtern weit verbreitete Praxis, Sozialhilfe erst zu zahlen, wenn Du entsprechende Nachweise über Deine Jobsuche vorlegst, ist rechtswidrig.

Eltern sind grundsätzlich unterhaltsverpflichtet gegenüber ihren Kindern (umgekehrt auch), und zwar bis ans Lebensende. Das Einkommen und Vermögen der Eltern kann nahezu unberücksichtigt bleiben, da die Freigrenzen äußerst hoch liegen. Nur wenn sehr hohes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, kann das Sozialamt verlangen, dass die Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Dann wird das Sozialamt keine Sozialhilfe zahlen. Eine Rückzahlung bereits erhaltener Sozialhilfe durch die Eltern ist ausgeschlossen, wenn die Sozialhilfe nicht von vornherein als Darlehen gewährt wird. Die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe ist aber nur in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen möglich.

Außer Dir und dem Sozialamt wird niemand davon erfahren, dass Du Sozialhilfebezieher bist (Sozialdatenschutz), auch nicht Dein Arbeitgeber, Dein Vermieter, Deine Bank oder andere.

Liebe Grüsse

Holger von oben

Vielleicht noch ein Link
Hi!

http://www.sozialamt-online.de

Vielleicht findest Du hier, was Du suchst!

LG
Guido

Hallo Holger,

kleine aber wichtige Korrektur zu Deinem Beitrag

Das Sozialamt wird Dich auffordern, Dir einen Job zu suchen.
Dafür muss Dir eine angemessene Zeit zur Verfügung gestellt
werden. Die bei Sozialämtern weit verbreitete Praxis,
Sozialhilfe erst zu zahlen, wenn Du entsprechende Nachweise
über Deine Jobsuche vorlegst, ist rechtswidrig.

Nein, so pauschal kannst Du dieses Thema nicht abhandeln!
Laut einem mir vorliegenden Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom Februar 2003 (Thema: fehlende Arbeitsbemühungen bei Neuantrag) ist nicht mal die 25%ige Kürzung angezeigt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann erforderlich, wenn der Hilfesuchende bereits im Sozialhilfebezug steht.
Bei erstmaliger Antragstellung kann die Hilfe sofort gem.§2 Abs.1 BSHG abgelehnt werden.

Gruß, Enrico

Hallo Enrico,

natürlich hast du Recht. Allerdings widersprechen Deine Ausführungen nicht meinem Posting. Das Urteil des VG Berlin gilt zudem auch nur für Hilfesuchende, die sich nachweislich nicht um Arbeit bemühen. Wer sich jedoch um Arbeit bemüht und auch um Arbeit bemühen will, dem kann die Sozialhilfe nicht verweigert werden, weil er noch keine Nachweise über seine Bemühungen vorlegen kann. Ein Nicht-Sozialhilfeempfänger ist nämlich nicht verpflichtet, Nachweise über Arbeitsbemühungen aufzubewahren oder zu archivieren. Ein Sozialhilfeempfänger übrigens auch nicht, es sei denn, er wird vom Sozialamt dazu aufgefordert.

Bei dem von Dir zitierten Urteil ging es um einen Hilfesuchenden, der sich weigerte, Arbeit zu suchen bzw. angebotene Arbeit anzunehmen. In einem solchen Fall ist die Verweigerung von Sozialhilfeleistungen durch den Sozialhilfeträger nach dem Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zulässig. (§ 2 Abs. 1 BSHG)

Liebe Grüsse

Holger von oben