ich hoffe, daß ich mit meiner Frage hier richtig bin:
wenn man Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfe bezogen hat, ist man doch eigentlich verpflichtet, das zurückzuzahlen, oder? Wie lange übrigens?
Wenn man nun irgendwann später von einem Dritten einen nenneswerten Betrag zu kriegen hat, und Arbeistamt bzw. Sozialamt erfahren davon, können die da die Hand drauflegen, z.B. duch Pfändung oder sonstwas?
Sozialhilfe ist normalerweise ein Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn man z.B. voraussichtlich nur kurze Zeit (i.d.R. kürzer als 6 Monate) Sozialhilfe braucht, kann die SH darlehnsweise gewährt werden (§15b BSHG). Ebenso kann sie darlehensweise gewährt werden, wenn man Vermögen hat, welches nicht sofort verwertbar ist (z.B. ein Haus) (§89 BSHG).
Wenn du SH beantragst, bist du verpflichtet, dem Sozialamt mitzuteilen, ob du noch Ansprüche gegen irgend jemanden hast. Auf diese Ansprüche kann das Sozialamt dann von Amts wegen Erstattungsanspruch anmelden (häufigstes Beispiel: du beantragst Arbeitslosengeld oder -hilfe, und das Arbeitsamt entscheidet nicht sofort über den Antrag. Dann kannst du vom Sozialamt Überbrückung bekommen und das Sozialamt holt sich dann die Nachzahlung für die Zeit, in der es gezahlt hat. Das ist vollkommen korrekt so. Denn alle anderen Ansprüche sind vorrangig vor Sozialhilfe.
Ich hoffe, deine Frage ist hiermit beantwortet, wenn nicht, kannst du gerne nochmal nachfragen.
Mit Arbeitslosenhilfe kenne ich mich in dieser Beziehung allerdings nicht aus.
…braucht nicht zurückgezahlt werden. Es sei denn, die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe sind bei Dir weggefallen und du hast „vergessen“, dies dem Arbeitsamt mitzuteilen. Dann, und nur dann ist die AlHi zurückzuzahlen.